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154.112

Personalreglement der Gerichte

Vom 15. Mai 2017 (Stand 18. September 2025)

Präambel

Gerichte: Personalreglement | Gerichte / Staatsanwaltschaft

Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 3 und § 62 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1] und § 3 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 17. November 1999[2],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für das Personal der Gerichte, einschliesslich der dem Zivilgericht angegliederten Ämter (§ 49 Abs. 1 GOG), nachfolgend „Gerichtspersonal“.

Für die Präsidien sowie die Richterinnen und Richter gelten diese personalrechtlichen Regelungen nur, soweit sie mit ihrer jeweiligen Stellung als Magistratspersonen vereinbar sind.  *

Die Regelungen betreffend die Altersvorsorge des Gerichtspersonals und die Pensionskasse Basel-Stadt sind nicht Gegenstand dieses Reglements.

Art. 2 Grundsatz

Die personalrechtlichen Erlasse des Regierungsrats gelten auch für das Gerichtspersonal, sofern nicht besondere Regelungen des Gerichtsrats oder der einzelnen Gerichte bestehen. Dasselbe gilt für die Reglemente, Richtlinien und Weisungen etc. des Zentralen Personaldienstes[3].

Art. 3 Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit

Soweit ein Geschäft in der Kompetenz des Gerichtsrates liegt, wendet er die Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt vom 5. Mai 2009 analog an.

2. Zuständigkeit

Art. 4 Gerichtsrat und einzelne Gerichte

Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal dem Regierungsrat eine Zuständigkeit zu, so tritt an dessen Stelle im Geltungsbereich dieses Reglements vorbehältlich einer abweichenden Bestimmung der Gerichtsrat. An die Stelle der Regierungspräsidentin bzw. des Regierungspräsidenten tritt die oder der Vorsitzende des Gerichtsrats.

Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal einem Departement, einer Departementsvorsteherin oder einem Departementsvorsteher, einer Departementsleitung, einer Direktion oder der Personalchefin oder dem Personalchef eine Zuständigkeit zu, so treten an deren Stelle im Geltungsbereich dieses Reglements vorbehältlich einer abweichenden Bestimmung die einzelnen Gerichte.

Art. 5 Gerichtsinterne Zuständigkeit

Die einzelnen Gerichte regeln die internen Zuständigkeiten durch Reglement, Richtlinien oder Weisungen, wobei vorbehältlich einer abweichenden reglementarischen Ordnung die jeweilige Präsidienkonferenz zuständig ist.

Die Präsidienkonferenz der einzelnen Gerichte kann diese Zuständigkeit delegieren.

Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal der Personalchefin oder dem Personalchef eine Zuständigkeit zu, so tritt an deren beziehungsweise dessen Stelle im Geltungsbereich dieses Reglements vorbehältlich einer abweichenden Regelung die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des betreffenden Gerichts.

Das Zivilgericht regelt die internen Zuständigkeiten innerhalb der ihm angegliederten Ämter (§ 49 Abs. 1 GOG) durch Richtlinien oder Weisungen.

Art. 6 Personaladministration

Der Gerichtsrat sorgt dafür, dass die Personaladministration für die Gerichte durch eine departementale Personalabteilung der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Personaldienst[4] übernommen wird.

Die departementale Personalabteilung hat ausserdem die Aufgaben gemäss §§ 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt (Human Resources Management-Verordnung) vom 25. Januar 2005. Für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln sind die einzelnen Gerichte verantwortlich.

Die Unabhängigkeit der Justizverwaltung in personalrechtlichen Belangen bleibt vorbehalten.

Art. 7 Zuständigkeit bei vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeitenden

Über die vorzeitige Pensionierung von Mitarbeitenden der Gerichte und Ämter auf Veranlassung des Arbeitgebers oder im gegenseitigen Einvernehmen nach § 6 Abs. 1 der Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2006 entscheidet in jedem Fall der Gerichtsrat.

Art. 8 Zuständigkeit betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

Die Aufgaben, welche die Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt vom 24. Mai 2005 der dezentralen Personalleiterin bzw. dem dezentralen Personalleiter zuweist, werden von den einzelnen Gerichten wahrgenommen, bei gerichtsübergreifenden Verbesserungsideen vom Gerichtsrat.

Die Aufgaben können an einzelne Mitarbeitende delegiert werden, mit Ausnahme der Zuständigkeit zur Ausrichtung von Prämien von Fr. 2'000.- oder mehr nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung. Darüber entscheidet das einzelne Gericht bzw. bei gerichtsübergreifenden Verbesserungsideen oder Ausrichtung von Prämien von über Fr. 10'000.- der Gerichtsrat.

3. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Gerichte *

Art. 8a *

Die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie weitere an der Beratung des Gerichts beteiligte Personen wie insbesondere Volontärinnen und Volontäre haben sich in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit dem Tragen sichtbarer religiöser Symbole zu enthalten.

Art. 8b * Beschäftigung im Stundenlohn

Ohne festes Pensum und Beschäftigungsanspruch unregelmässig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf der Basis der geleisteten Stunden entschädigt.

Der Ansatz richtet sich nach der Einreihung der ausgeübten Funktion und der Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, wobei dem fehlenden Beschäftigungsanspruch mit einem angemessenen Zuschlag Rechnung getragen wird. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn werden pro rata temporis entrichtet.

Die Gerichte legen die Ansätze mit einer vom Gerichtsrat zu genehmigenden Richtlinie fest.

Art. 8c * Protokollführende Personen an Sitzungen der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Das Appellationsgericht legt die Entschädigung der protokollführenden Personen an den Sitzungen der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sowie die Entschädigung für einen entsprechenden Bereitschaftsdienst mit einer vom Gerichtsrat zu genehmigenden Richtlinie fest.

Art. 8d * Arbeitszeit und Ferien für Gerichtspräsidien

Die Gerichtspräsidien arbeiten im Modell der Vertrauensarbeitszeit.

Die Gerichtspräsidien beziehen ihre Ferien in Orientierung an der personalrechtlichen Regelung selbstverantwortlich und in Absprache mit ihren Kolleginnen und Kollegen. Ferien können grundsätzlich nicht ins Folgejahr übertragen werden. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung nicht bezogener Ferien.

Gerichtspräsidien sind im Umfang des personalrechtlichen Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs von der Erfüllung ihrer Amtspflichten dispensiert.

Die jeweilige Präsidienkonferenz kann einem Präsidiumsmitglied auf entsprechendes Gesuch in besonderen Fällen unbezahlten Urlaub gewähren, soweit dies der Gerichtsbetrieb zulässt.

4. Instanzenzug

Art. 9 Anfechtung von Verfügungen

Verfügungen der jeweiligen Präsidienkonferenz (§ 16 Abs. 1 des Personalgesetzes), gegen welche nicht Rekurs bei der Personalrekurskommission (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GOG) erhoben werden kann, können durch Rekurs an das Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928).

5. Einreihung neuer Stellen und Neueinreihung von Stellen an den Gerichten *

Art. 10 * Verfahren

Neu geschaffene Stellen sowie Stellen, deren Schwierigkeitsgrad sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung erheblich geändert hat, werden vom Gerichtsrat gemäss §§ 5 und 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 neu eingereiht.

Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) vom 31. Oktober 1995 unter Berücksichtigung der in § 4 dieses Reglements geregelten Zuständigkeitsvorschriften.

In Abweichung von § 4a Abs. 2 EVO wird bei Dissens zwischen der Anstellungsbehörde (einzelnes Gericht) und der zuständigen zentralen Personalabteilung betreffend die Einreihung einer Stelle auf den Beizug der Bewertungsgruppe verzichtet. Sowohl bei Konsens als auch bei Dissens wird der Antrag direkt an den Gerichtsrat zum Entscheid weitergeleitet.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ist zu publizieren. Es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 07.10.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.05.2017 12.10.2017 Erlass Erstfassung KB 07.10.2017
16.04.2018 21.06.2018 § 1 Abs. 2 geändert KB 16.06.2018
16.04.2018 21.06.2018 Titel 3. eingefügt KB 16.06.2018
16.04.2018 21.06.2018 § 8a eingefügt KB 16.06.2018
25.02.2019 01.04.2019 § 8b eingefügt KB 27.03.2019
25.02.2019 01.04.2019 § 8c eingefügt KB 27.03.2019
26.10.2020 21.01.2021 Titel 5. eingefügt KB 16.01.2021
26.10.2020 21.01.2021 § 10 eingefügt KB 16.01.2021
19.08.2025 18.09.2025 § 8d eingefügt KB 13.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.05.2017 12.10.2017 Erstfassung KB 07.10.2017
§ 1 Abs. 2 16.04.2018 21.06.2018 geändert KB 16.06.2018
Titel 3. 16.04.2018 21.06.2018 eingefügt KB 16.06.2018
§ 8a 16.04.2018 21.06.2018 eingefügt KB 16.06.2018
§ 8b 25.02.2019 01.04.2019 eingefügt KB 27.03.2019
§ 8c 25.02.2019 01.04.2019 eingefügt KB 27.03.2019
§ 8d 19.08.2025 18.09.2025 eingefügt KB 13.09.2025
Titel 5. 26.10.2020 21.01.2021 eingefügt KB 16.01.2021
§ 10 26.10.2020 21.01.2021 eingefügt KB 16.01.2021