Anzüge sind schriftlich einzureichen. Anzugstellerin oder Anzugsteller ist das Ratsmitglied, das als erstes unterzeichnet. Die Kommissionen bezeichnen für die von ihnen eingereichten Anzüge aus ihrer Mitte eine Anzugstellerin oder einen Anzugsteller.
Nach der Einreichung darf ein Anzug materiell nicht mehr abgeändert werden. Zieht die Anzugstellerin oder der Anzugsteller den Anzug vor oder während der Beratung zurück, so kann er von einer anderen Mitunterzeichnerin oder einem anderen Mitunterzeichner aufgenommen werden. Ein Anzug einer Kommission kann von der Anzugstellerin oder vom Anzugsteller nur gemäss deren Beschluss zurückgezogen werden und gilt dann als definitiv zurückgezogen und kann von keinem einzelnen Ratsmitglied mehr aufgenommen werden.
Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Anzug bestritten ist. Die Anzugstellerin oder der Anzugsteller hat nach einer Diskussion das Schlusswort.
Ein Anzug ist erledigt, wenn er vom Grossen Rat abgeschrieben worden ist.
Schreiben zu Anzügen, die der Regierungsrat beantragt stehenzulassen, werden gesamthaft unter den neuen Geschäften traktandiert. Ein solcher Anzug ist zur späteren Traktandierung vorzusehen, wenn es ein Ratsmitglied bei der Behandlung der neuen Geschäfte verlangt.