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154.150

Organisationsreglement des Appellationsgerichts

Vom 14. März 2017 (Stand 27. September 2021)

Präambel

Appellationsgericht: Organisationsreglement | Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die §§ 10, 32, 35, 36, 47, 48, 50, 55 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1] sowie die §§ 2 – 8, 20 – 23 und 33 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010[2],

beschliesst:

1. Grundsätze

Art. 1 Grundsätze

Das Appellationsgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse des Gerichtsrats verwaltet es sich selbst. Dabei beachten seine Leitungsorgane die Grundsätze der Haushaltführung gemäss § 3 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz) vom 14. März 2012.

Das Appellationsgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.

2. Organe der Gerichtsleitung und ihre Aufgaben

Art. 2 Organe der Gerichtsleitung

Organe der Gerichtsleitung des Appellationsgerichts sind:

  1. das Gesamtgericht;
  2. die Präsidienkonferenz;
  3. die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident;
  4. der Personalausschuss;
  5. die Abteilungskonferenzen;
  6. die Abteilungspräsidien;
  7. die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber;
  8. die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber;
  9. die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef.

Art. 3 Allgemeine Grundsätze

Jedes Gerichtsmitglied verfügt in allen Organen des Appellationsgerichts, denen es mit Stimmrecht angehört, über eine Stimme; das vorsitzende Mitglied des Organs bzw. bei Verhinderung dessen Stellvertretung stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2.1 Gesamtgericht

Art. 4 Bestand und Verfahren

Dem Gesamtgericht gehören alle Präsidentinnen und Präsidenten sowie alle Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts an. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber sowie die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef gehören dem Gesamtgericht mit beratender Stimme an.

Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in Plenarsitzungen oder auf dem Zirkulationsweg.

Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident lädt mindestens 10 Tage vorher auf schriftlichem Wege in Plenarsitzungen.

Auf Antrag von mindestens fünf Gerichtsmitgliedern hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident eine Plenarsitzung einzuberufen. Ein allenfalls bereits eingeleitetes Zirkulationsverfahren ist auf entsprechenden Antrag aufzuheben.

Das Gesamtgericht ist bei Anwesenheit von wenigstens 14 Mitgliedern beschlussfähig.

Das Gesamtgericht kann weitere Personen zu seinen Sitzungen beiziehen.

Art. 5 Aufgaben des Gesamtgerichts

Das Gesamtgericht erlässt die Reglemente, deren Erlass in die Kompetenz des Appellationsgerichts fällt.

Es genehmigt und verabschiedet die Jahresberichte und Jahresrechnungen des Appellationsgerichts.

Es wählt

  1. die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung sowohl hinsichtlich der Leitung des Appellationsgerichts wie auch mit Bezug auf den Einsitz im Gerichtsrat für die Dauer einer Amtszeit;
  2. die Richterinnen und Richter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer einer Amtszeit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März 2010);
  3. die vom Appellationsgericht zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte für die Dauer einer Amtszeit von sechs Jahren (§ 18 Abs. 3 des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002);
  4. die vom Appellationsgericht zu wählenden Mitglieder der Anwaltsprüfungsbehörde für die Dauer einer Amtszeit von 6 Jahren (§ 9 des Advokaturgesetzes);
  5. die vom Kanton Basel-Stadt zu bestellenden Mitglieder der Rekurskommission Bostadel für die Dauer einer Amtszeit von 6 Jahren (Art. 17 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel [Kanton Zug] vom 27. Februar 1973);
  6. die Visitatorinnen und Visitatoren des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Jugendgerichts für die Dauer von zwei Jahren.

Es beschliesst über die Genehmigung der gesetzlich vorgesehenen Reglemente des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Jugendgerichts.

Es übt die Aufsicht über das Zivilgericht, das Strafgericht und das Jugendgericht aus. Es beschliesst über die Genehmigung der jährlichen Aufsichtsberichte der Visitatorinnen und Visitatoren. Das Gesamtgericht kann im Einzelfall ein kürzeres Berichtsintervall beschliessen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht über ein unteres Gericht erforderlich erscheint. Es übt seine Aufsicht durch Beschlüsse und Weisungen an die unteren Gerichte aus und berichtet nötigenfalls dem Grossen Rat oder dessen Organen der Oberaufsicht.

