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154.110

Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats

Vom 1. November 2016 (Stand 19. März 2017)

Präambel

Gerichtsrat: Organisations- und Verfahrensreglement | Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1],

beschliesst:

1. Organisation und Verfahren

Art. 1 Zusammensetzung

Der Gerichtsrat besteht aus den Vorsitzenden Präsidentinnen oder Präsidenten des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Strafgerichts und des Zivilgerichts sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin bzw. des Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts und die Vertretung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen wahr.

Den Vorsitz führt die Vorsitzende Präsidentin bzw. der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.

Die Gerichte teilen dem Gerichtsrat Wahlen betreffend diese Ämter unverzüglich mit.

Art. 2 Vertretung

Ist ein Mitglied des Gerichtsrats ausnahmsweise verhindert, so kann es sich durch ein anderes Mitglied des Präsidiums seines Gerichts vertreten lassen.

Art. 3 Sekretariat

Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts führen das Sekretariat des Gerichtsrats. Sie nehmen an den Sitzungen des Gerichtsrats mit beratender Stimme teil.

Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts unterstützen den Gerichtsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und üben die ihnen vom Gerichtsrat übertragenen Aufgaben aus.

Art. 4 Sitzungen

Die Sitzungen des Gerichtsrats finden auf Einladung der oder des Vorsitzenden statt. Jedes Mitglied kann die Einberufung des Gerichtsrats verlangen. Die Einladung erfolgt unter Nennung der Traktanden spätestens eine Woche im Voraus schriftlich oder per E-Mail. Es können nachträglich Traktanden aufgenommen werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Gerichtsrats damit einverstanden sind. Die Traktandenliste wird jeweils auch dem Jugendgericht und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen zugestellt.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Das Protokoll des Gerichtsrats führt die Erste Gerichtsschreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts.

Der Gerichtsrat kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 5 Beschlussfassung

Der Gerichtsrat fasst seine Beschlüsse an seinen Sitzungen. Er ist bei Anwesenheit von drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Beschlüsse können mit einfachem Mehr in Wiedererwägung gezogen werden.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.

Art. 6 Interne Information

Die Mitglieder des Gerichtsrats sorgen für eine angemessene Information der Präsidien, der Richterinnen und Richter sowie der Mitarbeitenden der von ihnen vertretenen Gerichte über die Beschlüsse des Gerichtsrats, soweit diese nicht vom Gerichtsrat für vertraulich erklärt oder direkt kommuniziert werden.

Art. 7 Zeichnungsberechtigung

Zeichnungsberechtigt für den Gerichtsrat sind dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender und deren bzw. dessen Stellvertretung, jeweils kollektiv zusammen mit einem andern Mitglied des Gerichtsrats, inkl. den Mitarbeitenden des Sekretariats des Gerichtsrats.

2. Gerichtsverwaltung

Art. 8 Zuständigkeit

Der Gerichtsrat entscheidet im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten über die gerichtsübergreifenden Belange der Justizverwaltung.

Die Gerichtsverwaltung ist Sache der einzelnen Gerichte, soweit sie nicht dem Gerichtsrat obliegt.

Art. 9 Vertretung nach aussen

Der Gerichtsrat vertritt die Gerichte im Verkehr mit dem Grossen Rat, dem Regierungsrat sowie der Finanzkontrolle. Die Wahrnehmung der Vertretung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Gerichtsrats. Für bestimmte Geschäfte kann der Gerichtsrat eine andere Vertretung entsenden.

Darüber hinaus vertritt der Gerichtsrat die Gerichte im Rahmen seiner Zuständigkeiten gegenüber der Öffentlichkeit.

Er publiziert das Verzeichnis der Interessenbindungen der Gerichtsmitglieder.

Art. 10 Reglemente, Richtlinien und Weisungen

Der Gerichtsrat erlässt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten Reglemente sowie Richtlinien und Weisungen.

Art. 11 Finanzaufsicht

Der Gerichtsrat beschliesst über die strategischen Leitlinien in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen.

Er kann der Finanzkontrolle auf Antrag eines Gerichtes oder auf eigenen Beschluss besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

Er entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle über die notwendigen Massnahmen zur Behebung wesentlicher Mängel, soweit die geprüfte Stelle diese nicht beseitigt, keine Massnahmen zu ihrer Behebung einleitet oder keinen Bericht erstattet, und informiert die Finanzkommission des Grossen Rates über seinen Entscheid.

Er nimmt den Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle zur Kenntnis und beschliesst über die daraus folgenden Massnahmen.

