Das Gesamtgericht
- erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente und legt diese dem Appellationsgericht zur Genehmigung vor;
- trifft die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen.
154.190
gestützt auf §§ 10 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015[1],
Das Gesamtgericht
Die Präsidentin oder der Präsident
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten vertritt diese beziehungsweise diesen in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung.
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.
Das Jugendgericht verfügt über ein Sekretariat, welches mit Kanzleiaufgaben betraut ist.
Das Sekretariat bereitet die Verhandlungen vor, erledigt die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzt Instruktionsverfügungen um. Die konkreten Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb der Sekretariatsmitarbeitenden enthalten.
Der Weibeldienst wird extern bezogen. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst im Gerichtssaal, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis und ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst.
Das Jugendgericht behandelt drei Arten von Geschäften:
Die Mitglieder des Jugendgerichtspräsidiums nehmen die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts wahr.
Die Fallzuteilung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgenommen.
Die Spruchkörper werden nach den gesetzlichen Vorgaben und nach der Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter zusammengestellt. Das Präsidium entscheidet über die Zusammensetzung des Gerichts.
Die Zusammenstellung erfolgt aufgrund nachfolgender Kriterien:
Das Personalrecht inklusive die Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeitenden des Gerichts anwendbar, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen als Anstellungsbehörde für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie Sekretariatsmitarbeitende. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999.
Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Lohngesetzes der Gerichtsrat.
Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auftrag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Die Stellenbeschreibungen werden den jeweiligen Mitarbeitenden abgegeben.
Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsgerichts[2] die gleitende Arbeitszeit.
Die Präsidentin oder der Präsident hat zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es bedarf der Genehmigung des Appellationsgerichts[3] und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.05.2018 | 13.09.2018 | Erlass | Erstfassung | KB 08.09.2018 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.05.2018 | 13.09.2018 | Erstfassung | KB 08.09.2018 |