2.2 Präsidienkonferenz

Art. 6 Bestand und Verfahren

Der Präsidienkonferenz gehören alle Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts an.

Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber, die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef gehören der Präsidienkonferenz mit beratender Stimme an. Auf Beschluss der Präsidienkonferenz können weitere Mitarbeitende des Appellationsgerichts mit beratender Stimme in die Präsidienkonferenz aufgenommen werden. *

Die Präsidienkonferenz fasst ihre Beschlüsse nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in einer Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg.

Auf Antrag von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident die Präsidienkonferenz in eine Sitzung zu laden. Ein allenfalls bereits eingeleitetes Zirkulationsverfahren ist auf entsprechenden Antrag aufzuheben.

Die Präsidienkonferenz ist bei Anwesenheit von wenigstens sechs stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

Auf Beschluss der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten können weitere Personen zu den Präsidienkonferenzen beigezogen werden.

Art. 7 Aufgaben

Die Präsidienkonferenz beschliesst

  1. über die Zuteilung der einzelnen Präsidentinnen und Präsidenten an die Abteilungen des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 3 GOG) und über die Aushilfe von Präsidentinnen und Präsidenten in anderen Abteilungen;
  2. über den Abtausch von Pensen der Präsidiumsmitglieder untereinander (§ 38 Abs. 1 GOG);
  3. über die Übertragung der Funktion einer Präsidentin oder eines Präsidenten für einzelne Fälle an eine Richterin oder einen Richter (§ 39 GOG);
  4. über unverzüglich notwendige Massnahmen im Rahmen von Amtsenthebungsverfahren, welche das Appellationsgericht, das Zivil-, Straf- oder Jugendgericht sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen betreffen (§ 65 Abs. 3 GOG);
  5. über den Bestand einer Pflicht zur Offenlegung einer Interessenbindung, wenn diese von einem Mitglied des Präsidiums oder einer Richterin oder einem Richter bestritten wird (§ 60 Abs. 5 GOG).

Sie wählt

  1. die Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts und deren Stellvertretungen (§ 89 Abs. 2 GOG);
  2. die Mitglieder des Personalausschusses;
  3. die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber und die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber als deren beziehungsweise dessen Stellvertretung;
  4. die drei Abteilungsgerichtsschreiberinnen oder -schreiber.

Sie ist zuständig für die Begründung und die Aufhebung von Anstellungsverhältnissen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs und erlässt in diesen Anstellungsverhältnissen personalrechtliche Massnahmen (§ 62 Abs. 2 GOG).

Sie macht dem Grossen Rat Mitteilung, wenn aufgrund der Aufsicht über die unteren Gerichte über eine Amtsenthebung gemäss § 65 GOG entschieden werden muss.

Sie fördert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bezüglich Rechtsfragen und weiterer Belange, die der Koordination über die Abteilungen hinaus bedürfen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GOG).

Im Übrigen beschliesst die Präsidienkonferenz über alle Gegenstände, die nicht durch Reglement oder Beschluss einem anderen Organ des Gerichts delegiert worden sind (§ 35 Abs. 1 GOG).

2.3 Vorsitzende Präsidentin oder Vorsitzender Präsident

Art. 8 Aufgaben

Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident vertritt das Appellationsgericht nach innen und aussen (§ 36 Abs. 2 GOG).

Sie oder er leitet die Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz.

Sie oder er führt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Präsidienkonferenz und des Personalausschusses die Aufsicht über das Personal. Sie oder er ist zuständig für die Begründung und Aufhebung von Anstellungsverhältnissen mit aushilfsweise angestelltem Personal sowie mit den Volontärinnen und Volontären. Diese Aufgaben kann sie oder er an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts delegieren.

