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153.100

Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt *

(Organisationsgesetz, OG)

Vom 22. April 1976 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Organisationsgesetz | Regierung und Verwaltung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag seiner Kommission,

erlässt folgendes Gesetz:

1. Abschnitt: Regierungsrat

(1.)A. Stellung, Aufgaben und Kompetenzen[1]

Art. 1 Stellung

Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

Art. 2 Funktionen

Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgabe, indem er

  1. die Regierungsobliegenheiten besorgt;
  2. die kantonalen Öffentlichen Dienste leitet;
  3. an der kantonalen und eidgenössischen Rechtssetzung mitwirkt;
  4. im Gesetzesvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist;
  5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt.

Art. 3 Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere

  1. unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger, des Grossen Rates und der Gemeinden die hauptsächlichen Ziele des staatlichen Handelns festlegt;
  2. alle für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen laufend beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet;
  3. die staatliche Aktivität in allen wichtigen Bereichen plant;
  4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt;
  5. den Kanton nach innen und aussen vertritt.

Der Regierungstätigkeit kommt vor allen anderen Obliegenheiten des Regierungsrates der Vorrang zu.

… *

Art. 3a Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates *

Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat alle vier Jahre eine umfassende mittelfristige Planung vor sowie jährlich im Bericht zum Budget einen Bericht über die Schwerpunkte und die politischen Ziele pro Aufgabengebiet. *

Der Grosse Rat nimmt von der Planung Kenntnis. *

Art. 4 Leitung der Öffentlichen Dienste

Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der Öffentlichen Dienste und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz deren zweckmässige Organisation.

Art. 5 Mitwirkung an der Rechtssetzung

Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger, des Grossen Rates und dessen einzelner Mitglieder wirkt der Regierungsrat an der kantonalen Rechtssetzung mit, indem er insbesondere

  1. das Verfahren zur Erarbeitung von Gesetzesentwürfen leitet;
  2. im Rahmen von Verfassung und Gesetz Verordnungen erlässt.

Er verfasst die Vernehmlassungen, zu denen der Bund den Kanton auffordert.

Art. 6 Verwaltungshandlungen

Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund von Verfassung und Gesetz oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden zur Erledigung übertragen werden können.

Art. 7 Verwaltungsrechtspflege

Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit zukommt.

Art. 8 * Öffentlichkeitsarbeit

Der Regierungsrat sorgt für die Information der Öffentlichkeit im Sinne von § 20 des Informations- und Datenschutzgesetzes.

(1.)B. Regierungsdelegationen und Regierungspräsident

Art. 9 Delegationen

Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften aus seiner Mitte Delegationen bestellen, denen höchstens drei Mitglieder angehören.

Er kann, unter dem Vorbehalt abweichender Vorschriften in Spezialgesetzen, den Delegationen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Jedes Mitglied einer Delegation kann verlangen, dass ein Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt wird.

Über die Beratungen und Entscheidungen der Delegationen werden die übrigen Mitglieder des Regierungsrates durch Protokolle informiert.

Art. 10 Regierungspräsidentin / Regierungspräsident *

Der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.

Er trägt massgeblich dazu bei, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt und innert nützlicher Frist erledigt.

Die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident steht dem Präsidialdepartement vor. *

Art. 11 Aufgaben des Regierungspräsidenten im einzelnen

Der Regierungspräsident ist insbesondere dafür verantwortlich, dass folgende Aufgaben des Regierungsrates zweckmässig organisiert und wahrgenommen werden:

  1. Information nach innen und aussen,
  2. Zentrale Planung,
  3. Einteilung und Abwicklung der Arbeit des Regierungsrates,
  4. Interdepartementale Koordination,
  5. Zentrale Kontrollfunktionen,
  6. Koordination der Arbeit des Regierungsrates mit derjenigen des Grossen Rates,
  7. Koordination mit den Gemeinden,
  8. Vertretung des Regierungsrates nach aussen.

