Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident vertritt das Appellationsgericht nach innen und aussen (§ 36 Abs. 2 GOG).
Sie oder er leitet die Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz.
Sie oder er führt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Präsidienkonferenz und des Personalausschusses die Aufsicht über das Personal. Sie oder er ist zuständig für die Begründung und Aufhebung von Anstellungsverhältnissen mit aushilfsweise angestelltem Personal sowie mit den Volontärinnen und Volontären. Diese Aufgaben kann sie oder er an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts delegieren.
Sie oder er wacht über die Einhaltung der Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen und verpflichtet unter Vorbehalt der Entscheidkompetenz der Präsidienkonferenz nötigenfalls mitteilungspflichtige Personen zur Offenlegung. Sie oder er erstellt das Verzeichnis der Interessenbindungen der Mitglieder des Appellationsgerichts zu Handen des Gerichtsrats (§ 60 Abs. 4 und 5 GOG).
Sie oder er nimmt Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts beim Amtsantritt das Handgelübde ab.
Sie oder er informiert die Gerichte über das dem Appellationsgericht zur Kenntnis gebrachte Prüfungsprogramm der Finanzkontrolle (§ 2 Abs. 4 des Finanz- und Verwaltungskontrollgesetzes [FVKG] vom 17. September 2003).
Sie oder er entscheidet über den Zugang zu Informationen mittels Verfügung gemäss § 33 Abs. 4 IDG. Vorbehalten bleibt § 29 dieses Reglements.