Dieses Reglement gilt für das Personal der Gerichte, einschliesslich der dem Zivilgericht angegliederten Ämter (§ 49 Abs. 1 GOG), nachfolgend „Gerichtspersonal“.
Für die Präsidien sowie die Richterinnen und Richter gelten diese personalrechtlichen Regelungen nur, soweit sie mit ihrer jeweiligen Stellung als Magistratspersonen vereinbar sind. *
Die Regelungen betreffend die Altersvorsorge des Gerichtspersonals und die Pensionskasse Basel-Stadt sind nicht Gegenstand dieses Reglements.