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153.700

Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform

(BWPV)

Vom 12. April 2011 (Stand 18. Dezember 2016)

Präambel

Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung | Regierung und Verwaltung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den organisatorischen und technischen Betrieb der zentralen elektronischen Bewilligungsplattform des Kantons und stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze sicher.

Art. 2 Zweck der Bewilligungsplattform

Die Bewilligungsplattform bezweckt die informationstechnologische Unterstützung der Verwaltungsverfahren auf Erteilung von Bewilligungen:

  1. für die temporäre bauliche Nutzung von Allmend nach dem Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 sowie der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. August 2009;
  2. für eine permanente kommerzielle Nutzung der Allmend nach dem Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 und der Allmendverordnung, für ein Bauvorhaben nach dem Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999, aufgrund eines Kanalisationsbegehrens nach der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000;
  3. durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt;
  4. zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 bzw. nach Art. 4 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP) vom 22. Mai 2002;
  5. zur Beschäftigung einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers nach Art. 25 AuG bzw. Art. 4 VEP;
  6. zur Beschäftigung einer oder eines Staatsangehörigen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Norwegen, Island, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs oder des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 VEP sowie auf Wiedererteilung, Umwandlung und Verlängerung einer Grenzgängerbewilligung.

Art. 3 Funktion der Bewilligungsplattform

Über die Bewilligungsplattform kann:

  1. die Erläuterung zum Bewilligungsverfahren abgerufen;
  2. die Authentifizierung der Antragstellerin oder des Antragsstellers vorgenommen;
  3. eine Bewilligung beantragt und der laufende Stand des Bewilligungsverfahrens eingesehen;
  4. ein Antrag zur Bearbeitung und Rechnungsstellung weitergeleitet;
  5. die Kommunikation zwischen der Antragstellerin oder dem Antragssteller und dem Durchführungsorgan des Bewilligungsverfahrens vollzogen werden.

Art. 4 Begriffsdefinitionen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Organisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Manipulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst.
  2. Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthaltenen Datenbereich.
  3. Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt.
  4. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.

2. Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht

Art. 5 Zentrale Datenbank

Die für den Betrieb der Bewilligungsplattform erforderlichen Daten werden in einer zentralen Datenbank zusammengefasst und verwaltet.

Die zentrale Datenbank kann für beantragte Bewilligungen nach § 2 die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten:

  1. Name, Vorname und Geburtsdatum bei natürlichen Personen;
  2. Firma, Name der Kontaktperson und Angaben aus dem Handelsregister bei juristischen Personen;
  3. Korrespondenzadresse und weitere Kontaktdetails;
  4. sowie auf die Antragstellerin oder den Antragsteller bezogene Identifikatoren.

Sie kann zudem Daten zum jeweiligen Antrag enthalten wie etwa Angaben über den Status des Bewilligungsprozesses oder Anmerkungen der Durchführungsorgane.

Mit der Dateneingabe über das Internetportal der Bewilligungsplattform können bei einem elektronischen Antrag zusätzlich erfasst werden

1. für eine Bewilligung nach § 2 lit. a:
  a) Angaben gemäss Abs. 2 lit. a bis c in Bezug auf die Rechnungsempfängerin oder den Rechnungsempfänger und die verantwortliche Person, sofern diese mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht identisch sind;
  b) Bezeichnung, Standortangaben, Dauer und Zweck der Allmendnutzung;
  c) Angaben zu Belegungsarten und Installationen;
  d) Angaben über die geplante Veranstaltung;
  e) Angaben über die Beanspruchung staatlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Allmendnutzung sowie die Beantragung eines Kostenerlasses;
2. für eine Bewilligung nach § 2 lit. f:
  a) Familienname, lediger Name und Vorname;
  b) Geburtsdatum, Geschlecht und Nationalität;
  c) Zivilstand;
  d) In- und Auslandadresse;
  e) Identifikator im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
  f) sowie Anzahl Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
  g) Merkmale gemäss lit. a und b in Bezug auf den Ehegatten und die Kinder, sofern für jene gleichfalls eine Aufenthaltsbewilligung beantragt wird;
  h) Name der zuständigen Person;
  i) sowie Angaben zur Art und Weise der Beschäftigung bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber;
3. für eine Bewilligung nach § 2 lit. d und e neben den Angaben gemäss Ziff. 2:
  a) Angaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung im Entsendestaat;
  b) Angaben betreffend Ausbildung und erlernter Beruf;
  c) Angaben über das geltende sowie künftige Anstellungsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Art. 6 Datenlieferung

Die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internetportal der Bewilligungsplattform eingegebenen Daten werden in der zentralen Datenbank gespeichert.

Unternehmen, welche wiederholt Bewilligungen gemäss § 2 lit. d bis f beantragen, können hierfür einen Grosskundenzugang erhalten.

Die Durchführungsorgane von Verwaltungsverfahren gemäss § 2 sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Funktionen gemäss § 3 notwendigen Daten an die zentrale Datenbank weiterzugeben.

Art. 7 Zugriffsberechtigung

Neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller haben ausgewählte Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung Zugriff auf die zentrale Datenbank, insbesondere jene der Durchführungsorgane von Verwaltungsverfahren gemäss § 2.

Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und eine Bearbeitungsberechtigung. Die Bearbeitungsberechtigung umfasst ein Erfassungs-, ein Mutations- sowie ein Löschungsrecht.

Die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung kann neben dem Abfragen auch das Bearbeiten von Daten in der zentralen Datenbank umfassen und ist personenbezogen denjenigen zu gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Umfang der einzelnen Zugriffsberechtigungen richtet sich nach dem Anhang I dieser Verordnung.

Der Umfang der Zugriffsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers beschränkt sich auf das Abfragen von Daten zu den von ihr oder ihm beantragten Bewilligungen.

Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 8 Schweigepflicht

Mitarbeitende der Verwaltung mit Zugriff auf Daten der zentralen Datenbank unterstehen bezüglich dieser Daten der Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

Art. 9 Informationssicherheit

Hinsichtlich der Informationssicherheit gilt die Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) vom 13. Dezember 2016. *

Art. 10 Umgang mit nicht mehr benötigten Daten

Daten aus der zentralen Datenbank, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu vernichten. Die Einzelheiten sind im Anhang II geregelt.

Vorbehalten bleibt die Archivierung nach Massgabe des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996.

3. Organisation und Verfahren

Art. 11 Zuständigkeiten

Die Koordinationsstelle Bewilligungswesen im Präsidialdepartement (Koordinationsstelle) vertritt als Anwendungskoordinatorin der Bewilligungsplattform die involvierten Departemente (Leistungsbezüger).

Ein interdepartementales Fach- und Koordinationsgremium Bewilligungswesen (Koordinationsgremium) prüft die Anforderungen der Departemente und erarbeitet Lösungsvorschläge.

Die Lösungsvorschläge werden in der Fachkommission für Informationslogistik (FKIL) hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit den Anforderungen an transaktionsorientierte Dienstleistungsangebote im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs geprüft.

Die IK prüft die prioritär umzusetzenden Massnahmen zur laufenden weiteren Optimierung des kantonalen Bewilligungswesens aus strategischer Sicht.

Die Zentralen Informatikdienste (ZID) sind im Auftrag der IK für den technischen Betrieb der elektronischen Bewilligungsplattform und die technische Sicherheit zuständig und stellen die Integrität der Daten in der zentralen Datenbank sicher. Zudem sind sie in die Weiterentwicklung der Bewilligungsplattform involviert.

Art. 12 Servicevereinbarung

Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 11 Abs. 5 wird eine Servicevereinbarung zwischen der ZID (Leistungserbringer) und der IK (Leistungsbestellerin) unter Einbezug der Koordinationsstelle geschlossen, diese muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. Leistungsbeschreibung;
  2. Servicequalität;
  3. Leistungsbezüger;
  4. Rollenbesetzung;
  5. Qualitätsmanagement;
  6. Schutzbedarf und Sicherheitsmassnahmen;
  7. interne Verrechnung.

