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153.270

Verordnung über die Information und den Datenschutz

(Informations- und Datenschutzverordnung, IDV)

Vom 9. August 2011 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Informations- und Datenschutzverordnung | Regierung und Verwaltung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010[1],

beschliesst:

I. Grundsätze für den Umgang mit Informationen

I. 1. Bearbeiten von Personendaten im Auftrag (§ 7 IDG)[2]

Art. 1 Auftrag

Der Auftrag zum Bearbeiten von Personendaten durch Organisationseinheiten oder Private, welche dem Gesetz über die Information und den Datenschutz nicht unterstehen, muss schriftlich erteilt werden.

I. 1a. Datenpools mit Personendaten (§§ 6 Abs. 2 und 9 IDG) *

Art. 1a * Datenpools

Ein Datenpool im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Informationsbestand mit Personendaten

  1. zum Zweck der Aufgabenerfüllung von mindestens zwei öffentlichen Organen oder mindestens einem öffentlichen Organ und einem Dritten erstellt wird und
  2. Informationen von mindestens zwei öffentlichen Organen oder mindestens einem öffentlichen Organ und mindestens einem Dritten enthält und
  3. die in ihm enthaltenen Informationen von mehreren öffentlichen Organen und/oder Dritten gemeinsam verwendet werden, wobei die informationenbeziehenden und die informationenliefernden öffentlichen Organe und/oder Dritten nicht identisch sein müssen.

Art. 1b * Rechtliche Grundlagen

Zugriffe auf den Informationsbestand eines Datenpools setzen das Vorhandensein von rechtlichen Grundlagen nach den Vorgaben von § 9 und § 21 IDG voraus.

Für die Errichtung, den Betrieb und die Organisation eines Datenpools sind rechtliche Grundlagen mindestens auf Verordnungsstufe zu schaffen.

Sie regeln insbesondere: *

  1. den Zweck des Datenpools;
  2. den Inhalt des Datenpools;
  3. das öffentliche Organ, das die Gesamtverantwortung trägt, und dessen Aufgaben (§ 6 Abs. 2 IDG);
  4. die Rechte und Pflichten der informationenliefernden öffentlichen Organe oder Dritten;
  5. die Rechte und Pflichten der informationenbeziehenden öffentlichen Organe oder Dritten;
  6. den Umgang mit nicht mehr benötigten Informationen;
  7. die Vorgaben für eine Übertragung der Bearbeitung auf Dritte (§ 7 IDG);
  8. die Auflösung des Datenpools unter Beachtung von § 1c dieser Verordnung.

Art. 1c * Auflösung

Wird ein Datenpool aufgelöst, sind die darin enthaltenen Informationsbestände den jeweiligen informationenliefernden öffentlichen Organen und/oder Dritten zurückzugeben.

Ist eine Rückgabe nicht möglich, sind die Informationsbestände unter Berücksichtigung der Regelung von § 16 IDG zu vernichten.

I.1b. Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen *

Art. 1d * Dokumentation

Der Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen (§ 6 Abs. 3 IDG) wird durch eine Dokumentation erbracht und umfasst:

  1. eine Beschreibung der Bearbeitung der Personendaten;
  2. eine Darstellung der Rechtslage;
  3. eine Beschreibung der Risiken und Abhilfemassnahmen;
  4. eine Beschreibung der Prozesse und Verantwortlichkeiten.

Die Dokumentation kann in einem strukturierten Datenschutz- oder Informationssicherheits-Managementsystem erfolgen.

I. 2. Datenschutz-Folgeabschätzung und Vorabkonsultation (§§ 12a und 13 IDG) *

Art. 2 Hohes Risiko *

Ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinn von § 12a Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. b IDG liegt insbesondere vor, wenn ein Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten: *

  1. ein Abrufverfahren vorsieht;
  2. besondere Personendaten oder Personendaten, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterstehen, betrifft;
  3. ein Profiling umfasst;
  4. eine grosse Anzahl von Personen betrifft;
  5. eine Auftragsdatenbearbeitung durch Dritte im Ausland in einem Staat ohne angemessenen Datenschutz umfasst oder
  6. die Errichtung eines Datenpools im Sinn von § 1a umfassen soll.

