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154.120

Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten

Vom 1. November 2016 (Stand 19. April 2021)

Präambel

Dolmetscherwesen an Gerichten: Reglement | Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für sämtliche Aufträge zur mündlichen und schriftlichen Übersetzung (im Folgenden: Dolmetschen), die von den Gerichten des Kantons Basel-Stadt erteilt werden.

Es gilt auch für die Mitarbeitenden von juristischen Personen, welche Übersetzungsaufträge wahrnehmen.

2. Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden

Art. 2 Funktion

Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden dient den Gerichten, Rekurskommissionen und Schlichtungsstellen des Kantons Basel-Stadt dazu, geeignete Personen für Dolmetscheraufträge auswählen zu können. *

Die Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden begründet kein Vertragsverhältnis  sowie keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen. *

Bei Bedarf können auch Dolmetschende eingesetzt werden, die nicht im Verzeichnis eingetragen sind.

Art. 3 Inhalt

Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden enthält folgende Datenarten zur Person:

  1. Personalien,
  2. Sprachkenntnisse,
  3. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
  4. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten,
  5. Zustimmung der betroffenen Person bezüglich der Bekanntgabe ihrer Kontaktdaten bei Anfragen von Anwältinnen und Anwälten,
  6. Ausbildungen, berufliche Qualifikationen und aktuelle berufliche Tätigkeit.

Art. 4 Voraussetzungen für die Aufnahme

Die Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. die hochdeutsche Sprache zumindest mündlich beherrscht,
  2. eine Fremdsprache zumindest mündlich beherrscht,
  3. korrekt, vollständig und rasch mündlich oder schriftlich übersetzen kann.

In fachlicher Hinsicht wird zudem vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Zulassungskurs «Behörden- und Gerichtsdolmetschen» und die anschliessende Prüfung erfolgreich absolviert hat oder einen gleichwertigen Abschluss vorweist. *

In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. handlungsfähig ist,
  2. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt,
  3. eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann.

Die Aufnahme setzt schliesslich voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Übersetzungsleistungen besteht. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Art. 5 Einsicht in das Verzeichnis

Folgende Stellen haben das Recht zur Einsichtnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden:

  1. Auftraggebende Stellen der Gerichte, Rekurskommissionen und Schlichtungsstellen des Kantons Basel-Stadt in die Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a - e,
  2. der dezentrale und zentrale Personaldienst[2] in das gesamte Verzeichnis,
  3. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag.

Art. 6 Verfahren und Kosten

Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden wird vom Appellationsgericht geführt.

Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens, des Zulassungskurses sowie der Bewirtschaftung des Verzeichnisses werden durch eine Fachgruppe festgelegt, welcher je eine Vertretung des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Strafgerichts und des Zivilgerichts sowie je eine Vertretung der Fachstelle Diversität und Integration[3] und der Personalabteilung des Präsidialdepartements angehören. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts wahr und die Vertretung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen. *

Für die Teilnahme am Kurs einschliesslich Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Diese liegt zwischen Fr. 400 und Fr. 600 und richtet sich nach den dem Appellationsgericht von der externen Kursanbieterin oder vom externen Kursanbieter in Rechnung gestellten Kosten. *

Art. 7 Verweigerung der Aufnahme und Streichung aus dem Verzeichnis

Die Erste Gerichtsschreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts kann Dolmetscherinnen und Dolmetschern, welche den fachlichen oder persönlichen Anforderungen gemäss § 4 dieses Reglements nicht oder nicht mehr genügen, nach vorgängiger Anhörung die Aufnahme ins Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden verweigern oder sie daraus streichen lassen. Der Entscheid darüber unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.

3. Dolmetscheraufträge

Art. 8 Zustandekommen

Die Gerichtsdolmetschenden unterzeichnen mit der Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden die Vereinbarung betreffend Übersetzungstätigkeit. Der konkrete Einsatz als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher kommt zustande, indem die Dolmetscherin bzw. der Dolmetscher einen konkreten Auftrag eines Gerichts für einen Einsatz annimmt.

Die Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Auftrag finden sinngemäss Anwendung, soweit dieses Reglement keine besondere Regelung enthält.

Art. 9 Pflichten der Gerichtsdolmetschenden

Die Gerichtsdolmetschenden übertragen die Aussagen und Texte vollständig und möglichst wortgetreu in der direkten Rede. Sie enthalten sich dabei jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme.

Die Gerichtsdolmetschenden sind zur wahrheitsgemässen Übersetzung (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB)[4] und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) verpflichtet. Sie haben ihren Auftrag persönlich auszuführen. Die Übertragung auf Dritte ist nur mit vorgängiger Zustimmung des auftraggebenden Gerichts zulässig.

Die Gerichtsdolmetschenden informieren das auftraggebende Gericht unaufgefordert, wenn Ausschluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Sinne der einschlägigen Prozessordnungen oder Verfahrensgesetze vorliegen oder neu entstehen können.

