Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Erlasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden als aufgehoben erklärt.
151.100
Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft
Vom 7. Juli 1960 (Stand 21. August 1960)
Präambel
Gesamtausgabe 1959: Gesetz | Publikation von Erlassen
auf den Antrag des Regierungsrates,
erlässt folgendes Gesetz:
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu bestimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.
Art. 3
Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen.
Egress
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
KB 09.07.1960
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.07.1960 | 21.08.1960 | Erlass | Erstfassung | KB 09.07.1960 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.07.1960 | 21.08.1960 | Erstfassung | KB 09.07.1960 |