… *

Art. 3 Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkonsultation *

Die erste Kontaktaufnahme mit der oder dem Datenschutzbeauftragten erfolgt zu einem Zeitpunkt, welcher die Berücksichtigung ihrer oder seiner Empfehlungen aus der Vorabkonsultation im Rechtsetzungsprojekt beziehungsweise Vorhaben ermöglicht. *

Die Vorabkonsultation findet je nach Grösse des Rechtsetzungsprojekts beziehungsweise Vorhabens in einem Prüfungsschritt oder in mehreren Prüfungsschritten statt. *

Die oder der Datenschutzbeauftragte nimmt den jeweiligen Prüfungsschritt innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen Organ das entsprechende Prüfungsergebnis mit.

Art. 4 Dokumentation bei Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten *

Betrifft die Vorabkonsultation ein Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, legt das öffentliche Organ der oder dem Datenschutzbeauftragten eine Dokumentation vor, die alle für die Beurteilung relevanten Unterlagen enthält, insbesondere: *

  1. eine Beschreibung des Vorhabens;
  2. die Darstellung der Rechtslage und
  3. eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen.

I.2a Informations- und Meldepflicht *

Art. 4a * Umsetzung der Informationspflicht

Die Informationspflicht bei der Beschaffung gemäss § 15 Abs. 1 IDG kann insbesondere auf Erhebungsformularen und durch die Aushändigung eines Informationsblatts erfüllt werden.

Art. 4b * Ausnahmen von der Informationspflicht

Bei Bekanntgaben von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Statistik, Forschung und Planung, kann eine Information der betroffenen Personen unterbleiben.

I.2b. Datenschutzberatung (§ 16b IDG) *

Art. 4c * Datenschutzberaterinnen und -berater

Folgende Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen bezeichnen eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater:

  1. der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration;
  2. die Kantonspolizei;
  3. die Staatsanwaltschaft;
  4. das Amt für Wirtschaft und Arbeit;
  5. die Sozialhilfe.

Folgende öffentlich-rechtlichen Anstalten bezeichnen eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater:

  1. die Industriellen Werke Basel;
  2. die öffentlichen Spitäler;
  3. die Universität Basel.

I. 3. Videoüberwachung (§§ 17 und 18 IDG)

Art. 5 Reglement

Das Reglement für das Videoüberwachungssystem legt insbesondere fest:

  1. die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Videoüberwachung,
  2. welches öffentliche Organ für das Videoüberwachungssystem verantwortlich ist,
  3. welcher Zweck mit dem Einsatz des Videoüberwachungssystems verfolgt wird,
  4. welcher Raum durch die Videoüberwachung erfasst wird,
  5. welche Personen durch die Videoüberwachung erfasst werden,
  6. wann das Videoüberwachungssystem in Betrieb ist (Betriebszeiten oder Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung),
  7. wie viele Kameras mit beziehungsweise ohne Zoom-Möglichkeit eingesetzt werden,
  8. ob und durch wen eine Echtzeit-Auswertung der Aufnahmen stattfindet,
  9. ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung (Speicherung) der Aufnahmen erfolgt,
  10. unter welchen Voraussetzungen und durch wen eine nachträgliche Auswertung der Aufzeichnungen vorgenommen werden darf,
  11. nach welcher Dauer die Aufzeichnungen gelöscht werden,
  12. welche technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutze der Daten vor unbefugter Bearbeitung getroffen werden, und
  13. welche Massnahmen getroffen werden, um die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu evaluieren.

Der Anhang zum Reglement enthält insbesondere:

  1. einen Situationsplan mit den Kamerastandorten und Aufnahmebereichen sowie
  2. eine Darstellung der Mittel, mit welchen auf den Einsatz des Videoüberwachungssystems hingewiesen wird, insbesondere Piktogramme samt Angabe der verantwortlichen Stelle.

Für die Gerichte, die Gemeinden und die selbständigen Anstalten und Körperschaften gilt die Regelung sinngemäss (§ 18 Abs. 5 IDG).

Art. 7 Erkennbarkeit der Videoüberwachung

An allen Zugängen zur überwachten Zone ist auf den Einsatz der Videoüberwachung mittels gut sichtbaren Piktogrammen und unter Angabe der verantwortlichen Stelle hinzuweisen.

Art. 8 Vorabkonsultation vor der Inbetriebnahme eines Videoüberwachungssystems *

Das öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten das Videoüberwachungsvorhaben zur Vorabkonsultation gemäss § 13 IDG sowie §§ 2 ff. dieser Verordnung vor. *

Das öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten die notwendigen Unterlagen vor, insbesondere:

  1. Ausführungen dazu, mit welchen anderen Massnahmen der Zweck bisher nicht erreicht werden konnte,
  2. allenfalls Ausführungen dazu, weshalb die Regelaufbewahrungsdauer von einer Woche zur Erreichung des konkreten Zwecks nicht ausreicht und mit welchen technischen und organisatorischen Vorkehren das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung minimiert wird, und
  3. den Entwurf des Reglements, sofern dieser im Zeitpunkt der Einreichung zur Vorabkonsultation schon vorliegt.

