Die Gebühren, die für Urteile und andere richterliche Entscheidungen, für Beschlüsse und selbstständige Verfügungen zu erheben sind, werden vom Richter zusammen mit den Auslagen in seinem Erlasse ziffernmässig festgesetzt.
Bei Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil werden die Gebühren und Auslagen, wenn die Erledigung in der Hauptverhandlung erfolgt, durch das Gericht, in den andern Fällen durch den Gerichtspräsidenten festgesetzt.
Die übrigen Gebühren nebst den Auslagen setzt die Gerichtsschreiberei fest und teilt sie dem Pflichtigen mit.
Die Gebühren- und Auslagenrechnung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich, sofern sie das Visum eines Gerichtspräsidenten trägt.
Gegen die Festsetzung von Gebühren oder Auslagen steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Appellationsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Willkür offen nach Massgabe der Bestimmungen über die Beschwerde gegen ein Urteil.
In Erbschaftssachen ist die Beschwerde gemäss § 2 EG zum ZGB an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt zu richten.