Alle Mitglieder des Regierungsrates haben durch ihre Tätigkeit zur Entlastung des Regierungsratspräsidenten beizutragen und diesen bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe tatkräftig zu unterstützen.

Art. 12 * Stellvertretung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten

Der Regierungsrat bestimmt die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten.

Ist die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident verhindert, vertritt sie bzw. ihn die Vizepräsidentin resp. der Vizepräsident.

Ist auch die Vizepräsidentin resp. der Vizepräsident verhindert, so vertritt sie/ihn das dienstälteste Mitglied des Regierungsrates.

Art. 13 Präsidialverfügung

Mittels Präsidialverfügung kann der Regierungspräsident

  1. in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen anordnen und anstelle des Regierungsrates Entscheide treffen;
  2. dem Regierungsrat unterbreitete Angelegenheiten vorwiegend förmlicher Natur oder von untergeordneter Bedeutung selbständig erledigen oder einer dem Regierungsrat nachgeordneten Behörde zur selbständigen Erledigung zuweisen.

Entscheide gemäss lit. a sind dem Regierungsrat zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.

(1.)C. Geschäftsgang

Art. 14 Sitzungen, Einberufung

Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Woche.

Der Regierungspräsident lädt von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.

Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Art. 15 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

Die Sitzungen des Regierungsrates werden vom Regierungspräsidenten vorbereitet und geleitet.

Art. 16 Andere Teilnehmer der Sitzungen

Der Regierungsrat legt fest, welche Beamte an seinen Sitzungen teilzunehmen haben und welchen hiebei ein Antragsrecht in bezug auf Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zukommt.

Der Regierungsrat oder der Regierungspräsident kann im Einzelfall andere Sachkundige zu den Beratungen zuziehen.

Art. 17 Beschlussfähigkeit

Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Anwesenheit dreier Mitglieder genügt dann, wenn alle drei den Beratungsgegenstand entweder als dringlich oder als unwichtig erklären.

Art. 18 Stimmabgabe

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht allgemein für bestimmte Geschäfte oder im Einzelfall das schriftliche Verfahren anordnet.

Für Wahlen kann jedes Mitglied des Regierungsrates das schriftliche Verfahren verlangen.

Art. 19 Mehrheit

Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; ein Beschluss kommt jedoch nur zustande, wenn wenigstens drei Mitglieder zustimmen.

Die Regierungspräsidentin resp. der Regierungspräsident nimmt an der Beschlussfassung teil; bei Abstimmungen gibt sie / er im Falle von Stimmengleichheit den Ausschlag. *

Für Wahlen ist in den ersten beiden Wahlgängen das absolute Mehr der Anwesenden erforderlich. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Ein Beschluss kann nur rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.

Art. 20 Protokoll

Über die Sitzungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

Jedes Mitglied des Regierungsrates hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung zu Protokoll zu geben. *

Das Protokoll steht den Mitgliedern des Grossen Rates zur Einsicht offen.

Über Geschäfte, für die der Regierungsrat Geheimhaltung beschliesst, wird bis zur vollständigen Erledigung ein besonderes Protokoll geführt, welches nur den Mitgliedern des Regierungsrates offensteht.

Art. 21 Unterzeichnung und Veröffentlichung der Beschlüsse

Allgemeinverbindliche Verordnungen sowie wichtigere Beschlüsse und die Wahlen des Regierungsrates sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Der Regierungsrat regelt die Unterzeichnung der von ihm ausgehenden Schriftstücke.

Art. 22 Geschäftsordnung

Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine interne Geschäftsordnung erlassen.

(1.)D. Verschiedene Bestimmungen

Art. 23 Zugehörigkeit zu den eidgenössischen Räten

Ein Mitglied des Regierungsrates darf dem Nationalrat, ein weiteres dem Ständerat angehören.

Art. 24 Ausstand

Die allgemeinen Vorschriften, die den Ausstand und die Beschränkung der Stimmgabe für Behördemitglieder und Beamte regeln, gelten auch für die Mitglieder des Regierungsrates.