Art. 9 Vorabkonsultation vor der Verlängerung eines Videoüberwachungsreglements *

Soll ein Videoüberwachungsreglement verlängert werden, legt das öffentliche Organ das Verlängerungsvorhaben spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung des Reglements der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkonsultation vor. *

Die Vorlage enthält alle für die Evaluation der Wirksamkeit notwendigen relevanten Angaben, insbesondere zu den Fragen:

  1. inwieweit der angestrebte Zweck mit der Videoüberwachung und/oder aufgrund anderer Faktoren erreicht werden konnte, und
  2. inwieweit Änderungen gegenüber der vorgängigen Konfiguration möglich sind oder sich aufdrängen.

I. 4. Bekanntgabe von Personendaten zur Aufgabenerfüllung (§§ 21–23 IDG)

I. 4.1. Mittels Abrufverfahren *

Art. 9a * Abrufverfahren

Als Datenbekanntgabe im Abrufverfahren gelten: *

  1. die Bekanntgabe über Daten via eine Benutzungsoberfläche (Onlinezugriff),
  2. das Zurverfügungstellen von Daten via einen Webservice und
  3. das periodische und automatisierte Zurverfügungstellen von Listen.

Art. 9b * Autorisierung *

Die Bekanntgabe von Personendaten mittels Abrufverfahren bedarf einer Autorisierung durch die Dateneignerin oder den Dateneigner, d.h. durch das verantwortliche öffentliche Organ im Sinne von § 6 IDG. *

Die Autorisierung ist der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkonsultation vorzulegen. *

Hat das verantwortliche Organ die Personendaten, auf welche sich das Gesuch bezieht, seinerseits vollständig oder teilweise mittels Abrufverfahren bezogen, ist es nicht befugt, diese ohne Einwilligung des öffentlichen Organs, von dem es die beantragten Personendaten bezogen hat, mittels Abrufverfahren weiterzugeben. *

Art. 9c * Mustervorlagen

Für die Gesuchstellung bzw. die Autorisierung im Sinne von § 9b Abs. 1 und 2 sind die kantonalen Mustervorlagen zu verwenden. *

In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

I. 4.2. Zu nicht personenbezogenen Zwecken und grenzüberschreitend *

Art. 10 Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck (§ 22 IDG)

Sollen Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck bekannt gegeben werden, so ist vor der Herausgabe eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Empfängerin oder des Empfängers im Sinne von § 22 Abs. 2 und 4 IDG einzuholen.

Die Verpflichtungserklärung enthält insbesondere:

  1. detaillierte Angaben zur Empfängerin oder zum Empfänger,
  2. eine konkrete Beschreibung des Bearbeitungszwecks der Daten,
  3. den geplanten Ablauf und die Art der Datenbearbeitung,
  4. Angaben über die zum Schutz der Informationen beabsichtigten Massnahmen,
  5. die Verpflichtung, die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, und
  6. die Verpflichtung, die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

Werden Personendaten an Private bekannt gegeben, dann enthält die Erklärung zusätzlich den Hinweis auf die Strafdrohung von § 51 Abs. 2 IDG und die Verpflichtungen:

  1. die Personendaten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten,
  2. die Personendaten nicht an Dritte weiterzugeben, und
  3. dafür zu sorgen, dass die Personendaten insbesondere nicht Unberechtigten zur Kenntnis gelangen.

Die Empfängerin oder der Empfänger ist zu verpflichten, alle Personen, die mit der Bearbeitung der Daten betraut werden und Zugang zu den nicht anonymisierten Informationen haben, eine mindestens ebenso weit gehende Verpflichtungserklärung unterzeichnen zu lassen und diese dem öffentlichen Organ auf Verlangen vorzulegen.

Art. 11 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten (§ 23 IDG)

Das öffentliche Organ kann für die Frage, ob die Gesetzgebung eines Empfängerstaates einen angemessenen Schutz im Sinne von § 23 lit. a IDG gewährleistet, auf die Liste der Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organisationen in Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) vom 31. August 2022[3] über den Datenschutz abstellen. *

Wenn bei einer Datenbekanntgabe an eine Empfängerin oder einen Empfänger in einem Staat, dessen Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, der Schutz durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne von § 23 Bst. b IDG garantiert werden soll, hat das öffentliche Organ die oder den Datenschutzbeauftragten vorab über die vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen zu informieren.

