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154.980

Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden

Vom 2. November 2010 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung | Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[1] sowie auf Art. 445 und 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[2],

beschliesst:

Art. 1 Verfahrenskosten

Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) belasten den kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten in allen von ihnen geführten Verfahren:

  1. ihre Gebühren zur Deckung des Aufwands;
  2. die verrechenbaren Auslagen;
  3. eine Gebühr bei Abschluss des Verfahrens.

Art. 2 Auslagen

Die Auslagen umfassen insbesondere:

  1. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung gemäss Tarif für amtliche Verteidigerinnen und amtliche Verteidiger;
  2. Kosten für Übersetzungen;
  3. Entschädigungen für Sachverständige, insbesondere Kosten für Gutachten und Berichte;
  4. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
  5. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen;
  6. an Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen für die Teilnahme an Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen ausbezahlte Entschädigungen;
  7. durch vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft erwachsene Kosten und Auslagen;
  8. Publikationskosten;
  9. Kosten der Verwertung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte.

Art. 3 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie der Auskunftspersonen

Zeuginnen und Zeugen sowie die Auskunftspersonen werden für die notwendigen und belegten Spesen sowie den durch Belege nachgewiesenen Erwerbsausfall – maximal CHF 130 pro Stunde – angemessen entschädigt. *

Spesenentschädigungen richten sich nach den für Dienstreisen des Staatspersonals geltenden Bestimmungen der Spesenverordnung.

Bedürfen Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen wegen besonderer Umstände einer Begleitperson, so richten sich deren Ansprüche nach dieser Bestimmung.

Art. 4 Gebühren zur Deckung des Aufwands

Der Aufwand umfasst insbesondere:

  1. Wegpauschale für Dienstfahrten pro Einsatz;
  2. Transport-, Unterkunfts- und Verpflegungsauslagen bei Amtshandlungen;
  3. Kosten und Auslagen für Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen;
  4. Kosten für den Einsatz technischer Geräte.

Art. 5 Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen

Für die nachstehend aufgeführten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. [3]
  aa) Schriftliche Vorladung: CHF 50
  ab) bei Zustellung durch die Polizei: CHF 100
  1. Vorführungsbefehl: CHF 100
  2. Verwahrung und Verwaltung von Effekten: CHF 100
  3. Vornahme von Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen, Rekonstruktionen, Augenscheinen
  da) Grundgebühr und erste Stunde: CHF 400
  db) * pro weitere angebrochene Stunde: CHF 130
. multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Mitarbeitenden
  1. Lagerung, Verwaltung, Verwertung und Vernichtung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und Betäubungsmitteln sowie Verwaltung und Verwertung von Vermögenswerten : CHF 100 bis 5'000
  2. Einholen eines Strafregisterauszuges: CHF 50
  3. Erlass und Revokation von Kollektiv-, Verbreitung national-, ST- oder IP-Meldungen: CHF 150
  4. Ripol-Ausschreiben (Personen) kantonal oder schweizerisch inkl. Revokation: CHF 150
  5. Ripol-Ausschreiben (Deliktsgut) kantonal oder schweizerisch inkl. Revokation
  ia) Grundgebühr und erste Stunde: CHF 150
  ib) * pro weitere angebrochene Stunde: CHF 130
  1. Einholen von Auskünften bei anderen Amtsstellen (z.B. Betreibungsamt, Handelsregister, Steuerbehörde, etc.): CHF 50
  2. Einholen von Auskünften bei Banken, Versicherungen etc.: CHF 100
  3. Berichte und Gutachten der Revisorinnen und Revisoren sowie anderer Spezialistinnen und Spezialisten: CHF 500 bis 20'000

Art. 5a * Ausstandsentscheid

Die Gebühr für einen Entscheid über ein Ausstandsbegehren beträgt CHF 100 - 3‘000.

Art. 6 Abschlussgebühren

Für den Verfahrensabschluss werden folgende Gebühren erhoben:

  1.  
  aa) Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung (auch im abgekürzten Verfahren), Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmeverfügung für jede kostenpflichtige Person: CHF 200 bis 10'000
  ab) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000
  1.  
  ba) * Gebühr bei einem selbständigen Massnahmeverfahren gemäss Art. 374 StPO oder einem selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376-378 StPO: CHF 200 bis 10'000
  bb) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000

Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt werden. *

Art. 7 Gebühren im Strafbefehlsverfahren

Im Strafbefehlsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft oder gemäss § 44 EG StPO von der Inkassostelle nachfolgende Gebühren erhoben:

  1.  
  aa) Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Erlass eines Strafbefehls: CHF 200 bis 10'000
  ab) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000
  1.  
  ba) Gebühr bei Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl: CHF 50 bis 1'200
  bb) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 4'000
  1.  
  ca) Selbständiger nachträglicher Entscheid (z.B. Umwandlung von Bussen oder Geldstrafen, Ratenzahlungen etc.): CHF 50 bis 1'200
  cb) in ausserordentlichen Fällen: CHF 4'000
  1. Gebühr bei Ablehnung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Frist: CHF 50 bis 1'200

Art. 8 Gebühren im Jugendstrafverfahren

Im Jugendstrafverfahren werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung, Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsverfügung für jede kostenpflichtige Person: CHF 30 bis 500
  2. Gebühr bei Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids (z.B. Umwandlung von persönlicher Leistung und Busse, Widerruf einer bedingten Strafe etc.): CHF 30 bis 500
  3. Gebühr bei Erlass einer Verfügung über Weiterführung, Änderung oder Aufhebung einer Schutzmassnahme: CHF 30 bis 500

Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt werden. *

Die Gebühren zur Deckung des Aufwands und die verrechenbaren Auslagen im Jugendstrafverfahren richten sich nach dieser Verordnung.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann aus besonderen Gründen verzichtet werden.

