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Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung

Vom 22. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012)

Präambel

Quartierbevölkerung, Mitwirkungsverordnung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt, soweit keine anderen Vorschriften bestehen, die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Einwohnergemeinde der Stadt Basel in Belangen, die sie besonders betreffen.

Art. 2 Zweck der Mitwirkung

Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern.

Art. 3 * Voraussetzung der Mitwirkung

Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.

Art. 4 Quartierorganisationen

Die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt in der Regel über Quartierorganisationen.

Quartierorganisationen haben die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Vereins im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch aufzuweisen.

Sie bestehen aus einer Mindestzahl von 20 Mitgliedern und bezwecken den Kontakt und Austausch von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung.

Art. 5 Vorgehen

Die zuständige Behörde hört die Quartierbevölkerung an. *

Art. 6 Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2007 wirksam. [2]

Egress

KB 02.06.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.05.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung KB 02.06.2007
13.12.2011 01.01.2012 § 3 totalrevidiert -
13.12.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.05.2007 01.06.2007 Erstfassung KB 02.06.2007
§ 3 13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2012 geändert -