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154.160

Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Vom 18. Januar 2018 (Stand 13. September 2018)

Präambel

Gericht für fürsorgerische Unterbringungen: Organisationsreglement | Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

Das Gesamtgericht des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen,

gestützt auf § 10 und § 34 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)[1] vom 3. Juni 2015[2],

beschliesst:

A. Organisation

Art. 1

Das Gesamtgericht

  1. erlässt Reglemente;
  2. genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen;
  3. erfüllt weitere, ihm durch das Gesetz übertragene Aufgaben.

Art. 2

Die Präsidentin oder der Präsident

  1. beruft das Gesamtgericht ein und führt dessen Vorsitz bei den Sitzungen;
  2. vertritt das Gericht gegen aussen;
  3. sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts;
  4. sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts;
  5. ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die Gerichtsverwaltung zuständig;
  6. ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die Erstellung des Budgets besorgt;
  7. sorgt für die Koordination der finanziellen Belange mit den anderen Gerichten;
  8. wählt zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts die Mitarbeitenden (Sekretariat sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) und beaufsichtigt deren Tätigkeit;
  9. ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die personellen Belange der Mitarbeitenden besorgt;
  10. ist für die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt;
  11. ist dafür besorgt, dass die Interessen des Gerichts im Gerichtsrat angemessen vertreten werden;
  12. sorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons.

Art. 3

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Präsidiums vertritt dieses in allen Funktionen bei Abwesenheit oder zur Entlastung.

Art. 4

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

  1. führen an den Gerichtsverhandlungen das Protokoll und haben bei der Beratung beratende Stimme;
  2. bereiten Entscheide vor und motivieren die an der Gerichtssitzung getroffenen Urteile. Die Verfassung von Vernehmlassungen zu Handen des Bundesgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht kann ihnen übertragen werden;
  3. können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden;
  4. erteilen Rechtsauskünfte;
  5. tätigen Rechtsabklärungen im Auftrag des Präsidiums;
  6. erledigen weitere, ihnen im Rahmen ihres Stellenbeschriebs zugewiesene Aufgaben.

Ihre konkreten Aufgaben sind in ihren jeweiligen Stellenbeschrieben enthalten.

Art. 5

Das Sekretariat

  1. ist mit Kanzleiaufgaben betraut;
  2. bereitet die Verhandlungen vor, erledigt die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzt Instruktionsverfügungen um;
  3. erledigt weitere, im Rahmen der jeweiligen Stellenbeschriebe der Mitarbeitenden zugewiesene Aufgaben.

B. Geschäftsverteilung

Art. 6

Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen behandelt folgende Beschwerden:

  1. Beschwerden gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung;
  2. Beschwerden gegen eine Zurückhaltung durch die Einrichtung;
  3. Beschwerden gegen eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs;
  4. Beschwerden gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
  5. Beschwerden gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit;
  6. Beschwerden gegen eine durch die KESB angeordnete Unterbringung;
  7. Beschwerden gegen durch die KESB angeordnete ambulante Massnahmen;
  8. Beschwerden gegen eine durch die KESB angeordnete Nachbetreuung.

Die ärztlichen Mitglieder des Gerichts übernehmen die Begutachtung der von der Beschwerde betroffenen Personen, wenn sie im gleichen Fall nicht als Richter beziehungsweise Richterin eingesetzt sind.

Art. 7

Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend der Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter.

C. Personal

Art. 8

Das Personalrecht inklusive die Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeitenden des Gerichts anwendbar, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.

Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts als Anstellungsbehörde für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie Sekretariatsmitarbeitende. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. des Personalgesetzes vom 17. November 1999.

Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Lohngesetzes der Gerichtsrat.

Art. 9

Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auftrag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Die Stellenbeschriebe werden den jeweiligen Mitarbeitenden abgegeben.

Art. 10

Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsgerichts[3] die gleitende Arbeitszeit.

Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts hat zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Organisationsreglement ist zu publizieren, es wurde an der Plenarsitzung vom 18. Januar 2018 erlassen und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 08.09.2018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.01.2018 13.09.2018 Erlass Erstfassung KB 08.09.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.01.2018 13.09.2018 Erstfassung KB 08.09.2018