Art. 9 Gebühr für Akteneinsicht

Für die Einsichtnahme in Akten durch sowie die Auskunftserteilung über ein Verfahren an Dritte, nicht aber durch und an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte, denen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zur Wahrung ihrer Interessen Parteirechte zustehen, wird pro Stunde eine Gebühr von CHF 100, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten ist, erhoben. *

Die zur Akteneinsicht berechtigten Behörden sowie die offiziellen Opferhilfestellen haben für die Akteneinsicht sowie das Erstellen von Fotokopien keine Gebühren zu entrichten.

Art. 10 Gebühr für Fotokopien und Datenträger

Für die Anfertigung von Fotokopien durch die Strafverfolgungsbehörden wird nachfolgende Gebühr (inkl. Bearbeitungsgebühr) erhoben, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten ist: *

  1. beschuldigte Person und Privatklägerschaft pro Seite: CHF 2
  2. Dritte (z.B. Versicherungsgesellschaften) 1–15 Seiten: CHF 80
  3. für jede weitere Fotokopie: CHF 2

Für die anlässlich der Akteneinsicht vor Ort durch Anwältinnen und Anwälte selbst erstellten Fotokopien sind CHF 0.25 pro Seite zu entrichten. *

Anwältinnen und Anwälten der Parteien können die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35 pro Datenträger zu entrichten. *

Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30 pro Ordner erhoben. *

Art. 11 Zusätzliche Gebühren der Strafverfolgungsbehörden

Für zusätzliche Handlungen der Strafverfolgungsbehörden gelten folgende Gebühren, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten sind: *

  1. Bei Vorliegen einer Diebstahlsanzeige: Auffindungs-, Sicherstellungs- und Vermittlungsgebühr
  aa) bei Fahrrädern: CHF 35
  ab) bei Motorfahrrädern: CHF 80
  ac) bei Motorrädern: CHF 150
  1. Ermittlung der Halterin oder des Halters eines Fahrzeuges ohne Vorliegen einer Diebstahlsanzeige: CHF 40
  2. Mahngebühren betreffend Abholen von Fahrzeugen: CHF 20
  3. Aufbewahrung von Fahrzeugen, Motorfahrrädern und Motorrädern Wird das Fahrzeug innert 10 Tagen nach Versand der Fundmeldung nicht abgeholt, kostet die Aufbewahrung nach Ablauf dieser Frist:
  da) Fahrräder und Motorfahrräder pro Tag: CHF 3
  db) Motorräder bis und mit 125 ccm pro Tag: CHF 6
  1. Verwertungsgebühr (Verwaltungsaufwand zuzüglich effektive Kosten der Verschrottungsfirma gemäss Rechnung) für
  ea) Fahrräder: CHF 25
  eb) Motorfahrräder: CHF 35
  ec) Motorräder bis und mit 125 ccm: CHF 50

Im Übrigen gelangen die Gebühren gemäss § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr zur Anwendung.

Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden auch im Falle eines Verzichts der berechtigten Person auf die Rückgabe des Fahrzeugs geschuldet.

Art. 12 Gebührenbemessung

Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 EG StPO und die Inkassostelle setzen die Gebühren innerhalb der festgesetzten Ansätze unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Verhaltens und der Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person fest.

Egress

Publikation, Wirksamkeit und aufgehobener Erlass

 

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden (Gebührenverordnung für die Strafverfolgungsbehörden) vom 20. April 2004 aufgehoben.

KB 06.11.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 06.11.2010
28.06.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 1, lit. i) eingefügt KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 3 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 5 Abs. 1, lit. d), db) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 5 Abs. 1, lit. e) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 5 Abs. 1, lit. i), ib) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 5a eingefügt KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 6 Abs. 1, lit. b), ba) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 6 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 6 Abs. 2 eingefügt KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1bis eingefügt KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 9 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 9 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 9 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 10 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 10 Abs. 1, lit. a) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 10 Abs. 1, lit. c) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 10 Abs. 2 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 10 Abs. 3 eingefügt KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 10 Abs. 4 eingefügt KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 1, lit. a) geändert KB 02.07.2016

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§ 2 Abs. 1, lit. i) 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt KB 02.07.2016
§ 3 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 5 Abs. 1, lit. d), db) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 5 Abs. 1, lit. e) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 5 Abs. 1, lit. i), ib) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 5a 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt KB 02.07.2016
§ 6 Abs. 1, lit. b), ba) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 6 Abs. 1, lit. c) 28.06.2016 01.07.2016 aufgehoben KB 02.07.2016
§ 6 Abs. 2 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt KB 02.07.2016
§ 8 Abs. 1, lit. d) 28.06.2016 01.07.2016 aufgehoben KB 02.07.2016
§ 8 Abs. 1bis 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt KB 02.07.2016
§ 9 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 9 Abs. 1, lit. a) 28.06.2016 01.07.2016 aufgehoben KB 02.07.2016
§ 9 Abs. 1, lit. b) 28.06.2016 01.07.2016 aufgehoben KB 02.07.2016
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§ 10 Abs. 3 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt KB 02.07.2016
§ 10 Abs. 4 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt KB 02.07.2016
§ 11 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
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