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153.115

Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern

Vom 5. Februar 2002 (Stand 11. Juli 2004)

Präambel

Sitzungsgelder: Weisung | Regierung und Verwaltung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Würdigung und Anerkennung der von den Mitgliedern der regierungsrätlichen Kommissionen geleisteten Beiträge zur Entwicklung von Staat und Gesellschaft, im Bewusstsein, dass die Mitarbeit in Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit beruht, im Bestreben, allfällige in der Kommissionsarbeit begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder zu minimieren,

erlässt folgende Weisung:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Weisung regelt die Entschädigung von Kommissionsmitgliedern, die vom Regierungsrat auf dessen Amtsdauer ernannt werden. 

Zudem gelten die Bestimmungen dieser Weisung auch für Departementskommissionen, wenn der Regierungsrat dies ausdrücklich beschliesst.

Art. 2 Grundsatz

Die Mitwirkung in Kommissionen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, welche grundsätzlich nicht entschädigt wird.

Art. 3 Anspruch auf Sitzungsgelder

An Kommissionen, die mehr als vier Sitzungen pro Jahr abhalten, können in Abweichung vom Grundsatz Sitzungsgelder ausgerichtet werden, wenn der Umfang der Kommissionstätigkeit so erheblich ist, dass den Mitwirkenden eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, oder wenn von den Mitwirkenden ein hohes Expertenwissen verlangt wird.

Art. 4 Ausschluss der Anspruchsberechtigung

Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten, Kommissionsmitglieder wie auch Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, wenn die Kommissionstätigkeit zur Funktionsausübung gehört und daher ordentliche Arbeitszeit ist.

Art. 5 Grundansätze für Sitzungsgelder

Pro Sitzung werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet:[1]

  1. Grundansatz CHF 100
  2. Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall CHF 150
  3. Aktenstudium CHF 40
  4. Protokoll CHF 25
  5. Entscheidmotivierung pro Fall CHF 30

Die Ansätze gelten für halbtägige Sitzungen von mindestens zwei Stunden und höchstens vier Stunden. Bei kürzeren Sitzungen wird das Sitzungsgeld um einen Drittel gekürzt, bei längeren Sitzungen um die Hälfte erhöht. 

Für Aktenstudium wird nur dann Sitzungsgeld ausgerichtet, wenn das Aktenstudium regelmässig mindestens zwei Stunden in Anspruch nimmt.

Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so kann für den mutmasslichen Zeitaufwand von rund vier Stunden das Sitzungsgeld für eine halbtägige Sitzung ausgerichtet werden.

Art. 6 Zuschläge für erhöhten Aufwand

Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können für Kommissionen, deren Mitglieder einen erhöhten Aufwand erbringen müssen, höhere Sitzungsgelder bewilligen:

  1. Grundansatz CHF 100
  2. Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall CHF 200
  3. Jahresentschädigung pauschal CHF 500

Die Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die an mindestens 50% der Sitzungen pro Jahr teilgenommen haben.

Art. 7 Zuschläge für weittragende Entscheidungen

Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können für Kommissionen, deren Mitglieder für das Staatswesen weittragende Entscheidungen vorbereiten oder treffen müssen, höhere Sitzungsgelder bewilligen:

  1. Grundansatz CHF 100
  2. Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall CHF 250
  3. Jahresentschädigung pauschal CHF 1'000

Die Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die an mindestens 50% der Sitzungen pro Jahr teilgenommen haben.

Art. 8 Zusatzaufwand für Präsidium oder Vorsitz

Obliegen einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden einer Kommission oder einer Kammer über das Aktenstudium hinausgehende zusätzliche Vorbereitungsaufgaben, namentlich prozessleitende Funktionen, die mindestens eine Stunde pro Sitzung in Anspruch nehmen, wird eine zusätzliche Entschädigung von CHF 50 pro halbtägige Sitzung ausgerichtet.

Art. 9 Zuschlag für Betreuungsaufgaben

Nichterwerbstätigen oder teilzeiterwerbstätigen Kommissionsmitgliedern werden zusätzlich zum Grundansatz die aufgrund ihrer Kommissionstätigkeit nachweisbaren finanziellen Aufwendungen für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen bis maximal zu einem Betrag von CHF 80 pro halbtägige Sitzung vergütet.

Art. 10 Ausserordentliche Entschädigungen

Für einen ausserordentlichen Aufwand ausserhalb der Sitzungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einer Kommission eine spezielle Entschädigung bewilligen. Für einen ausserordentlichen Aufwand der Präsidentin bzw. des Präsidenten einer Kommission entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher. Der Stundenansatz beträgt CHF 75 zuzüglich allfällige Auslagen. Über den ausserordentlichen Aufwand ist Buch zu führen.

Art. 11 Festsetzung und Auszahlung der Sitzungsgelder

Für die Festsetzung der zu ermittelnden Sitzungsgelder trägt die Kommissionspräsidentin bzw. der Kommissionspräsident die Verantwortung.

Für die Auszahlung der Sitzungsgelder sind die Sekretariate der Kommissionen zuständig.

Art. 12 Ablieferungspflichtige Nebeneinkünfte

Für Kommissionsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, gelten die Sitzungsgelder als ablieferungspflichtige Nebeneinkünfte im Sinne von § 20 des Lohngesetzes.

Art. 13 * Sozialabgaben

Auf den Sitzungsgeldern sind die üblichen Sozialabgaben zu erheben.

Die Beiträge werden paritätisch erhoben.

Art. 14 *

Auf den Sitzungsgeldern ist, sofern sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes anfallen, keine Mehrwertsteuer geschuldet.

Art. 15 * Übergangs- und Schlussbestimmungen

Mit Wirksamkeit dieser Weisung werden sämtliche widersprechenden Verordnungen und Regierungsratsbeschlüsse aufgehoben, insbesondere

Egress

Diese Weisung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend am 1. Januar 2002 wirksam.[2]

KB 16.02.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.02.2002 01.01.2002 Erlass Erstfassung KB 16.02.2002
06.07.2004 11.07.2004 § 13 eingefügt -
06.07.2004 11.07.2004 § 14 eingefügt -
06.07.2004 11.07.2004 § 15 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.02.2002 01.01.2002 Erstfassung KB 16.02.2002
§ 13 06.07.2004 11.07.2004 eingefügt -
§ 14 06.07.2004 11.07.2004 eingefügt -
§ 15 06.07.2004 11.07.2004 totalrevidiert -