Art. 12 Budget, Jahresrechnung und Jahresberichte

Der Gerichtsrat erstellt das Budget der Gerichte und die Jahresrechnung der Gerichte und leitet diese an den Regierungsrat weiter.

Er erlässt eine Weisung über die entsprechenden Vorbereitungsprozesse.

Er beschliesst seinen eigenen Jahresbericht und leitet ihn zusammen mit den ihm von den Gerichten eingereichten Jahresberichten an den Grossen Rat weiter.

Art. 13 Informatikmanagement

Der Gerichtsrat erlässt Richtlinien und Weisungen für die strategischen Leitlinien im Bereich Informatikmanagement.

Er beschliesst, inwieweit Dienstleistungen im Informatik- und Kommunikationsbereich vom Regierungsrat bezogen werden.

Art. 14 Infrastruktur

Die Gerichte teilen dem Gerichtsrat ihren Liegenschaftsbedarf mit.

Der Gerichtsrat meldet nach Anhörung der Gerichte deren Bedarf dem Regierungsrat und sorgt für dessen Deckung.

3. Personalwesen und Bestand der Gerichte

Art. 15 Anstellungsbehörde

Jedes Gericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal. Es regelt die entsprechenden Zuständigkeiten im Rahmen von § 62 GOG in seinem eigenen Verwaltungsreglement.

Art. 16 Zuwahl und Erhöhung der Zahl von Richterinnen und Richtern

Der Gerichtsrat entscheidet über die Anträge der Gerichte auf Zuwahl von Präsidentinnen oder Präsidenten sowie auf Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Zahl von Richterinnen und Richtern und stellt dem Grossen Rat entsprechend Antrag.

Art. 17 Einreihung

Der Gerichtsrat entscheidet auf Antrag der einzelnen Gerichte über die Einreihung der Stellen und ausserordentliche Einreihungen ad personam.

Die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist Sache der Gerichte als Anstellungsbehörde.

Art. 18 Personalwesen

Der Gerichtsrat erlässt Richtlinien über die strategischen Leitlinien im Personalwesen, soweit einheitliche Regelungen erforderlich sind.

4. Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern

Art. 19 Vollzeitpräsidien und vollzeitliche Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 57 Abs. 1 GOG)

Der Gerichtsrat bewilligt den Vollzeitpräsidien und den vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern in begründeten Fällen Ausnahmen vom Verbot anderer Erwerbstätigkeit.

Er erteilt die Ausnahmebewilligung insbesondere dann, wenn die Tätigkeit einen Bezug zur gerichtlichen Tätigkeit aufweist und mit der Ausübung des Amtes vereinbar ist. Tätigkeiten ohne solchen Bezug kann er bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligen.

Art. 20 Teilzeitpräsidien (§ 57 Abs. 2 GOG)

Der Gerichtsrat bewilligt den Teilzeitpräsidien in begründeten Fällen die Tätigkeit als rechtliches oder faktisches Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens bzw. die Tätigkeit als Mitglied der eidgenössischen Räte.

Er erteilt die Genehmigung für alle weiteren Erwerbstätigkeiten von Teilzeitpräsidien, soweit deren Ausübung mit der Ausübung des Amts einer Gerichtspräsidentin bzw. eines Gerichtspräsidenten vereinbar ist.

Art. 21 Öffentliche Ämter

Als bewilligungspflichtige Nebentätigkeit gilt auch die Übernahme eines öffentlichen Amtes.

Art. 22 Meldepflicht

Die Präsidien und die vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind verpflichtet, vor der Aufnahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit die entsprechende Absicht dem Gerichtsrat mitzuteilen und dessen Bewilligung bzw. Genehmigung einzuholen.

Art. 23 Aufsicht und Behörde

Der Gerichtsrat holt periodisch bei allen Gerichtspräsidien sowie den vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern Auskünfte über die von ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten ein. Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über die genehmigten Tätigkeiten der Gerichtspräsidien und der vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Art. 24 Publikation von Interessenbindungen

Der Gerichtsrat publiziert zu Beginn des Amtsjahres die von den einzelnen Gerichten erstellten personenbezogenen Verzeichnisse der Mitteilungen über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.

Art. 25 Rechtspflege

Soweit der Gerichtsrat Verfügungen oder Einspracheentscheide zu treffen hat, richtet sich sein Verfahren nach den §§ 38 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976.

Egress

Schlussbestimmung

 

Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird sofort wirksam.

 

KB 18.03.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.11.2016 19.03.2017 Erlass Erstfassung KB 18.03.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.11.2016 19.03.2017 Erstfassung KB 18.03.2017