II. Rechtsansprüche der betroffenen Personen

Art. 12 Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Personendaten (§ 27 Abs. 1 Bst. a IDG)

Jede betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt oder, falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet.

Bestreitet das öffentliche Organ die Unrichtigkeit, so obliegt ihm der Beweis der Richtigkeit der Personendaten, sofern die entsprechenden Angaben nicht von der betroffenen Person selbst stammen.

Kann der Natur der Daten nach weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten oder die das öffentliche Organ von einem anderen öffentlichen Organ oder einer Drittperson erhalten hat, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.

Weist ein öffentliches Organ das Begehren auf Berichtigung unrichtiger Personendaten ab, so teilt es dies der gesuchstellenden Person mit, auf Verlangen in Form einer anfechtbaren Verfügung.

Art. 13 Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung (§ 27 Abs. 1 Bst. b–d IDG)

Weist ein öffentliches Organ das Begehren auf Unterlassung eines widerrechtlichen Bearbeitens, auf Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens, insbesondere auf Datenlöschung, oder auf Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Bearbeitens von Personendaten ab, so teilt es das der gesuchstellenden Person mit, auf Verlangen in Form einer anfechtbaren Verfügung. *

Art. 14 Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§ 28 IDG)

Das öffentliche Organ, welches die Sperrung vollzogen hat, sorgt dafür, dass andere öffentliche Organe, welche von ihm die von der Sperrung betroffenen Personendaten erhalten, über die Sperrung informiert werden.

Verlangt die betroffene Person die Aufhebung der Sperrung, teilt sie dies dem öffentlichen Organ schriftlich mit.

Das öffentliche Organ macht auf das Sperrrecht aufmerksam:

  1. durch einen schriftlichen Hinweis auf Formularen, mit welchen es Daten erhebt,
  2. durch einen Hinweis auf der Website bei Onlineerfassungen, und
  3. durch Hinweise in Publikationen, welche über Datenerhebungen informieren.

III. Öffentlichkeitsprinzip

III. 1. Aktive Informationstätigkeit

Art. 15 Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 20 IDG)

Der Regierungsrat regelt die Informationstätigkeit im Zusammenhang mit seinen Beschlüssen in seiner Geschäftsordnung.

Die Gerichte, Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen Anstalten regeln ihre Informationstätigkeit selber.

Art. 16 Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden (§ 24 IDG)

Das Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden, enthält pro Verfahren mindestens die folgenden Angaben:

  1. die Bezeichnung des Verfahrens,
  2. die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung,
  3. das verantwortliche öffentliche Organ und
  4. den Zweck der Datenbearbeitung.

III. 2. Reaktive Informationstätigkeit: Zugang zu Informationen

Art. 17 Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 25 IDG)

Als nicht fertig gestellt gilt eine Aufzeichnung insbesondere, wenn:

  1. sie von der Erstellerin oder dem Ersteller noch nicht unterzeichnet ist,
  2. sie von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten noch nicht übergeben worden ist,
  3. sie sich im Entwurfsstadium befindet,
  4. der handschriftlich oder elektronisch erfasste Text mit Streichungen oder Anmerkungen versehen ist, oder
  5. sie als informelle Arbeitsnotiz dient.

III. 3. Klassifikation von Informationen

Art. 18 Klassifizierung von schutzwürdigen Informationen *

Verfasst ein öffentliches Organ Berichte mit schutzwürdigen Informationen zuhanden des Regierungsrats, weist es diese entsprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu: *

  1. geheim;
  2. vertraulich.

Andere schutzwürdige Informationen können ebenfalls klassifiziert werden. *

Werden Informationsträger physisch zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu überprüfen, ob und inwiefern dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.

Art. 19 Geheime Informationen

Als geheim klassifiziert werden namentlich

  1. Informationen, deren Kenntnisnahme die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner schwerwiegend beeinträchtigen oder auf andere Weise schwerwiegenden Schaden verursachen kann,
  2. Informationen, deren Kenntnisnahme die Handlungsfähigkeit öffentlicher Organe, insbesondere des Grossen Rates und des Regierungsrates gefährden kann, und
  3. Informationsträger, welche börsenkursrelevante Informationen über Unternehmen enthalten, an denen der Kanton oder die Gemeinden beteiligt sind.

