Befugt, die KKO oder Teile davon in besonderen und ausserordentlichen Lagen aufzubieten, sind:
- der Regierungsrat,
- die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements,
- die oder der Gesamtverantwortliche der KKO sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Gesamtverantwortlichen,
- die Stabschefin oder der Stabschef des Kantonalen Krisenstabes sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Stabschefin oder des Stabschefs.
Wenn Ereignisse eintreten oder drohen, die unaufschiebbare Entscheide und eine interdepartementale Koordination der Massnahmen erfordern, sind auch alle Offizierinnen und Offiziere der Polizei und Rettung, sowie die diensthabende Einsatzleiterin oder der diensthabende Einsatzleiter der Einsatzzentralen der Polizei, Feuerwehr und Sanität zum Aufgebot befugt.
Im Ereignisfall können die Gesamteinsatzleiterin oder Gesamteinsatzleiter, die Stabschefin oder der Stabschef situativ entscheiden, welche Mittel (personell, materiell) aus dem Kantonalen Krisenstab gebraucht werden und diese über die übliche Alarmierung aufbieten lassen.
Im Ereignisfall können die Offizierinnen und die Offiziere der Polizei oder der Rettung situativ beschliessen, die Schadenplatzorganisation aufzubieten. Die eingesetzte Schadenplatzkommandantin oder der eingesetzte Schadenplatzkommandant entscheidet situativ, ob der Sammelplatz notwendig ist.
Die oder der Gesamtverantwortliche der KKO und die Stabschefin oder der Stabschef des Kantonalen Krisenstabs sowie die Geschäftsstelle KKO können die Angehörigen der KKO zu Ausbildungen, Übungen, Sitzungen und weiteren vorbereitenden Tätigkeiten aufbieten.
Die unter Abs. 1 und 2 aufgezählten Personen sind zudem befugt den Sirenenalarm auszulösen. Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für die KKO.