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Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

Vom 1. Juli 2016 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Handgelübde an Gerichten: Reglement | Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 58 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1],

beschliesst:

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Modalitäten und den Inhalt der Handgelübde, welche die Präsidentinnen und Präsidenten, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Mitarbeitenden der Gerichte für getreue Pflichterfüllung abzulegen haben.

Art. 2

Die Präsidentinnen und Präsidenten haben das Handgelübde der Vorsitzenden Präsidentin bzw. dem Vorsitzenden Präsidenten des Gerichts, dem sie angehören, oder deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter abzulegen. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen haben das Handgelübde der Vorsitzenden Präsidentin bzw. dem Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts abzulegen.

Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben das Handgelübde einem Präsidiumsmitglied des betreffenden Gerichts abzulegen.

Die Präsidentinnen und Präsidenten, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben das Handgelübde in einer Sitzung des betreffenden Gerichts abzulegen, wobei die Anwesenheit von jenem Präsidiumsmitglied genügt, welches das Handgelübde abnimmt.

Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Handgelübde ihrer vorgesetzten Person abzulegen.

Art. 3

Das von den Präsidentinnen und Präsidenten und den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern abzulegende Handgelübde lautet wie folgt:

Art. 4

Das von den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern mit zusätzlichen richterlichen Funktionen (Schlichterinnen und Schlichter sowie Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) abzulegende Handgelübde lautet wie folgt:

Das von den übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern abzulegende Handgelübde lautet wie folgt:

Art. 5

Das von den übrigen Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde lautet wie folgt:

Egress

Schlussbestimmung

 

Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird am 1. Juli 2016 wirksam.

KB 08.10.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung KB 08.10.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2016 01.07.2016 Erstfassung KB 08.10.2016