Öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
- die Organisationseinheiten der juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
- Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist.
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger.
Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. *
Besondere Personendaten sind:
- Personendaten, bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung besteht (sensitive Personendaten), insbesondere:
- Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben (Persönlichkeitsprofil).
Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten sowie das Durchführen logischer oder rechnerischer Operationen mit diesen Informationen. *
Bekanntgeben ist jedes Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
Profiling ist jede automatisierte Auswertung von Informationen, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen, insbesondere bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel vorherzusagen. *
Auftragsdatenbearbeiterin oder Auftragsdatenbearbeiter ist die private Person oder das öffentliche Organ, die oder das im Auftrag des für die Bearbeitung veröffentlichen öffentlichen Organs Informationen bearbeitet. *