Die Entschädigung für Übersetzungseinsätze richtet sich nach den Richtlinien betreffend Entschädigung der Übersetzungsdienste in der Verwaltung und an den Gerichten des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2003.
Wird ein Dolmetschereinsatz von einem Gericht mindestens 24 Stunden vor Beginn des Einsatzes abgesagt, ist keine Entschädigung geschuldet. Bei späterer Absage sowie vorzeitiger Entlassung der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers aus dem Einsatz ist die Entschädigung für die vereinbarte Einsatzdauer geschuldet, jedoch
- höchstens für 4 Stunden, wenn die Absage mindestens 12 Stunden vor dem Beginn des Dolmetschereinsatzes erfolgt,
- höchstens für 6 Stunden, wenn die Absage weniger als 12 Stunden vor dem Beginn des Dolmetschereinsatzes erfolgt, sowie bei vorzeitiger Entlassung aus dem Einsatz.
Bei mehrtägigen Verhandlungen kann bei kurzfristigem Ausfall oder Verkürzung des Dolmetschereinsatzes eine darüber hinausgehende Entschädigung nach Billigkeit zugesprochen werden.
Pro Einsatz wird eine pauschale Wegentschädigung entsprechend einer halben Stunde ausgerichtet. Bei einem Anfahrtsweg von mehr als 50 km werden 2/3 der Wegzeit als Aufwand vergütet sowie eine Fahrspesenentschädigung ausgerichtet.
Ist eine Vorbereitung der Verhandlungen durch die Gerichtsdolmetschenden erforderlich, wird dafür eine pauschale Entschädigung für eine halbe Stunde ausgerichtet. In sehr aufwändigen Fällen wird diese entsprechend erhöht. *
Individuelle Abreden im Einzelfall bleiben vorbehalten.
Die Vergütung erfolgt monatlich gestützt auf die von den Dolmetscherinnen und Dolmetschern eingereichten und von den auftraggebenden Gerichten bestätigten Einsatzbelege zu Lasten der auftraggebenden Gerichte.
Für ihre Tätigkeit im Auftrag von Gerichtsbehörden gelten die Gerichtsdolmetschenden sozialversicherungsrechtlich als Unselbstständigerwerbende, sofern sie nicht nachweisen, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind.