Lexipedia

153.800

Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Vom 9. März 1972 (Stand 27. Juni 1993)

Präambel

Verwaltungsgebühren: Gesetz | Regierung und Verwaltung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag des Regierungsrates,

erlässt folgendes Gesetz:

I. Grundsatz

Art. 1

Verwaltungsgebühren, Benützungsgebühren

Rechtsmittelgebühren, Kanzleigebühren

Subsidiäre Geltung

II. Gebührenbemessung

Art. 2 a) Kostendeckungsprinzip

Die Höhe der Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand.

Der Verwaltungsaufwand ist nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung zu berechnen.

Art. 3 b) Äquivalenz- und Interessenprinzip

Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe ist nötigenfalls unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung zu erhöhen oder zu ermässigen.

Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

III. Gebührenverordnungen

Art. 4 Gebührenrahmen oder Tarife

Die Gebührenrahmen oder Tarife werden durch den Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem Verordnungswege festgesetzt.

IV. Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren *

Art. 5

Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren werden nach einem Tarif erhoben. Kanzleigebühren dürfen höchstens Fr. 75.– betragen. Schreib- und Kopiergebühren sind pro Seite zu bemessen. *

Der Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden erlassen die erforderlichen Weisungen.

V. Gebühren und Parteientschädigung im Verwaltungsrekursverfahren *

Art. 6 * a) Grundsatz

Im Verwaltungsrekursverfahren können dem Beschwerdeführer oder dem Beigeladenen, der das Verfahren veranlasst hat, im Falle des vollständigen oder teilweisen Unterliegens seines Standpunktes die amtlichen Kosten bestehend aus:

  1. einer Spruchgebühr,
  2. den Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und anderen Vorkehren,

ganz oder teilweise auferlegt werden.

Art. 7 * b) Parteientschädigung

Dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem Anwaltskosten entstanden sind, kann, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden.

Die Parteientschädigung kann ganz oder teilweise dem unterliegenden Beschwerdeführer oder dem unterliegenden Beigeladenen auferlegt werden, sofern dieser trölerisch handelte.

Art. 8 * c) Ansatz

Die Spruchgebühren werden durch den Regierungsrat nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem Verordnungswege festgesetzt. Hierbei soll das Interesse des Beschwerdeführers an einer Inanspruchnahme der Verwaltungsrechtspflege zu mässigen Ansätzen gewahrt bleiben.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.

VI. Zuschlag zur ordentlichen Gebühr *

Art. 9 *

Veranlasst der Beschwerdeführer böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen oder erschwert er diese durch trölerisches Verhalten, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.

Das Gleiche gilt, wenn der Streitwert oder der Umfang der Streitsache es rechtfertigen oder wenn wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen.

VII. Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung *

Art. 10 * a) Gebührenerlass

Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug eine besondere Härte bedeutet.

Art. 11 * b) Unentgeltliche Rechtspflege

Rekurrenten, deren finanzielle Verhältnisse die Übernahme der Verfahrenskosten zuzüglich allfälliger Verbeiständungskosten nicht oder nur teilweise gestatten, wird auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die näheren Voraussetzungen regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.

Art. 12 * c) Rückerstattung

Wird die Berufs- oder Fähigkeitsprüfung, für die eine Gebühr erhoben wurde, nicht bestanden, ist ein angemessener Teil der Prüfungsgebühr zurückzuerstatten.

VIII. Gebührenfreiheit *

Art. 13 *

Die kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten entrichten in der Regel keine Gebühren.

IX. Gebührenschuldner *

Art. 14 *

Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Bewilligung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt.

Mehrere Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch.

X. Fälligkeit *

Art. 15 *

Die Gebühr wird in der Regel mit der Beendigung der Amtshandlung, der Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung oder Konzession, bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und dem Inkrafttreten des Entscheides im Verwaltungsrekursverfahren fällig.

Wer die Amtshandlung veranlasst oder das Verwaltungsrekursverfahren einleitet, kann in besonderen Fällen zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.

XI. Rechtsmittel *

Art. 16 *

Gebührenfestsetzungen und Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

Wird gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung Rekurs erhoben, so kann die Festsetzung der Gebühr im gleichen Verfahren angefochten werden.

XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17 *

Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 31. März 1921 aufgehoben.

Für bestehende Gebührenverordnungen nimmt das neue Gesetz die Stelle des aufgehobenen Gesetzes ein.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat setzt das Datum der Wirksamkeit fest.[1]

KB 11.03.1972

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.03.1972 25.04.1972 Erlass Erstfassung KB 11.03.1972
12.05.1993 27.06.1993 Titel IV. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 5 Abs. 1 geändert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel V. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 6 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 7 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 8 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel VI. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 9 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel VII. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 10 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 11 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 12 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel VIII. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 13 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel IX. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 14 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel X. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 15 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel XI. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 16 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 17 eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.03.1972 25.04.1972 Erstfassung KB 11.03.1972
Titel IV. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 5 Abs. 1 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
Titel V. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 6 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 7 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 8 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel VI. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 9 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel VII. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 10 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 11 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 12 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel VIII. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 13 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel IX. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 14 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel X. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 15 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel XI. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 16 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 17 12.05.1993 27.06.1993 eingefügt -