Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht und sexuelle Orientierung in allen Lebensbereichen zu fördern und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, namentlich von Frauen und Männern sowie wegen Nichtbinarität, Transidentität oder Intergeschlechtlichkeit, und der sexuellen Orientierung zu bekämpfen.
140.100
Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung
(Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG)
Präambel
Gleichstellung
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 – 3 und Art. 35 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [1], § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[2], das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995[3], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 21.0829.01 vom 24. Mai 2022 und in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission vom 21. November 2023,
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Begriffe
Der Begriff Geschlecht umfasst nach diesem Gesetz die biologischen Geschlechtsmerkmale, die Geschlechtsidentität, den Geschlechtsausdruck und die gesellschaftlichen Zuschreibungen von Geschlecht.
Sexuelle Orientierung umschreibt, zu wem sich eine Person emotional oder sexuell hingezogen fühlt.
Eine Diskriminierung ist die ungerechtfertigte Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung und kann in direkter, indirekter oder intersektionaler Form vorliegen.
Art. 3 Allgemeiner Gleichstellungsauftrag
Der Kanton, die Gemeinden und die Trägerinnen und Träger von öffentlichen Aufgaben treffen angemessene Massnahmen zur Förderung der Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
Sie sorgen dafür, dass Menschen weder direkt noch indirekt diskriminiert werden.
Sie berücksichtigen die besonderen Risiken der intersektionalen Diskriminierung von Menschen, die neben Geschlecht und sexueller Orientierung weitere Merkmale nach § 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt aufweisen.
2. Umsetzung
Art. 4 Querschnittsaufgabe
Die Verwirklichung der Gleichstellung ist eine Querschnittsaufgabe, für die jedes Departement in seinen Fachbereichen zuständig ist.
Der Regierungsrat legt einmal pro Legislatur die Schwerpunkte zur Förderung der Verwirklichung der Gleichstellung fest.
Zur Umsetzung der Schwerpunkte erlässt der Regierungsrat jeweils einen Aktionsplan, zu dem jedes Departement Massnahmen beiträgt.
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat einmal pro Legislatur Bericht zur Entwicklung der Gleichstellung im Kanton Basel-Stadt und zu den Massnahmenergebnissen.
Art. 5 Fachstelle
Der Kanton führt eine Fachstelle für Gleichstellung. Diese setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für die Gleichstellung von Menschen ein, die aufgrund von Nichtbinarität, Transidentität, Intergeschlechtlichkeit oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
- Sie berät die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Stellen, insbesondere bei der Festlegung der Schwerpunkte nach § 4 Abs. 2 sowie der Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Massnahmen im Rahmen des Aktionsplans nach § 4 Abs. 3.
- Sie koordiniert die Festlegung der Schwerpunkte nach § 4 Abs. 2 sowie die Erarbeitung des Aktionsplans nach § 4 Abs. 3 und ist für deren Monitoring zuständig.
- Sie überprüft kantonale Erlassentwürfe auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung.
- Sie entwickelt eigene Massnahmen und Projekte und setzt diese um.
- Sie ist Kontaktstelle für Gleichstellungsfragen von Dritten.
- Sie fördert externe Beratungs- und Unterstützungsangebote.
- Sie sensibilisiert die Bevölkerung für gleichstellungsrelevante Themen.
- Sie vernetzt sich mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, kantonalen und nationalen Gleichstellungsstellen, der Wissenschaft sowie Privaten.
Sie kann Dritte damit beauftragen, Aufgaben insbesondere im Bereich Beratung, Information und Sensibilisierung wahrzunehmen.
Art. 6 Gleichstellungskommission
Der Regierungsrat setzt eine Gleichstellungskommission ein, die alle Departemente beratend unterstützt.
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Wahlverfahren, Zusammensetzung und Aufgaben.
3. Besondere Bestimmungen
3.1 Datenerhebung und Datenauswertung
Art. 7
Der Kanton, die Gemeinden und die Trägerinnen und Träger von öffentlichen Aufgaben stellen eine geschlechterdifferenzierte Datenerhebung und Datenauswertung sicher, sofern die Geschlechterperspektive für den Zweck der Datenerhebung und Datenauswertung relevant ist.
3.2 Ausgewogene Besetzung von Strategie- und Aufsichtsgremien
Art. 8 Öffentlich-rechtliche Anstalten und Unternehmen
Der Kanton strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Strategie- und Aufsichtsgremien an, namentlich in Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Unternehmen.
In Strategie- und Aufsichtsgremien, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden, stellen diese im Rahmen ihrer Wahlbefugnis sicher, dass Frauen und Männer zu mindestens je einem Drittel vertreten sind.
Bestellen öffentliche Organe des Kantons ein Strategie- und Aufsichtsgremium nur teilweise, so kommen sie im Rahmen ihrer Wahlbefugnis der Drittelsquote gemäss Abs. 2 nach und setzen sich bezüglich der Übrigen zu Wählenden dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Gremiums den Erfordernissen von Abs. 2 entspricht.
In Verhandlungen zu Vereinbarungen setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass Vorschriften zu Strategie- und Aufsichtsgremien auch den Erfordernissen von Abs. 2 entsprechen.
Die vorstehenden Absätze kommen auch bei Ersatzwahlen zur Anwendung.
Art. 9 Privat- und gemischtwirtschaftliche Unternehmen
Wer den Kanton von Amtes wegen in einem Strategie- und Aufsichtsgremium eines privat- oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmens vertritt, setzt sich dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Gremiums den Erfordernissen von § 8 Abs. 1 und 2 entspricht.
