Das Gesamtgericht
- erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente und legt diese dem Appellationsgericht zur Genehmigung vor;
- trifft die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen.
154.170
gestützt auf die §§ 10 und 34 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1],
Das Gesamtgericht
Die Präsidienkonferenz
Jedes Präsidiumsmitglied verfügt unabhängig vom Anstellungsgrad über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzenden Präsident den Stichentscheid.
An den Sitzungen des Präsidiums nehmen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes sowie des Erbschaftsamtes mit beratender Stimme teil.
Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Vorsitzes
Die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef
Sie oder er hat beratende Stimme an der Präsidienkonferenz und an Sitzungen des Gesamtgerichts.
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.
Das Zivilgericht verfügt über folgende vier Gerichtskanzleien
Die Kanzleien nehmen die Eingaben der Parteien schriftlich oder mündlich am Schalter entgegen, bereiten die Verhandlungen vor, erledigen die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzen die Instruktionsverfügungen um. Jede Kanzlei besteht aus einer Kanzleileiterin oder einem Kanzleileiter und einem oder mehreren Kanzleimitarbeitenden. Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.
Der Weibeldienst besteht aus einer Chefweibelin oder einem Chefweibel und mehreren Gerichtsweibelinnen oder Gerichtsweibeln. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs-, Sicherheits- und Saaldienst im Gerichtsgebäude, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis, ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst sowie die Vollstreckung von nicht auf Geldzahlung lautenden Entscheiden und Verfügungen.
Die konkreten Aufgaben sind im Stellenbeschrieb enthalten.
Zur betrieblichen Unterstützung besteht ein Gerichtssekretariat sowie die Hauswartung.
Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.
Die Geschäfte des Zivilgerichts gliedern sich in acht Abteilungen, die von den Präsidien in jährlicher Rotation geführt werden.
Die Geschäftsverteilung wird in einer Richtlinie der Präsidienkonferenz festgelegt.[2] Die Präsidienkonferenz beschliesst jährlich über die Programme der einzelnen Präsidien (Geschäftsverteilungsplan).
Die Fallzuteilung erfolgt anhand des Geschäftsverteilungsplans und entsprechender Verteillisten nach Reihenfolge des Eingangs von Klage respektive Gesuch durch die betreffende Gerichtskanzlei.
Das Personalrecht einschliesslich der Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeitenden des Gerichts anwendbar, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidienkonferenz. Sie ist Anstellungsbehörde für die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef und die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Für das weitere Personal ist die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef Anstellungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999.
Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Lohngesetzes der Gerichtsrat.
Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auftrag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Die Stellenbeschreibungen werden den jeweiligen Mitarbeitenden abgegeben.
Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsgerichts die gleitende Arbeitszeit[3].
Die Präsidienkonferenz hat die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es bedarf der Genehmigung des Appellationsgerichts und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
Vom Appellationsgericht genehmigt am 16. Juni 2017.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.04.2017 | 16.06.2017 | Erlass | Erstfassung | KB 25.10.2017 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.04.2017 | 16.06.2017 | Erstfassung | KB 25.10.2017 |