Sie oder er wacht über die Einhaltung der Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen und verpflichtet unter Vorbehalt der Entscheidkompetenz der Präsidienkonferenz nötigenfalls mitteilungspflichtige Personen zur Offenlegung. Sie oder er erstellt das Verzeichnis der Interessenbindungen der Mitglieder des Appellationsgerichts zu Handen des Gerichtsrats (§ 60 Abs. 4 und 5 GOG).

Sie oder er nimmt Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts beim Amtsantritt das Handgelübde ab.

Sie oder er informiert die Gerichte über das dem Appellationsgericht zur Kenntnis gebrachte Prüfungsprogramm der Finanzkontrolle (§ 2 Abs. 4 des Finanz- und Verwaltungskontrollgesetzes [FVKG] vom 17. September 2003).

Sie oder er entscheidet über den Zugang zu Informationen mittels Verfügung gemäss § 33 Abs. 4 IDG. Vorbehalten bleibt § 29 dieses Reglements.

Art. 9 Entlastung von Rechtsprechungsaufgaben

Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident wird im Umfang ihrer beziehungsweise seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.

2.4 Personalausschuss

Art. 10 Zusammensetzung und Aufgaben

Dem Personalausschuss gehören die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident sowie zwei von der Präsidienkonferenz gewählte weitere Mitglieder des Präsidiums des Appellationsgerichts an.

Er ist unter Vorbehalt der Kompetenz der Präsidienkonferenz und der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten zuständig für die Begründung und die Aufhebung der Anstellungsverhältnisse mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Appellationsgerichts und erlässt in diesem Umfang personalrechtliche Massnahmen.

2.5 Abteilungskonferenzen

Art. 11 Zusammensetzung und Aufgaben

Den Abteilungskonferenzen der öffentlich-rechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Abteilung gehören die der jeweiligen Abteilung zugeteilten Präsidentinnen und Präsidenten sowie mit beratender Stimme die jeweilige Abteilungsgerichtsschreiberin oder der jeweilige Abteilungsgerichtsschreiber an.

Die oder der Vorsitzende der Abteilung oder die Abteilung können den Beizug von weiteren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, die im jeweiligen Fachbereich tätig sind, an die Sitzungen der Abteilungskonferenz beschliessen.

Die Abteilungskonferenzen fördern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bezüglich Rechtsfragen und weiterer Belange, die keiner Koordination über die jeweilige Abteilung hinaus bedürfen.

Sie beschliessen über Grundsätze der Fallzuteilung innerhalb der Abteilung sowie der Besetzung der Spruchkörper der Abteilung.

2.6 Vorsitzende der Abteilungen

Art. 12 Aufgaben

Den Vorsitzenden der Abteilungen obliegt die Zuteilung der einzelnen Geschäfte ihrer Abteilung nach Massgabe dieses Reglements.

Sie wachen über die zeitgerechte Erledigung der einzelnen Verfahren ihrer Abteilung und treffen in Absprache mit der Abteilungskonferenz gegebenenfalls erforderliche Massnahmen zu deren Gewährleistung.

2.7 Erste Gerichtsschreiberin oder Erster Gerichtsschreiber

Art. 13 Aufgaben (§ 47 Abs. 2 GOG)

Der Ersten Gerichtsschreiberin oder dem Ersten Gerichtsschreiber obliegen alle ihr beziehungsweise ihm durch Gesetz, von der Präsidienkonferenz oder der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Führung des Sekretariats der Präsidienkonferenz und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, ferner die Leitung des Gerichtsschreiberdienstes, die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation sowie die Anleitung der Kanzleimitarbeitenden in juristischen Belangen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihr oder ihm die Vertretung nach innen und aussen.

Durch die Präsidienkonferenz können bestimmte Aufgaben an die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber oder an weitere Mitarbeitende delegiert werden.

2.8 Verwaltungschefin oder Verwaltungschef

Art. 14 Aufgaben (§ 48 Abs. 2 und 50 GOG)

Der Verwaltungschefin oder dem Verwaltungschef unterstehen die Kanzlei sowie die für alle Gerichte zentralisierten Bereiche des Rechnungswesens und der Informatik.

