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Gegenstand
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Gebühren
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1.
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Auskündungen (Rechnungsruf und dergleichen)
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Fr. 25
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2.
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Einschreibung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers beim öffentlichen Inventar und bei der amtlichen Liquidation
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Fr. 6
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3.
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Vorladungen und Anzeigen
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Fr. 6
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4.a)
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Auskunfts- und Erkundigungsschreiben, Korrespondenz, Vernehmlassungen, Berichte und Begutachtungen, Abfragen im Internet *
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Fr. 20 bis Fr. 600 *
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b)
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Einfache Erbgangs- und Teilungsbeurkundungen sowie Bescheinigungen
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Fr. 50 bis Fr. 300
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c)
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Komplizierte Erbgangs- und Teilungsbeurkundungen sowie Bescheinigungen insbesondere mit Liegenschaften und Verschollenheitsgesuche
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Fr. 100 bis Fr. 1'000
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d)
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Ermittlung der Erbinnen und Erben, je halbe Stunde
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Fr. 15 bis Fr. 50
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5.
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Protokoll der Ausschlagerklärungen, Konkursprotokoll *
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Fr. 20 bis Fr. 120
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6.
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Publikationen zur Ermittlung der Erbinnen und Erben (Erbenruf)
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Fr. 30 bis Fr. 350
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7.
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Registrierung und Bescheinigung der Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung oder eines Ehe- und/oder Erbvertrages bzw. Vermögensvertrages
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Fr. 40 bis Fr. 100
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8.
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Auswechseln einer Verfügung oder von Beilagen sowie Deponierung von weiteren Verfügungen oder Beilagen
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Fr. 20 bis Fr. 100
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9.
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Entgegennahme einer von den Zeuginnen und Zeugen in Schrift verfassten mündlichen letztwilligen Verfügung und der darauf bezüglichen Erklärung der Zeuginnen und Zeugen; Protokollierung einer solchen letztwilligen Verfügung und der Erklärungen der Zeuginnen und Zeugen
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Fr. 50 bis Fr. 350
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10.
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Eröffnung einer letztwilligen Verfügung (inbegriffen Eröffnungsbescheinigung)
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Fr. 50 bis Fr. 350
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11.
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Öffentliche Anzeige der erfolgten Eröffnung einer letztwilligen Verfügung
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Fr. 20 bis Fr. 60
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12.
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Öffnung und Weiterleitung von letztwilligen Verfügungen auswärtiger Erblasserinnen und Erblasser
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Fr. 20 bis Fr. 350
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13.
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Eintragung einer letztwilligen Verfügung in das Testamentenprotokoll
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Fr. 8
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14.
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Abschriften und Auszüge von Inventaren, letztwilligen Verfügungen, Teilungen und Abrechnungen, für die angefangene Seite
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Fr. 3
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15.
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Requisitionen: Auftragserteilung an oder Erledigung für auswärtige Behörden
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Fr. 50 bis Fr. 350
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16.
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Ansetzung von Fristen und Fristverlängerungen. Die Ansetzung einer Frist ist nicht zu berechnen, wenn sie bei einer Massnahme erfolgt, für die ein besonderer Gebührensatz besteht
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Fr. 20 bis Fr. 60
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17.
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Siegelung einer Erbschaft, Anordnung anderweitiger Sicherungsmassnahmen, Entscheidung über Fortführung eines Geschäftes
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Fr. 50 bis Fr. 1'200
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18.
