Das Gesamtgericht
- erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente und legt diese dem Appellationsgericht zur Genehmigung vor;
- trifft die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen.
154.180
gestützt auf §§ 10 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1],
Das Gesamtgericht
Die Präsidienkonferenz
Jedes Präsidiumsmitglied verfügt unabhängig vom Anstellungsgrad über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident den Stichentscheid.
Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten vertritt diese beziehungsweise diesen in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung.
Die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef
Sie oder er hat beratende Stimme an der Präsidienkonferenz und an den Sitzungen des Gesamtgerichts.
Ihre oder seine konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.
Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber
Ihre oder seine konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.
Das Strafgericht verfügt über folgende Gerichtskanzleien *
Die Kanzleien nehmen die Eingaben der Parteien schriftlich oder mündlich am Schalter entgegen, bereiten die Verhandlungen vor, erledigen die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzen die Instruktionsverfügungen um. Jede Kanzlei besteht aus einer Kanzleileiterin oder einem Kanzleileiter und einer oder einem oder mehreren Kanzleimitarbeitenden.
Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.
Der Weibeldienst besteht aus einer Chefweibelin oder einem Chefweibel und mehreren Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibeln. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs-, Sicherheits- und Saaldienst im Gerichtsgebäude, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis und ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst.
Die konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.
Zur betrieblichen Unterstützung besteht ein Gerichtssekretariat sowie die Hauswartung.
Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.
Die Geschäfte des Strafgerichts gliedern sich in neun Abteilungen:
Die Abteilungen werden von den Präsidien im jährlichen Turnus geführt. Die Präsidienkonferenz kann Abweichungen vom jährlichen Turnus beschliessen.
Die Fallzuteilung in den Abteilungen Strafgericht A - E wird jeweils vom Präsidium der Abteilung Strafgericht A vorgenommen. Die Fallzuteilung in den Abteilungen Einsprachen H und J wird vom Präsidium der Abteilung Einsprachen H vorgenommen. Die Fallzuteilung bei den Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G wird vom Präsidium der Abteilung Zwangsmassnahmengericht F vorgenommen.
Den Abteilungen des Zwangsmassnahmengerichts können Fälle der Abteilungen Strafgericht A - E und der Abteilungen Einsprachen H und I zugewiesen werden. Den Abteilungen Einsprachen H und I können Fälle der Abteilungen A - E zugewiesen werden. *
Die Spruchkörper werden mit Verfügung des Präsidiums der Abteilung A zusammengestellt. *
Soweit die Spruchkörper für Verfahren des Präsidiums der Abteilung A zusammengestellt werden müssen, erfolgt der Erlass der Verfügung durch die Stellvertretung. *
Die Verfügung wird den Parteien zugestellt. *
Bei der Zusammenstellung der Spruchkörper werden neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände berücksichtigt: *
Das Personalrecht inkl. die Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts anwendbar, soweit das GOG nichts anderes bestimmt.
Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidienkonferenz. Sie ist Anstellungsbehörde für die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef, die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber und die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Für das weitere Personal ist die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef Anstellungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999.
Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 der Gerichtsrat.
Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auftrag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Die Stellenbeschreibungen werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben.
Für die Mitarbeitenden des Strafgerichts gilt gemäss Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte des Kantons Basel-Stadt (Gleitzeitreglement) vom 16. Mai 2014 die gleitende Arbeitszeit.
Die Präsidienkonferenz hat die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren, es bedarf der Genehmigung des Appellationsgerichts und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
Vom Appellationsgericht genehmigt am 31. Juli 2020.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.12.2016 | 05.06.2017 | Erlass | Erstfassung | KB 31.05.2017 |
| 30.06.2018 | 18.10.2018 | § 12 Abs. 1 | geändert | KB 13.10.2018 |
| 30.06.2018 | 18.10.2018 | § 12 Abs. 2 | eingefügt | KB 13.10.2018 |
| 30.06.2018 | 18.10.2018 | § 12 Abs. 3 | eingefügt | KB 13.10.2018 |
| 30.06.2018 | 18.10.2018 | § 12 Abs. 4 | eingefügt | KB 13.10.2018 |
| 26.06.2020 | 31.08.2020 | § 8 Abs. 1 | geändert | KB 26.08.2020 |
| 26.06.2020 | 31.08.2020 | § 8 Abs. 1, lit. a) | geändert | KB 26.08.2020 |
| 26.06.2020 | 31.08.2020 | § 8 Abs. 1, lit. b) | geändert | KB 26.08.2020 |
| 26.06.2020 | 31.08.2020 | § 8 Abs. 1, lit. c) | aufgehoben | KB 26.08.2020 |
| 08.11.2024 | 16.01.2025 | § 11 Abs. 4 | geändert | KB 11.01.2025 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.2016 | 05.06.2017 | Erstfassung | KB 31.05.2017 |
| § 8 Abs. 1 | 26.06.2020 | 31.08.2020 | geändert | KB 26.08.2020 |
| § 8 Abs. 1, lit. a) | 26.06.2020 | 31.08.2020 | geändert | KB 26.08.2020 |
| § 8 Abs. 1, lit. b) | 26.06.2020 | 31.08.2020 | geändert | KB 26.08.2020 |
| § 8 Abs. 1, lit. c) | 26.06.2020 | 31.08.2020 | aufgehoben | KB 26.08.2020 |
| § 11 Abs. 4 | 08.11.2024 | 16.01.2025 | geändert | KB 11.01.2025 |
| § 12 Abs. 1 | 30.06.2018 | 18.10.2018 | geändert | KB 13.10.2018 |
| § 12 Abs. 2 | 30.06.2018 | 18.10.2018 | eingefügt | KB 13.10.2018 |
| § 12 Abs. 3 | 30.06.2018 | 18.10.2018 | eingefügt | KB 13.10.2018 |
| § 12 Abs. 4 | 30.06.2018 | 18.10.2018 | eingefügt | KB 13.10.2018 |