Die Gerichtsdolmetschenden melden ihre Person betreffende Mutationen dem Personaldienst des Präsidialdepartements

Art. 10 Vergütung und Auslagenersatz

Die Entschädigung für Übersetzungseinsätze richtet sich nach den Richtlinien betreffend Entschädigung der Übersetzungsdienste in der Verwaltung und an den Gerichten des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2003[5].

Wird ein Dolmetschereinsatz von einem Gericht mindestens 24 Stunden vor Beginn des Einsatzes abgesagt, ist keine Entschädigung geschuldet. Bei späterer Absage sowie vorzeitiger Entlassung der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers aus dem Einsatz ist die Entschädigung für die vereinbarte Einsatzdauer geschuldet, jedoch

  1. höchstens für 4 Stunden, wenn die Absage mindestens 12 Stunden vor dem Beginn des Dolmetschereinsatzes erfolgt,
  2. höchstens für 6 Stunden, wenn die Absage weniger als 12 Stunden vor dem Beginn des Dolmetschereinsatzes erfolgt, sowie bei vorzeitiger Entlassung aus dem Einsatz.

Bei mehrtägigen Verhandlungen kann bei kurzfristigem Ausfall oder Verkürzung des Dolmetschereinsatzes eine darüber hinausgehende Entschädigung nach Billigkeit zugesprochen werden.

Pro Einsatz wird eine pauschale Wegentschädigung entsprechend einer halben Stunde ausgerichtet. Bei einem Anfahrtsweg von mehr als 50 km werden 2/3 der Wegzeit als Aufwand vergütet sowie eine Fahrspesenentschädigung ausgerichtet.

Ist eine Vorbereitung der Verhandlungen durch die Gerichtsdolmetschenden erforderlich, wird dafür eine pauschale Entschädigung für eine halbe Stunde ausgerichtet. In sehr aufwändigen Fällen wird diese entsprechend erhöht. *

Individuelle Abreden im Einzelfall bleiben vorbehalten.

Die Vergütung erfolgt monatlich gestützt auf die von den Dolmetscherinnen und Dolmetschern eingereichten und von den auftraggebenden Gerichten bestätigten Einsatzbelege zu Lasten der auftraggebenden Gerichte.

Für ihre Tätigkeit im Auftrag von Gerichtsbehörden gelten die Gerichtsdolmetschenden sozialversicherungsrechtlich als Unselbstständigerwerbende, sofern sie nicht nachweisen, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Frühere Dolmetschendenverzeichnisse

Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche bereits vor Inkrafttreten des Reglements für die Gerichte des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2015 als Gerichtsdolmetschende tätig waren, werden in das neue Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden übernommen, sofern sie an der Umfrage vom 18. August 2014 betreffend Überführung aller an den Gerichten des Kantons Basel-Stadt tätigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher in ein zentrales Verzeichnis teilgenommen haben.

Im Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden ohne erfolgreiche Absolvierung des Zulassungskurses «Behörden- und Gerichtsdolmetschen» und der anschliessenden Prüfung aufgeführte Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden aus dem Verzeichnis gestrichen, wenn sie nicht bis am 31. Dezember 2024 den Zulassungskurs und die anschliessende Prüfung erfolgreich absolvieren. Ausgenommen sind die eingetragenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die den basel-städtischen Einführungskurs und die anschliessende Prüfung erfolgreich absolviert haben. *

Egress

Schlussbestimmung

Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 11.01.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.11.2016 12.01.2017 Erlass Erstfassung KB 11.01.2017
16.04.2018 24.05.2018 § 6 Abs. 3 geändert KB 19.05.2018
16.04.2018 24.05.2018 § 10 Abs. 4bis eingefügt KB 19.05.2018
16.06.2020 02.07.2020 § 2 Abs. 1 geändert KB 27.06.2020
16.06.2020 02.07.2020 § 2 Abs. 2 geändert KB 27.06.2020
16.06.2020 02.07.2020 § 5 Abs. 1, lit. a) geändert KB 27.06.2020
22.03.2021 19.04.2021 § 4 Abs. 2 geändert KB 14.04.2021
22.03.2021 19.04.2021 § 6 Abs. 2 geändert KB 14.04.2021
22.03.2021 19.04.2021 § 11 Abs. 2 eingefügt KB 14.04.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.11.2016 12.01.2017 Erstfassung KB 11.01.2017
§ 2 Abs. 1 16.06.2020 02.07.2020 geändert KB 27.06.2020
§ 2 Abs. 2 16.06.2020 02.07.2020 geändert KB 27.06.2020
§ 4 Abs. 2 22.03.2021 19.04.2021 geändert KB 14.04.2021
§ 5 Abs. 1, lit. a) 16.06.2020 02.07.2020 geändert KB 27.06.2020
§ 6 Abs. 2 22.03.2021 19.04.2021 geändert KB 14.04.2021
§ 6 Abs. 3 16.04.2018 24.05.2018 geändert KB 19.05.2018
§ 10 Abs. 4bis 16.04.2018 24.05.2018 eingefügt KB 19.05.2018
§ 11 Abs. 2 22.03.2021 19.04.2021 eingefügt KB 14.04.2021