Hat der Regierungsrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern zu treffen, so unterliegen diese keiner Beschränkung ihrer Stimmgabe.

Bei der Abstimmung über Rekurse gegen Departementsentscheide hat der betreffende Departementsvorsteher kein Stimmrecht.

Art. 25 * Entlöhnung

Die Mitglieder des Regierungsrates unterstehen den Bestimmungen des Lohngesetzes und beziehen bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn in Lohnklasse 28, Stufe 12.

2. Abschnitt: Verwaltungseinheiten

(2.)A. Departemente

Art. 26 * Grundsätze der Einteilung

Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.

Die Verwaltungseinheiten der den Departementen unmittelbar folgenden Ebene werden, unabhängig von ihrer Benennung, in diesem Gesetz als Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen bezeichnet.

Aus den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen werden die Departemente gebildet, wobei einerseits auf die Wahrung der Sachzusammenhänge und die Erleichterung der Arbeitsabläufe, anderseits auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Arbeitslast auf die Departementsvorstehenden zu achten ist.

Art. 27 * Zuteilung der Departemente

Die Regierungspräsidentin resp. der Regierungspräsident steht dem Präsidialdepartement vor. Der Regierungsrat teilt den übrigen Mitgliedern die Leitung eines Fachdepartements zu. Des Weiteren bezeichnet er für die Departementsvorstehenden ein Mitglied als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

Art. 28 Bekanntmachungen

Beschlüsse des Regierungsrates aufgrund der §§ 26 und 27 sind in angemessener Form, mindestens durch Veröffentlichung im Kantonsblatt, bekanntzumachen.

(2.)B. Organisation innerhalb der Departemente

Art. 29 Gliederung der einzelnen Departemente, Zuteilung der Mitarbeiter

Die Gliederung der einzelnen Departemente in Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen wird vom Regierungsrat bestimmt. *

Er bringt die diesbezüglichen Beschlüsse dem Grossen Rat zur Kenntnis.

Der Regierungsrat legt auch periodisch fest, welche Stellen und wie viele Mitarbeiter je Stelle den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. *

Art. 30 Departementsleitung

Der Departementsvorsteher organisiert und leitet sein Departement nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzungen.

Art. 31 Leitungsaufgaben im Einzelnen

Der Departementsvorsteher nimmt seine Aufgabe wahr, indem er insbesondere:

  1. periodisch Aufgaben und Ziele des Departementes festlegt;
  2. die Planung und Budgetierung für das Departement sicherstellt und überwacht;
  3. die ihm obliegenden Entscheide trifft;
  4. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich des Departementes informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;
  5. den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen des Departementes Ziele setzt und deren Erreichung kontrolliert;
  6. die Tätigkeit der Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen des Departementes untereinander koordiniert;
  7. für die systematische Entwicklung und Förderung des Kaders des Departementes sorgt;
  8. die Organisation des Departementes periodisch auf ihre Zweckmässigkeit überprüft, sie veränderten Erfordernissen anpasst oder, falls die vorgesehenen Massnahmen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, diesem entsprechend Antrag stellt;
  9. dafür sorgt, dass der Regierungsrat jederzeit über die departementale Organisation orientiert ist;
  10. die Unterschriftsberechtigung innerhalb des Departementes ordnet.

Art. 32 Linienorganisation *

Der Bereichs- oder Abteilungsleiter organisiert und leitet seinen Bereich bzw. seine Abteilung nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Departementsvorsteher festgelegten Zielsetzungen. *

Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gilt § 31 sinngemäss.

Dem Bereichs- oder Abteilungsleiter stehen alle Kompetenzen zu, die er für eine zweckmässige Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und die nicht ausdrücklich einer oberen Behörde vorbehalten sind. *

Art. 33 Stabsstellen

Stabsstellen beraten, unterstützen und entlasten den Departementsvorsteher, dem sie zugeteilt sind.

Ausnahmsweise können ihnen auch andere Aufgaben übertragen werden.