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Inventarisierung und Schätzung in Erb- und Ehegüterrechtssachen:
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a)
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für Liegenschaften sowie Schenkungen und Vorempfänge an die gleiche Empfängerin oder den gleichen Empfänger
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Fr. 50 bis Fr. 1'200
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b)
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für Einzelinventur von Mobiliar, wo sich ein besonderer Ansatz wegen des Umfanges der Bemühungen rechtfertigt
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1 bis 2 ‰
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c)
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für die übrigen inventierten Aktiven:
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ca)
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bis Fr. 100'000
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3 ‰
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cb)
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von Fr. 100'001 bis Fr. 5'000'000
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2 ‰
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cc)
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von Fr. 5'000'001 bis Fr. 10'000'000
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1 ‰
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cd)
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über Fr. 10'000'000
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½ ‰ höchstens Fr. 30'000
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Die Gebühren für inventierte Aktiven von mehr als Fr. 5'000'000 verstehen sich für einen durchschnittlichen Aufwand für die Inventarisierung.
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Ist der Aufwand des Erbschaftsamtes gering, so ist die Gebühr um bis zu einem Drittel zu ermässigen; bei einem grossen Aufwand um bis zu einem Drittel zu erhöhen, höchstens aber bis auf Fr. 30'000.
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d)
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Güterrechtliche Inventare:
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da)
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vom Wert der inventierten Fahrnis und Guthaben bis Fr. 50'000
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3 ‰
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db)
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vom Mehrbetrag
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2 ‰
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dc)
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pro inventierte Liegenschaft
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Fr. 20 bis Fr. 600
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19.
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Erbschaftsverwaltung und amtliche Verwaltung des Erbteils einer Verschollenen oder eines Verschollenen:
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a)
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vom Wert der Aktiven für das Halbjahr Ein angefangenes Halbjahr wird als voll berechnet
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3 ‰ mind. aber Fr. 30
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b)
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Ist mit der Erbschaftsverwaltung eine Liegenschaftsverwaltung verbunden, so bezieht das Amt ausserdem von den Bruttoeinnahmen eine spezielle Gebühr für Liegenschaftsverwaltung in der Höhe von
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5 %
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20.
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Amtliche und dem Erbschaftsamt freiwillig übertragene Liquidationen vom Werte der liquidierten Aktiven
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½ bis 3 %
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a)
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Amtliche und dem Erbschaftsamt freiwillig übertragene Teilungen und Vermögens-auseinandersetzungen durch die Zivilgerichtsschreiberei vom Werte der zu teilenden Aktiven
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½ bis 3 %
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b)
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Ist das Amt, ohne dass ein Liquidations- und Teilungsauftrag vorliegt, von Beteiligten mit einer speziellen Aufgabe betraut worden, so kann für diese Tätigkeit je nach dem Umfang der Bemühungen des Amtes eine Gebühr vom Werte dieser Aktiven von ½ bis 3 % erhoben werden.
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Bei Rückzug des Auftrages kann für die schon aufgewendete Arbeit eine Gebühr von höchstens drei Viertel der vorgenannten Ansätze erhoben werden.
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21.
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Wird eine Notarin oder ein Notar vom Erbschaftsamt oder von der Zivilgerichtsschreiberei mit einer Inventarisation irgendwelcher Art betraut oder mit einer Erbschaftsverwaltung oder mit einer amtlichen Liquidation, so bezieht sie oder er die in den Ziff. 19–21 erwähnten Gebühren.
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Für Kontrolle ist zu entrichten
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Fr. 50 bis Fr. 1'200
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In ausserordentlichen Fällen kann die Gebühr für die Kontrolltätigkeit bei Erbschaftsverwaltungen oder amtlichen Liquidationen bis auf Fr. 2'000 erhöht werden.
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22.
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Gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung bei einer Teilung: vom Wert des Erbteils
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½ bis 3 %
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23.
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Behandlung eines Gesuchs um Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Erbengemeinschaft
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Fr. 100 bis Fr. 1'200
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24.
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Wo keine Inventurgebühr erhoben wird und keine der vorstehenden Gebühren anwendbar ist, gelten die folgenden Aufwandgebühren pro Stunde:
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a)
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Vorsteherin oder Vorsteher
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Fr. 150
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b)
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Inventurbeamtin oder Inventurbeamter
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Fr. 120
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c)
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Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter
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Fr. 100
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