Die Beauftragte/der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) wird vom Grossen Rat aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten mit dem absoluten Mehr seiner Mitglieder auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahlvorbereitungskommission bereitet die Wahl vor, berichtet darüber dem Grossen Rat und stellt ihm Antrag. Innert 4 Wochen nach Bekanntgabe des Kommissionsberichtes können 5 Ratsmitglieder dem Grossen Rat schriftlich einen eigenen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorbereitungskommission unterzieht die weiteren Wahlvorschläge dem Wahlvorbereitungsverfahren und erstattet darüber dem Grossen Rat einen Zusatzbericht. Erreicht kein Wahlvorschlag das erforderliche absolute Mehr der Mitglieder des Grossen Rates, so nimmt die Kommission ihre Wahlvorbereitungen wieder auf. *
Der Grosse Rat wählt in der Regel eine Frau und einen Mann, die sich in das 100 Stellenprozente umfassende Amt teilen. Bei einer Doppelbesetzung im Jobsharing einigen sich die beiden Personen nach der Wahl über die Verteilung des Gesamtpensums. Kein Pensum soll weniger als 40 Prozente umfassen. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Verteilung zu gleichen Teilen. Scheidet eine der beiden Personen während der Amtsdauer aus, so sorgt der Grosse Rat für den Rest der Amtsdauer für die Wiederbesetzung. *
Ihr/sein Dienstverhältnis entspricht dem eines Präsidenten des Zivilgerichts, und ihr/sein Wohnsitz ist im Kanton Basel-Stadt. *
Sie/er darf kein anderes öffentliches Amt, kein Verwaltungsratsmandat, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Grosse Rat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht sie oder er ein Teilpensum der Ombudsstelle, so darf sie oder er mit Zustimmung der Wahlvorbereitungskommission eine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder eine solche aufnehmen. Die Wahlvorbereitungskommission erteilt ihre Zustimmung nicht, wenn wichtige Gründe entgegenstehen. *