3.3 Verfahren vor Kantonaler Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
Art. 10 Geltungsbereich
Für Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis, die das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung betreffen, kommt das Verfahren vor der Kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen zur Anwendung.
Die Bestimmungen über die Schlichtungsstelle gelten sowohl für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht wie auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse nach kantonalem oder kommunalem Recht.
Die besonderen Bestimmungen des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht betreffend Verfahren und Kündigungsschutz gelten sinngemäss auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse nach kantonalem oder kommunalem Recht, soweit nicht das öffentliche Recht weitergehende Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden vorsieht.
Art. 11 Zuständigkeit
Als paritätische Schlichtungsbehörde gemäss Art. 200 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008[4] wird die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen eingesetzt.
Diskriminierungsstreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen, die das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung betreffen, müssen vor Einleitung eines Verwaltungsrekursverfahrens der Schlichtungsstelle unterbreitet werden; wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ.
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen kann das Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, sobald eine schriftliche Entscheidung der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen wird.
Art. 12 Aufgaben
In Diskriminierungsstreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen berät die Schlichtungsstelle die Parteien und führt nach Möglichkeit einen Vergleich herbei.
In zivilrechtlichen Streitigkeiten richten sich die Aufgaben der Schlichtungsstelle nach der Zivilprozessordnung.
Die Parteien können die Schlichtungsstelle als Schiedsgericht einsetzen.
Im Übrigen erfüllt die Schlichtungsstelle die ihr weiter durch Gesetz und Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
Art. 13 Zusammensetzung
Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium sowie zwölf Mitgliedern und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
Die Organisationen der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden und die öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden nehmen mit einer Delegation von je vier Mitgliedern in der Schlichtungsstelle Einsitz.
Die einzelne Kammer für eine Schlichtungsverhandlung ist gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zusammengesetzt.
Das Präsidium und das Vizepräsidium der Schlichtungsstelle hat je eine Person inne, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien gemäss dem Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[5] erfüllt.
Art. 14 Wahl der Mitglieder, des Präsidiums und des Vizepräsidiums
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie Präsidium und Vizepräsidium werden vom Regierungsrat auf Vorschlag der vertretenen Organisationen gewählt.
Vor der Wahl des Präsidiums oder des Vizepräsidiums hört der Regierungsrat die Fachstelle für Gleichstellung an.
Art. 15 Ernennung der schriftführenden Personen
Der Regierungsrat ernennt eine schriftführende Person für die Verhandlungen der Schlichtungsstelle.
Bei Bedarf werden ausserordentliche schriftführende Personen mit Zustimmung des zuständigen Departements von der Schlichtungsstelle ernannt.
Art. 16 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Präsidiums, des Vizepräsidiums, der Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie der schriftführenden Personen beträgt vier Jahre.
Art. 17 Aufsicht
Die Schlichtungsstelle untersteht administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements.
In ihrer rechtsprechenden und schlichtenden Tätigkeit ist die Schlichtungsstelle unabhängig.
Art. 18 Kosten und Entschädigung
Die Kosten der Schlichtungsstelle inklusive der Entschädigung des Präsidiums, des Vizepräsidiums, der Mitglieder, der schriftführenden Personen und der Kanzlei trägt der Kanton.
Art. 19 Stellung in Verwaltungsverfahren
Das Präsidium, das Vizepräsidium, die Mitglieder sowie die schriftführenden Personen der Schlichtungsstelle dürfen in einem späteren Verwaltungsprozess über die vor der Schlichtungsstelle verhandelten Rechtsstreitigkeiten nicht im Zeugenstand oder als Auskunftspersonen auftreten.
Art. 20 Verfahren
Für zivilrechtliche Streitigkeiten gelten die Art. 202 ff. ZPO. Diese Bestimmungen gelten analog auch für Verfahren in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.
Das Präsidium instruiert das Verfahren, führt die notwendigen Sachverhaltserhebungen durch, beruft die Sitzungen ein und leitet das Verfahren.
Vor Einberufung der Schlichtungsstelle kann das Präsidium den Parteien Vergleichsvorschläge unterbreiten.
Die Schlichtungsstelle tagt als Dreierkammer.
Art. 21 Spezialbestimmungen zum Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
Wer einer Vorladung der Schlichtungsstelle ohne triftigen Grund keine Folge leistet und sich nicht vertreten lässt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500 bestraft werden.
Wird der Vergleichsvorschlag abgelehnt und liegt noch keine anfechtbare Verfügung vor, so hat die vor der Schlichtungsstelle vertretene Behörde gleichzeitig mit der Ablehnung des Vergleichs oder unverzüglich nach Kenntnisnahme der Ablehnung durch die Gegenpartei eine solche zu erlassen.
Wird das Schlichtungsverfahren nach Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung innert Rechtsmittelfrist anhängig gemacht und kommt kein Vergleich zustande, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist neu.
Art. 22 Datenerhebung
Die Schlichtungsstelle informiert das zuständige Departement jährlich in anonymisierter Form über die geführten Verfahren.
4. Ausführungsbestimmungen
Art. 23
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Egress
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) vom 26. Juni 1996 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.01.2024 | 15.06.2025 | Erlass | Erstfassung | KB 13.01.2024 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.01.2024 | 15.06.2025 | Erstfassung | KB 13.01.2024 |