Art. 13 Aufgaben der Koordinationsstelle

Als Vertreterin der Leistungsbezüger entscheidet die Koordinationsstelle bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung der Bewilligungsplattform. Sie ist erste Anlaufstelle für nicht-betriebliche Fragen und zuständig für das Qualitätsmanagement. Ihre Aufgaben setzen sich aus allgemeinen Aufgaben sowie spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank zusammen. Die allgemeinen Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Unterstützung der involvierten Departemente und Dienststellen bei der Ausrichtung der Prozessabläufe im departementübergreifenden Kontext sowie im Zusammenhang mit der Überprüfung von Prozessen und der Qualitätssicherung;
  2. Kommunikation mit Bevölkerung und Wirtschaft zur Aufnahme und Abstimmung ihrer Interessen und Anliegen bei der Optimierung des Dienstleistungsangebotes;
  3. Leitung des Koordinationsgremiums;
  4. Vertretung der Anliegen aus dem Bewilligungswesen in der FKIL;
  5. Koordination der Anforderungen und Formulierung von Aufträgen an die ZID;
  6. Verwaltung des Budgets zur Weiterentwicklung der Bewilligungsplattform;
  7. Führung eines Verzeichnisses der Bewilligungsprozesse nach Vorgaben der dafür massgeblichen Rahmenvereinbarung über die E-Government Zusammenarbeit in der Schweiz.

In Bezug auf die zentrale Datenbank umfassen die Aufgaben:

  1. Verwaltung der Datenbank;
  2. Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;
  3. Überwachung der Datenlieferpflichten gemäss § 6;
  4. Verwaltung und Überwachung der Zugriffsberechtigung gemäss § 7;
  5. Informationssicherheit gemäss § 9;
  6. Überwachung der Datenvernichtung gemäss § 10[2];
  7. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Durchführungsorganen von Verwaltungsverfahren gemäss § 2 in Bezug auf Daten der zentralen Datenbank.

Art. 14 Änderungskontrollen

Damit eine betrieblich und funktional geforderte Anpassung der Bewilligungsplattform technisch umgesetzt werden kann, ohne die laufende Nutzung der Bewilligungsplattform wesentlich zu beeinträchtigen, erfolgt diese nach einem standardisierten Verfahren.

Die Koordinationsstelle, eine für die Änderungen verantwortliche Person der ZID, das Koordinationsgremium sowie fallweise beizuziehende Fachleute bilden zu diesem Zweck einen Änderungsbeirat. Dieser beurteilt Änderungsanträge in fachlicher und technischer Hinsicht und wird von der Koordinationsstelle geleitet.

Das Verfahren der Änderungskontrollen orientiert sich methodologisch an anerkannten Industriestandards für die Informatik mit definierten Rollen, Aufgaben und Vorgehensweisen.

Art. 15 Zugang zu den eigenen Personendaten und Berichtigung

Das Recht der betroffenen Personen auf Zugang zu den eigenen Personendaten sowie auf Berichtigung unrichtiger Personendaten richtet sich nach Massgabe des Datenschutzrechts.

Ein entsprechendes Gesuch ist an die Koordinationsstelle zu richten.

Für das Verfahren auf Zugang zu den eigenen Personendaten werden keine Gebühren erhoben.

4. Schlussbestimmung

Egress

Publikation und Wirksamkeit

 

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[3]

KB 20.04.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2011 21.04.2011 Erlass Erstfassung KB 20.04.2011
13.12.2016 18.12.2016 § 9 Abs. 1 geändert KB 17.12.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2011 21.04.2011 Erstfassung KB 20.04.2011
§ 9 Abs. 1 13.12.2016 18.12.2016 geändert KB 17.12.2016