Der Regierungsrat wählt auf seine Amtszeit eine weisungsunabhängige, paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- sowie der Arbeitnehmerschaft bestehende Personalrekurskommission, deren Präsidentin oder Präsidenten sowie mindestens zwei weitere Mitglieder als Stellvertretung. Die Mitglieder des Präsidiums verfügen über eine juristische Ausbildung.
Die Präsidentin oder der Präsident der Personalrekurskommission trifft ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen für die Durchführung des Verfahrens und stellt den Rekurs der Behörde, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat, zur Stellungnahme zu. Bei komplizierten Sachverhalten kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
Zur Verhandlung haben die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die rekurrierende Partei kann sich jedoch von einer Person ihres Vertrauens zur Verhandlung begleiten lassen. Eine Partei kann sich auf begründetes Gesuch vor der Personalrekurskommission vertreten lassen, wenn sie nachweisbar aus entschuldbaren Gründen am persönlichen Erscheinen verhindert oder die Streitsache kompliziert ist.
Die Personalrekurskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie entscheidet mit freier Kognition unter Einschluss der Angemessenheit jeweils mit drei Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz, die beiden anderen Mitglieder vertreten je die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerschaft.
Die Personalrekurskommission trifft ihren Entscheid nach geheimer Beratung. Beurteilt sie eine Kündigung oder eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als widerrechtlich, so ordnet sie die Weiterbeschäftigung an. Der Entscheid wird unter kurzer Begründung den Parteien mündlich eröffnet. *
Nach der Verhandlung wird den Parteien ein Dispositiv des Entscheids zugestellt. Wird beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid Rekurs erhoben, wird die schriftliche Begründung des mündlichen Entscheids nachgeholt. *
Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher von der Personalrekurskommission zugestellt wird, hat die bzw. der Rekurrierende innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht die Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. *
Erscheint die Partei, welche Rekurs erhoben hat, unentschuldigt nicht zur Verhandlung, so wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
Im Beschwerdeverfahren wegen sexueller Belästigung gemäss § 16 Abs. 2 ist die Personalrekurskommission untersuchende Behörde. Nach Abschluss der Untersuchung erstattet sie der vorgesetzten Behörde der beschwerdeführenden Person Bericht und empfiehlt allfällige Massnahmen. Im Untersuchungsverfahren haben sowohl die beschwerdeführende Person wie auch diejenige Person, gegen welche sich die Beschwerde richtet, Parteistellung.