Wer sich in beleidigender Weise äussert oder die Verhandlungen stört, ist vom Präsidium zur Ordnung zu rufen. Dieses entzieht Votierenden, die in der gleichen Sitzung zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen werden, gleichzeitig das Wort.
Das Präsidium fordert Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stören, auf, die Parlamentszone zu verlassen. Eine Rückkehr ist frühestens auf die folgende Sitzung möglich und der Ausschluss darf längstens für die Dauer der Session ausgesprochen werden. Kommt ein Mitglied der Aufforderung zum Verlassen der Parlamentszone nicht nach, beschliesst das Plenum über den Ausschluss für die Dauer der Session. Weigern sich Ausgeschlossene, die Parlamentszone zu verlassen, lässt sie das Präsidium abführen. *
Im Falle der Ruhestörung ist das Präsidium befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu vertagen.
Das Präsidium kann Ruhestörende von der Tribüne weisen oder die ganze Tribüne räumen lassen.
Verstösst ein Mitglied an den Sitzungstagen ausserhalb des Ratssaals, aber innerhalb der Parlamentszone gegen den parlamentarischen Anstand, entscheidet das Ratsbüro auf Antrag des Präsidiums über die Sanktion analog Abs. 1 und 2. Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren. *
Das Präsidium weist Vorstösse, die den parlamentarischen Anstand verletzen, zur Verbesserung innert kurzer Frist zurück. Wird der Vorstoss innert Frist nicht verbessert neu eingereicht, entscheidet das Ratsbüro über das weitere Vorgehen. *