Der Leiter einer Stabsstelle nimmt für diese sinngemäss die gleichen Organisations- und Leitungsaufgaben wahr wie ein Bereichs- oder Abteilungsleiter. *

Art. 34 Kommissionen[2]

Der Regierungsrat kann den Departementsvorstehern sowie den Leitern der Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen Kommissionen beigeben, sofern das zwingende Bedürfnis besteht, Sachverständige oder Vertreter bestimmter Bevölkerungsgruppen an der Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Öffentlichen Dienste zu beteiligen. *

Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen lediglich beratende Funktion zu.

Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat Regelungen für die Kommissionen treffen.

Vor Ablauf der Amtsdauer einer Kommission hat das zuständige Wahlorgan zu prüfen, ob sich eine Neubestellung der Kommission rechtfertigt, auch wenn diese durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist. Verneint es diese Frage, hat eine Wahl zu unterbleiben.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit innerhalb der Öffentlichen Dienste

Art. 35 Grundsatz der Selbstkoordination

Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, so sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordinationsmassnahmen.

Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.

Art. 36 Koordinierende Stellen

Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen, einsetzen.

In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht den Öffentlichen Diensten angehören.

Art. 37 Förderung der interdepartementalen Koordination durch den Regierungspräsidenten

Der Regierungspräsident überwacht und fördert die interdepartementale Koordination und gibt die erforderlichen Weisungen.

Ist ein beteiligter Departementsvorsteher mit den Weisungen des Regierungspräsidenten nicht einverstanden, so führt dieser unverzüglich den Entscheid des Regierungsrates herbei.

4. Abschnitt: Verfügung und Rekurs

(4.)A. Verfügungen allgemein

Art. 38 Verfügungsbefugnis und Verfahren

Unter dem Vorbehalt abweichender Vorschriften in Spezialgesetzen bestimmt der Regierungsrat, welchen Behörden die Befugnis zukommt, Verfügungen zu erlassen.

Das Verfahren, das dem Erlass einer Verfügung vorausgeht, hat in jedem Falle den grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien für das Verwaltungsverfahren zu genügen, insbesondere die Grundsätze der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten.

Art. 38a * Verfügung über Realakte

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

  1. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
  2. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
  3. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

Art. 39 Form und Inhalt von Verfügungen

Verfügungen sind in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.

Art. 40 Vollstreckbarkeit

Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden können oder wenn ein ordentliches Rechtsmittel zwar ergriffen, ihm aber die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Vollstreckbare Verfügungen sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

(4.)B. Anfechtung von Verfügungen

Art. 41 Grundsatz der Anfechtbarkeit, Rekursinstanzen

Wird eine Verfügung nicht durch besondere Vorschrift als endgültig bezeichnet, kann sie angefochten werden.

Vorbehältlich abweichender Vorschriften können Verfügungen von Verwaltungseinheiten bei der nächsthöheren Behörde, Verfügungen des Regierungsrates und der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen bzw. des Büros des Grossen Rates beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *

Ist das Verwaltungsgericht sachlich unzuständig, so beurteilt der Regierungsrat, vorbehältlich abweichender besonderer Vorschriften, auch Rekurse gegen Verfügungen der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen.

Art. 42 * Überweisung an das Verwaltungsgericht

Ist der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er oder das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement den Rekurs innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung, unter Mitteilung an den Rekurrenten, dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses sachlich zuständig ist.

(4.)C. Verwaltungsinternes Rekursverfahren

Art. 43 Vorbehalt des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Die nachstehenden Bestimmungen regeln das verwaltungsinterne Rekursverfahren; für Rekurse an das Verwaltungsgericht gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[3].

Art. 44 Legitimation

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird.

Verfügungen, die nach § 41 Abs. 3 an den Regierungsrat weiterziehbar sind, können vom zuständigen Departementsvorsteher oder von einer durch besondere Vorschrift hiezu ermächtigten Verwaltungseinheit angefochten werden.

