Die Verordnung regelt, soweit keine anderen Vorschriften bestehen, die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Einwohnergemeinde der Stadt Basel in Belangen, die sie besonders betreffen.
153.500
Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung
Präambel
Quartierbevölkerung, Mitwirkungsverordnung
gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zweck der Mitwirkung
Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern.
Art. 3 * Voraussetzung der Mitwirkung
Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.
Art. 4 Quartierorganisationen
Die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt in der Regel über Quartierorganisationen.
Quartierorganisationen haben die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Vereins im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch aufzuweisen.
Sie bestehen aus einer Mindestzahl von 20 Mitgliedern und bezwecken den Kontakt und Austausch von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung.
Art. 5 Vorgehen
Die zuständige Behörde hört die Quartierbevölkerung an. *
Art. 6 Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2007 wirksam. [2]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.05.2007 | 01.06.2007 | Erlass | Erstfassung | KB 02.06.2007 |
| 13.12.2011 | 01.01.2012 | § 3 | totalrevidiert | - |
| 13.12.2011 | 01.01.2012 | § 5 Abs. 1 | geändert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.05.2007 | 01.06.2007 | Erstfassung | KB 02.06.2007 |
| § 3 | 13.12.2011 | 01.01.2012 | totalrevidiert | - |
| § 5 Abs. 1 | 13.12.2011 | 01.01.2012 | geändert | - |