Der Gerichtsrat besteht aus den Vorsitzenden Präsidentinnen oder Präsidenten des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Strafgerichts und des Zivilgerichts sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin bzw. des Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts und die Vertretung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen wahr.
Den Vorsitz führt die Vorsitzende Präsidentin bzw. der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.
Die Gerichte teilen dem Gerichtsrat Wahlen betreffend diese Ämter unverzüglich mit.