Sie oder er ist verantwortlich für die Finanz- und Investitionsplanung sowie die IT-Strategie. Sie oder er gewährleistet die notwendigen Informatikdienstleistungen. Sie oder er erstellt das Budget sowie die Rechnung mit den dazugehörigen Berichten und informiert die Präsidienkonferenz darüber. Ausserdem ist sie oder er zuständig für die Sicherheit, die Beschaffung von Archivräumen, das Mobiliar und die Liegenschaftsverwaltung, soweit diese nicht von anderen kantonalen Amtsstellen übernommen wird.

Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihr oder ihm die Vertretung nach innen und aussen.

Durch die Präsidienkonferenz können bestimmte Aufgaben an weitere Mitarbeitende delegiert werden.

3. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Art. 15 Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben bei der Rechtsprechung. Ihnen obliegen insbesondere die Teilnahme an der Urteilsfindung mit beratender Stimme (einschliesslich Antragsrecht) und die Verfassung der schriftlichen Urteilsbegründungen sowie allfälliger Beschwerdevernehmlassungen an das Schweizerische Bundesgericht. Sie wirken mit bei der Ausbildung juristischer Volontärinnen und Volontäre und können zur Instruktion der Gerichtsverfahren beigezogen werden.

Die Präsidentinnen und Präsidenten und die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber können ihnen weitere Aufgaben zuweisen.

4. Kanzlei, Rechnungswesen und Informatikstelle

Art. 16 Aufgaben der Kanzlei

Die Mitarbeitenden der Kanzlei des Appellationsgerichts sind verantwortlich für sämtliche administrativen Aufgaben, die bei der Rechtsprechung anfallen, insbesondere für die Erstellung der Falldossiers und die Zuordnung von Eingaben, die technische Verarbeitung und den Versand von Verfügungen und Entscheiden, die Organisation und Durchführung der Gerichtsverhandlungen und die Aktenzirkulation. Die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter ist für die geordnete Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich. *

Die Kanzlei gewährleistet den Schalter- und Weibeldienst. Ferner ist sie zuständig für die Beschaffung von Büromaterial und alle weiteren administrativen Belange, welche für das Funktionieren des Gerichtsbetriebs massgeblich sind.

Die Präsidentinnen und Präsidenten, die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef sowie die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber können ihnen weitere Arbeiten zuweisen.

Art. 17 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen ist verantwortlich für die Buchhaltung und das Controlling aller Gerichtsbetriebe mit den angeschlossenen Ämtern sowie die finanzielle Abwicklung der Gerichtsverfahren, insbesondere des Inkassowesens, soweit nicht einzelne dieser Aufgaben durch Beschluss des Gerichtsrats oder der Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts einer anderen Amtsstelle übertragen worden sind. Ferner können ihm weitere Aufgaben im Finanzbereich zugewiesen werden. *

Zudem bedient das Rechnungswesen den Schalterdienst und die Kasse.

Art. 18 Informatikstelle

Die Informatikstelle ist verantwortlich für sämtliche Informatikdienstleistungen, welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Hard- und Software. Sie wirkt mit bei der Entwicklung und Umsetzung der Informatikstrategie des Appellationsgerichts und des Gerichtsrats und ist dafür besorgt, dass die finanziellen Vorgaben und anerkannten Sicherheitsstandards eingehalten werden. Ferner gewährleistet sie die technische Koordination mit den Informatikstellen des Kantons. Es können ihr weitere Aufgaben im Informatikbereich zugewiesen werden.

5. Fallzuteilung, Vertretung, Spruchkörperbildung und Ausstand

Art. 19 Fallzuteilung

Die Vorsitzenden der Abteilungen teilen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu.

Bei entsprechendem Bedarf sind die Präsidentinnen und Präsidenten auf Beschluss der Präsidienkonferenz zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

Im Falle der Verhinderung einer oder eines Vorsitzenden obliegt die Fallzuteilung der Stellvertretung und bei deren Verhinderung erfolgt sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine abweichende Vertretung zu bestimmen (insb. Ferienvertretung).

