Das Gesamtgericht erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente.
Das Gesamtgericht wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung für eine Periode von drei Jahren. Die unmittelbare Wiederwahl ist ausnahmsweise möglich. Bei einer Neuwahl ist das Anciennitätsprinzip in der Regel zu beachten. *
Das Gesamtgericht ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.