Art. 45 Rekursgründe

Mit dem Rekurs kann der Rekurrent rügen:

  1. Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
  3. Unangemessenheit.

Art. 46 Frist und Inhalt des Rekurses

Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.

Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung verlängert werden.

Art. 47 Aufschiebende Wirkung

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird.

Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen; über einen entsprechenden Antrag ist ohne Verzug zu entscheiden.

Ist die Rekursinstanz eine Kollegialbehörde, stehen die Befugnisse gemäss Abs. 1 und 2 auch ihrem Vorsitzenden zu.

Art. 48 Verfahren

Die Rekursinstanz darf mit der Behandlung des Rekurses keine Mitarbeiter der Vorinstanz beauftragen.

Sie ordnet über die einzureichenden Rechtsschriften und Beweismittel das Nötige an und kann Beteiligte und Sachverständige anhören oder anhören lassen.

Weitergehende Befugnisse können einer Rekursinstanz durch gesetzliche Vorschrift zuerkannt werden.

Art. 49 Rekursentscheid

Die Rekursinstanz entscheidet selber in der Sache oder lässt diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgehen.

Wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert werden, wenn eine Änderung zugunsten einer Gegenpartei dies erfordert.

Der Rekursentscheid ist schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 39 zu versehen und den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.

(4.)D. Verschiedene Bestimmungen

Art. 50 Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

Hat jemand Anspruch auf eine Verfügung, so kann er mittels Rekurs rügen, dass deren Erlass zu Unrecht verweigert oder verzögert werde.

Dieser Rekurs ist an keine Frist gebunden; im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Anfechtung von Verfügungen sinngemäss.

Art. 51 Aufsichtsrechtliche Anzeige

Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren vorgesetzter Behörde anzeigen.

Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.

Art. 52 Fristwahrung bei Eingaben an kantonale Verwaltungsbehörden

Eine Frist gilt als eingehalten, wenn eine Eingabe zwar fristgemäss einer unzuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde eingereicht, von dieser jedoch nicht mehr innert der Frist an die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde weitergeleitet wurde.

Art. 52a * Barrierefreie Kommunikation

Die Behörden verwenden eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung von Verfügungen oder Rekursen vorgesehen ist, können die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung beantragen.

5. Abschnitt: Abänderung anderer Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 54 Anpassung weiterer Gesetzesvorschriften

Zu diesem Gesetz in Widerspruch stehende weitere Gesetzesbestimmungen werden aufgehoben bzw. sinngemäss angepasst.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, entsprechende Änderungen auf dem Verordnungswege festzusetzen.

Art. 55 Aufhebung des bisherigen Rechts

Durch dieses Gesetz werden folgende Gesetze und Grossratsbeschlüsse aufgehoben:[5]

1. Gesetz betreffend Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 1908,
2. Gesetz betreffend die Organisation des Polizeidepartementes vom 8. Januar 1920,
3. Gesetz betreffend Organisation des Sanitätsdepartementes vom 14. April 1910,
4. Gesetz betreffend Organisation des Departementes des Innern vom 8. November 1900,
5. Gesetz betreffend die Organisation der Militärdirektion vom 28. Januar 1915,
6. Gesetz betreffend das Büropersonal der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 1916,
7. Gesetz betreffend die kantonalen Versorgungs- und Erziehungsanstalten für Jugendliche vom 27. April 1911,
8. Gesetz betreffend eine kantonale Erziehungsanstalt für schwachsinnige Jugendliche vom 12. Februar 1914,
9. Gesetz betreffend die Beamten der Strafanstalt vom 29. Juni 1893,
10. Gesetz betreffend die Schaffung eines Stadtplanbüros vom 7. Mai 1931,
11. Gesetz betreffend den Betrieb der öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz vom 10. Januar 1901,
12. Grossratsbeschluss betreffend die Stelle eines 3. Adjunkten des Steuerverwalters vom 25. Mai 1899,
13. Grossratsbeschluss betreffend Anstellung von weiteren zwei Beamten für die Steuerkontrolle vom 13. Februar 1919.