Die Zuteilung der Geschäfte an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfolgt nach Massgabe eines Beschlusses der Abteilungskonferenz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abteilung, die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber oder die Abteilungsgerichtsschreiberin oder den Abteilungsgerichtsschreiber.

Art. 20 Vertretung

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter sorgt für die Stellvertretung in laufenden Verfahren im Falle ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit. Soweit keine Stellvertretung bestimmt ist, gelten die Grundsätze für die Fallzuteilung gemäss § 19 dieses Reglements analog.

Art. 21 Spruchkörperbildung

Die Zusammensetzung der Spruchkörper in den einzelnen Verfahren obliegt nach Massgabe der von den Abteilungskonferenzen getroffenen Beschlüsse den Vorsitzenden der Abteilungen und im Falle der Verhinderung ihrer jeweiligen Stellvertretung. *

Art. 21a * Zuteilungsgrundsätze

Bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden namentlich folgende Kriterien und Umstände:

  1. eine gleichmässige Berücksichtigung der Präsidentinnen und Präsidenten nach Massgabe ihrer Pensen in den jeweiligen Abteilungen, ihrer Belastung und zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.);
  2. eine gleichmässige Berücksichtigung der Richterinnen und Richter nach Massgabe ihrer zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.);
  3. die spezifischen Fachkenntnisse der Richterinnen und Richter sowie Präsidentinnen und Präsidenten im jeweiligen Sachbereich;
  4. die Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;
  5. die Mitwirkung in früheren Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren.

Art. 22 Verfahrensleitung betreffend Ausstand

Tritt ein Mitglied des Gerichts von sich aus in den Ausstand, so erklärt es seinen Selbstaustritt der oder dem Vorsitzenden des Spruchkörpers oder der oder dem Vorsitzenden der Abteilung.

Das Verfahren über strittige Ausstandsbegehren leitet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des betreffenden Verfahrens.

Ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter vom Ausstandsbegehren selber betroffen, so erfolgt die Zuteilung des Gesuchs nach den Regeln der Fallzuteilung. Sind alle Präsidentinnen und Präsidenten vom Gesuch selber betroffen und ist auf dieses einzutreten, so wird die Verfahrensleitung in analoger Anwendung von § 21 einer Richterin oder einem Richter zugewiesen.

Sind alle Präsidentinnen und Präsidenten wie auch alle Richterinnen und Richter vom Ausstandsbegehren betroffen und ist auf dieses einzutreten, so erfolgt die Zuteilung des Gesuchs nach dem Verfahren gemäss § 56 Abs. 6 GOG mittels Los.

Art. 23 Eröffnung

Entscheide sind entsprechend der jeweils anwendbaren Prozessordnung auszufertigen und zu unterzeichnen.

Soweit die anwendbare Prozessordnung nichts anderes vorschreibt, sind in Urteilsform gefasste Entscheide von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. Deren beziehungsweise dessen Unterzeichnung gilt als Unterschrift des Gerichts im Sinne von Art. 238 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008.

Selbständig anfechtbare Beschlüsse und Verfügungen sind von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. Diese Aufgabe kann an Kanzleimitarbeitende delegiert werden.

Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen müssen nicht unterzeichnet werden.

6. Information

Art. 24 Veröffentlichung von Beschlüssen

Die Organe des Appellationsgerichts beschliessen über die Veröffentlichung ihrer Beschlüsse.

Reglemente werden in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons veröffentlicht.

Richtlinien und Beschlüsse werden auf der Homepage des Appellationsgerichts veröffentlicht, wenn sie sich zumindest mittelbar auf die Rechtsstellung von Privaten auswirken.

Gesuche um Einsicht in nicht veröffentlichte Beschlüsse prüft die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident nach Massgabe des IDG.

Art. 25 Informationsstelle

Medienbeauftragte oder Medienbeauftragter des Appellationsgerichts ist die Erste Gerichtsschreiberin beziehungsweise der Erste Gerichtsschreiber. Die Präsidienkonferenz kann die Aufgabe an eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter des Gerichts übertragen.

