Vollzeitpräsidien sowie alle vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Vollzeitpensum, alle vollzeitangestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben sich ihrem Amt ganz zu widmen und dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidgenössischen Räten angehören. Vollzeitpräsidien und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft dürfen nicht der Exekutive einer Gemeinde des Kantons Basel-Stadt angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regierungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet.
Teilzeitpräsidien sowie Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeitpensum dürfen nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidgenössischen Räten angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regierungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Alle weiteren Tätigkeiten müssen vom Gerichtsrat bzw. dem Regierungsrat bzw. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt genehmigt werden. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet.
Vollzeit- und Teilzeitpräsidien aller Gerichte sowie vollzeit- oder teilzeitangestellte Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftreten. Für die teilzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gilt eine Ausnahme in Gerichtsverfahren, in denen das Appellationsgericht weder als erste Instanz noch als Rechtsmittelinstanz zuständig ist.
Richterinnen und Richter, die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Gericht, an dem sie tätig sind, auftreten. Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts können zudem nicht als Parteivertretung in Gerichtsverfahren auftreten, in denen das Appellationsgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig ist.
Vollzeitangestellte Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftreten; dies gilt auch für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeitpensum.
Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft können ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Strafgericht, dem Jugendgericht sowie in Strafsachen vor dem Appellationsgericht auftreten.