Informationen werden zudem als geheim klassifiziert, wenn

  1. diese Klassifizierung aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten erforderlich ist, oder
  2. sie sich auf Unterlagen stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungsstufe zugeordnet worden sind.

Informationsträger, welche als geheim klassifizierte Informationen enthalten, sind zu nummerieren.

Art. 20 Vertrauliche Informationen

Als vertraulich klassifiziert werden namentlich Informationen,

  1. deren Kenntnisnahme die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner beeinträchtigen oder auf andere Weise Schaden verursachen kann,
  2. deren Kenntnisnahme die freie Meinungs- und Willensbildung öffentlicher Organe, insbesondere des Grossen Rates und des Regierungsrates beeinträchtigen kann oder
  3. deren Kenntnisnahme die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann,
  4. die besondere Personendaten nach § 3 Abs. 4 IDG oder Angaben über familiäre oder finanzielle Verhältnisse Einzelner enthalten,
  5. die finanzielle Beiträge an Private betreffen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
  6. die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, oder
  7. die Rekursverfahren und aufsichtsrechtliche Anzeigen betreffen.

Informationen werden zudem als vertraulich klassifiziert, wenn

  1. diese Klassifizierung aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflichten erforderlich ist, oder
  2. sie sich auf Unterlagen stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungsstufe zugeordnet worden sind.

Träger von als vertraulich klassifizierten Informationen können nummeriert werden.

Art. 21 Befristung

Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen wird.

Art. 22 Bearbeitungsvorschriften

Klassifizierte Informationen dürfen nur jenen Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssen.

III. 4. Einschränkungen des Zugangs zu Informationen (§§ 29 und 30 IDG)

Art. 23 Einschränkungen zum Schutz überwiegender privater Interessen, Anonymisierung (§ 29 Abs. 3 und § 30 IDG)

Bei besonderen Personendaten und Ergebnissen eines Profilings wird vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Person gegenüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiegt. *

Art. 24 Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips

Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departemente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.

Vorbehältlich abweichender Regelungen in den kommunalen Ordnungen gilt diese Einschränkung des Rechts auf Zugang auch für Beschlussentwürfe und Berichte, welche im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Gemeinderat erstellt werden.

III. 5. Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§ 31–36 IDG)

Art. 25 Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 31 Abs. 2 IDG)

Das zugangsgewährende öffentliche Organ nimmt eine Kopie des Identitätsausweises zu den Akten, wenn es nach § 31 Abs. 2 IDG einen Ausweis verlangen muss, weil die Identität der gesuchstellenden Person nicht zweifelsfrei feststeht.

Art. 26 Stellungnahme zu einem Gesuch auf Zugang zu Informationen (§ 32 Abs. 2 IDG)

Einem anderen öffentlichen Organ ist in der Regel eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu Informationen einzuräumen.

Einer Drittperson ist in der Regel eine Frist von vierzehn Tagen zur Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu Informationen einzuräumen; geht innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, wird eine Nachfrist von maximal vierzehn Tagen gewährt.

Geht keine Stellungnahme ein, entscheidet das öffentliche Organ aufgrund der vorliegenden Akten.

Art. 27 Fristen; besondere Bedürfnisse der Medien (§ 35 IDG)

Bei Zugangsgesuchen von Medienschaffenden ist soweit möglich auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung Rücksicht zu nehmen.

Art. 28 Aufwändige Verfahren (§ 36 Abs. 2 Bst. a IDG)

Der Arbeitsaufwand bis zu einer Stunde ist kostenlos.

Für den Arbeitsaufwand ab der zweiten Stunde wird ein Stundenansatz von CHF 100 in Rechnung gestellt.

Art. 29 Reproduktion (§ 36 Abs. 2 Bst. b IDG)

Für die Reproduktion werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für die Herstellung von Fotokopien oder elektronischen Kopien, pro Seite CHF 1,
  ab der 40. Seite, pro Seite CHF 0.50,  
  1. für elektronische Kopien auf maschinenlesbarem Datenträger, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis nach Bst. a, pro Datenträger CHF 20,
  2. pro Tonbandkassette, bespielt durch das öffentliche Organ CHF 20,
  3. für Vervielfältigungen, die durch externe Dienstleister angefertigt werden müssen nach Offerte.

III. 6. Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips

Art. 30 Zuständigkeiten

Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei den Geschäften des Regierungsrates zuständig und behandelt in diesem Zusammenhang die Gesuche um Informationszugang.

