Für die Aufnahme von Telephongesprächen dürfen nur von den PTT-Betrieben bewilligte Geräte verwendet werden (Art. 179quinquies StGB).
Vor dem Kauf oder der Installation eines Aufnahmegerätes haben die beteiligten Stellen zu prüfen, ob das Gerät bewilligt (typengenehmigt) ist. Im Zweifelsfalle sind die PTT-Betriebe anzufragen.