Die technische Betreiberin des Behördenportals kann den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV zur Identifizierung und Authentisierung der Nutzenden einbinden.
153.340
Verordnung über die Einbindung des Authentifizierungsdienstes der Schweizer Behörden AGOV in das zentrale elektronische Behördenportal
(VoAGOV)
Vom 28. Mai 2024 (Stand 15. Juni 2024)
Präambel
Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren
gestützt auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) vom 11. Januar 2017 [1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P240743,
beschliesst:
Art. 1 Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV
Art. 2 Authentifizierungsqualität
Die zuständige Fachbehörde bestimmt, welche AGOV-Authentifizierungsqualität (AGOVaq) für den Zugang zu einem elektronischen Dienst notwendig ist.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 15. Juni 2024 in Kraft.
KB 01.06.2024
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.05.2024 | 15.06.2024 | Erlass | Erstfassung | KB 01.06.2024 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.05.2024 | 15.06.2024 | Erstfassung | KB 01.06.2024 |