Die Staatskanzlei hat im Weiteren die folgenden Aufgaben:

  1. sie koordiniert die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei departementsübergreifenden Geschäften,
  2. sie leitet bei ihr eingegangene Gesuche, welche nicht Geschäfte des Gesamtregierungsrates betreffen, an die zuständige Stelle weiter, und
  3. erarbeitet ausserdem Grundlagen zur Informationstätigkeit der gesamten kantonalen Verwaltung und unterstützt die öffentlichen Organe bei der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips.

Die Departemente, Gerichte, Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen Anstalten organisieren die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips selbständig.

Die Departemente der kantonalen Verwaltung bezeichnen eine Stelle, die mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips auf departementaler Ebene betraut und Ansprechpartnerin für die Staatskanzlei ist.

Art. 31 Berichterstattung

Die Departemente der kantonalen Verwaltung teilen der Staatskanzlei jährlich zuhanden des Verwaltungsberichts mit:

  1. die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um Informationszugang,
  2. die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abgelehnten schriftlichen Gesuche, und
  3. besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des Informationszugangs.

Die Staatskanzlei stellt der oder dem Datenschutzbeauftragten die Informationen für die Berichterstattung gemäss § 50 IDG zur Verfügung.

IV. Aufsicht

Art. 32 Kommunale Aufsichtsstelle (§ 43 IDG)

Die Einwohnergemeinden teilen der oder dem Datenschutzbeauftragten mit, wenn sie eine kommunale Aufsichtsstelle schaffen oder aufheben.

V. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts[4]

1. Verordnung über den Datenmarkt

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Videoüberwachung (Videoüberwachungsverordnung) vom 4. Januar 2005 aufgehoben.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmung

Vorhaben zur Erweiterung von Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des IDG bereits laufen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten nur zur Vorabkontrolle vorzulegen, wenn durch die Erweiterung neu eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt werden.

Art. 35a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2024

Für bestehende Datenbearbeitungssysteme ist der Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäss § 6 Abs. 3 IDG sowie § 1d dieser Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2029 zu erbringen.

Art. 36 Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 wirksam.[14]

Egress

KB 13.08.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.08.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 13.08.2011
11.02.2014 16.02.2014 Titel I. 1a. eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 1a eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 1b eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 1c eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1 geändert -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1, lit. f) eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 Titel I. 4.1. eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 9a eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 9b eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 9c eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 Titel I. 4.2. eingefügt -
04.07.2017 13.07.2017 § 9a Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9a Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9a Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9a Abs. 1, lit. c) eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9b Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9b Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9b Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9b Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9c Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. a) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. b) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. c) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. d) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. e) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. f) geändert KB 30.11.2024
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26.11.2024 01.01.2025 Titel I.1b. eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1d eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 Titel I. 2. geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. f) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 2 aufgehoben KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 3 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 2 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 Titel I.2a eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4a eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4b eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 Titel I.2b. eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4c eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 6 aufgehoben KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 8 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 2, lit. c) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 9 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 9 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 9b Abs. 2 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 18 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1, lit. a) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1bis eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 23 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 35a eingefügt KB 30.11.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.08.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 13.08.2011
Titel I. 1a. 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 1a 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 1b 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 1b Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. d) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. e) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. f) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. g) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1c 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
Titel I.1b. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 1d 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
Titel I. 2. 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1 11.02.2014 16.02.2014 geändert -
§ 2 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. a) 11.02.2014 16.02.2014 geändert -
§ 2 Abs. 1, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. d) 11.02.2014 16.02.2014 geändert -
§ 2 Abs. 1, lit. d) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. e) 11.02.2014 16.02.2014 geändert -
§ 2 Abs. 1, lit. e) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. f) 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 2 Abs. 1, lit. f) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben KB 30.11.2024
§ 3 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 3 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 3 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 4 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 4 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 4 Abs. 1, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
Titel I.2a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 4a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 4b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
Titel I.2b. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 4c 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 6 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben KB 30.11.2024
§ 8 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 8 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 8 Abs. 2, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 9 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 9 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
Titel I. 4.1. 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 9a 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 9a Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 9a Abs. 1, lit. a) 04.07.2017 13.07.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 9a Abs. 1, lit. b) 04.07.2017 13.07.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 9a Abs. 1, lit. c) 04.07.2017 13.07.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 9b 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 9b 04.07.2017 13.07.2017 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 9b Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 9b Abs. 2 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 9b Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 9b Abs. 3 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 9c 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 9c Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
Titel I. 4.2. 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 11 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 13 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 18 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 18 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 18 Abs. 1, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 18 Abs. 1bis 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 23 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 35a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024