Art. 56 Organisationsrechtliche Befugnisse des Regierungsrates und bestehende Gesetze

Der Regierungsrat ist, ohne hiebei an abweichende Vorschriften bestehender Gesetze gebunden zu sein, befugt:

  1. Kompetenzen von einem Departement auf ein anderes zu übertragen;
  2. Kompetenzen von namentlich bezeichneten, den Departementen nachgeordneten Verwaltungseinheiten auf andere Verwaltungseinheiten zu übertragen;
  3. den Departementen nachgeordnete Verwaltungseinheiten in die einzelnen Departemente einzugliedern, zu vereinigen, aufzuteilen oder aufzulösen;
  4. vom Regierungsrat oder von einem Departementsvorsteher zu wählende Kommissionen mit beratender Funktion unter Zusammenlegung der gesetzlichen Aufgaben zu vereinigen und die Gesamtzahl der Mitglieder gegebenenfalls herabzusetzen.

Macht der Regierungsrat von diesen Befugnissen Gebrauch, so hat er entgegenstehende Gesetzesbestimmungen durch Verordnung anzupassen.

Er ist ermächtigt, im Falle einer solchen Anpassung und bei anderen Gelegenheiten gesetzliche Kompetenzvorschriften zugunsten eines bestimmten Departementes oder Departementsvorstehers oder zugunsten einer bestimmten nachgeordneten Verwaltungseinheit durch Verordnung allgemeiner zu fassen.

Art. 57 Hängige Verwaltungs- und Rekursverfahren

Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.

Art. 58 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den dieses Gesetz oder Teile davon in Kraft treten.[6]

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum.

KB 24.04.1976

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.04.1976 01.07.1977 Erlass Erstfassung KB 24.04.1976
18.01.1995 01.07.1995 § 25 totalrevidiert -
20.11.1996 01.02.1997 § 42 totalrevidiert -
20.01.2005 01.07.2005 § 3 Abs. 3 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 10 Titel geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 3 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 12 totalrevidiert -
10.12.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 26 totalrevidiert -
10.12.2008 01.01.2009 § 27 totalrevidiert -
10.12.2008 01.01.2009 § 29 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 29 Abs. 3 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 31 Abs. 1, lit. e) geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 31 Abs. 1, lit. f) geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 32 Titel geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 32 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 32 Abs. 3 geändert -
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10.12.2008 01.01.2009 § 34 Abs. 1 geändert -
07.01.2009 17.05.2009 § 3a Titel geändert -
07.01.2009 17.05.2009 § 3a Abs. 2 geändert -
14.10.2009 29.11.2009 § 38a eingefügt -
09.06.2010 01.01.2012 § 8 totalrevidiert -
14.03.2012 01.04.2012 § 3a Abs. 1 geändert -
13.03.2013 28.04.2013 § 41 Abs. 2 geändert -
18.09.2019 01.01.2021 § 52a eingefügt KB 19.10.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.04.1976 01.07.1977 Erstfassung KB 24.04.1976
Erlasstitel 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 3 20.01.2005 01.07.2005 geändert -
§ 3a 07.01.2009 17.05.2009 Titel geändert -
§ 3a Abs. 1 14.03.2012 01.04.2012 geändert -
§ 3a Abs. 2 07.01.2009 17.05.2009 geändert -
§ 8 09.06.2010 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 10 10.12.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 10 Abs. 3 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 12 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 20 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 25 18.01.1995 01.07.1995 totalrevidiert -
§ 26 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 27 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 29 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 29 Abs. 3 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 31 Abs. 1, lit. e) 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 31 Abs. 1, lit. f) 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 32 10.12.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 32 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 32 Abs. 3 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 33 Abs. 3 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 34 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38a 14.10.2009 29.11.2009 eingefügt -
§ 41 Abs. 2 13.03.2013 28.04.2013 geändert -
§ 42 20.11.1996 01.02.1997 totalrevidiert -
§ 52a 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019