Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Gemeinden und die juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts.
Als Personal im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer[2]
- in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht;
- Mitglied des Regierungsrates, der Gerichte, des Grossen Rates und einer vom Grossen Rat gewählten Behörde ist;
- ein Nebenamt ausübt;
- Mitglied der Gemeindeparlamente und anderer Behörden der Gemeinden ist;
- aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Staatsaufgabe wahrnimmt.