Art. 26 Öffentliche Verhandlungen

Das Appellationsgericht informiert die Öffentlichkeit über die Termine öffentlicher Verhandlungen auf seiner Internetseite. *

Die Spruchkörper verhandeln grundsätzlich im Gerichtssaal des Appellationsgerichts. Die Verfahrensleitung kann im Einzelfall Ausnahmen beschliessen, etwa um einem besonderen Publikumsinteresse Rechnung zu tragen.

Übersteigt das Interesse des Publikums die vorhandenen räumlichen Ressourcen, so kann die Verfahrensleitung die Zahl der zugelassenen Zuschauerinnen und Zuschauer entsprechend den vorhandenen Sitzplätzen begrenzen. Dabei haben die akkreditierten Medienschaffenden den Vorrang.

Art. 27 Aufnahmen im Gerichtsgebäude

Sollen im Gerichtsgebäude des Appellationsgerichts Aufnahmen gemacht werden, so ist dies im Zusammenhang mit konkreten Verfahren mit der Verfahrensleitung und ansonsten mit der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten abzusprechen.

Art. 28 Entscheidpublikation

Das Appellationsgericht veröffentlicht seine in Urteilsform ergangenen Entscheide in seiner Entscheiddatenbank im Internet. Die Präsidienkonferenz regelt die Ausnahmen durch Weisung. Im Einzelfall entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter auf der Grundlage dieser Weisungen über Ausnahmen.

Die Abteilungen fördern die Veröffentlichung ihrer Entscheide mit weitreichender präjudizieller Bedeutung für die Praxis oder über Streitfragen, zu denen kaum publizierte Entscheide zugänglich sind, in Fachzeitschriften oder juristischen Datenbanken.

Art. 29 Abgeschlossene Verfahren

Gesuche um Einblick in abgeschlossene Verfahren richten sich nach dem IDG. Zuständig für deren Beurteilung ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des damaligen Verfahrens. Bei Verhinderung oder im Falle des zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Amt bestimmt sich die Zuständigkeit in analoger Anwendung von § 19.

Egress

Schlussbestimmung

 

Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird am 14. März 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Reglemente und Amtsordnungen für das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 1907 aufgehoben.

KB 15.07.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.2017 14.03.2017 Erlass Erstfassung KB 15.07.2017
30.08.2018 04.10.2018 § 21 Abs. 1 geändert KB 29.09.2018
30.08.2018 04.10.2018 § 21a eingefügt KB 29.09.2018
10.09.2021 27.09.2021 § 2 Abs. 1, lit. gbis) eingefügt KB 22.09.2021
10.09.2021 27.09.2021 § 6 Abs. 2 geändert KB 22.09.2021
10.09.2021 27.09.2021 § 7 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 22.09.2021
10.09.2021 27.09.2021 § 16 Abs. 1 geändert KB 22.09.2021
10.09.2021 27.09.2021 § 17 Abs. 1 geändert KB 22.09.2021
10.09.2021 27.09.2021 § 26 Abs. 1 geändert KB 22.09.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.2017 14.03.2017 Erstfassung KB 15.07.2017
§ 2 Abs. 1, lit. gbis) 10.09.2021 27.09.2021 eingefügt KB 22.09.2021
§ 6 Abs. 2 10.09.2021 27.09.2021 geändert KB 22.09.2021
§ 7 Abs. 1, lit. d) 10.09.2021 27.09.2021 aufgehoben KB 22.09.2021
§ 16 Abs. 1 10.09.2021 27.09.2021 geändert KB 22.09.2021
§ 17 Abs. 1 10.09.2021 27.09.2021 geändert KB 22.09.2021
§ 21 Abs. 1 30.08.2018 04.10.2018 geändert KB 29.09.2018
§ 21a 30.08.2018 04.10.2018 eingefügt KB 29.09.2018
§ 26 Abs. 1 10.09.2021 27.09.2021 geändert KB 22.09.2021