In dieser Verordnung werden in Ausführung des Personalgesetzes folgende Bereiche geregelt:
- Anstellung
- Nebenämter
- Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
- Massnahmen
- Bewährungsfrist
- Kündigung
- Abfindung
- Personalrekurskommission
162.110
gestützt auf § 3 des Personalgesetzes vom 17. November 1999[1],
In dieser Verordnung werden in Ausführung des Personalgesetzes folgende Bereiche geregelt:
Abweichende Bestimmungen für besondere Personalkategorien oder bezüglich spezieller Anstellungsvoraussetzungen sowie für Nebenämter bleiben vorbehalten.
Der Regierungsrat ist Anstellungsbehörde für alle einer Departementsvorsteherin oder einem Departementsvorsteher direkt unterstellten Funktionen sowie der Vizestaatsschreiberin oder des Vizestaatsschreibers. *
Bei den nachfolgenden Funktionen ist das Schweizer Bürgerrecht eine Anstellungsvoraussetzung:
Bei einem Stellenwechsel innerhalb der kantonalen Verwaltung kann im Anstellungsvertrag eine Probezeit vereinbart werden:
Für die Probezeit nach Abs. 1 lit. a gelten die Kündigungsfristen gemäss § 28 des Personalgesetzes.
Erfolgt nach der Absolvierung einer Eingliederungsmassnahme eine öffentlich-rechtliche Anstellung, kann im Anstellungsvertrag eine Probezeit vereinbart werden.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch das Volk, den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Erziehungsrat oder durch eine Departementsvorsteherin bzw. einen Departementsvorsteher auf eine Amtsperiode gewählt.
Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.
Die Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes können jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist von ihrem Amt zurücktreten. Sie scheiden spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus.
Der Kanton kann die Inhaberin bzw. den Inhaber eines Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen, wenn:
Mit dem Ausscheiden aus dem Nebenamt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.
Mitarbeitende haben ab der Geburt oder Adoption eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen. Eine allfällige Reduktion gemäss § 5 der Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub wird angerechnet. In gegenseitigem Einvernehmen kann eine weitergehende Reduktion vereinbart werden.
Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb von neun Monaten nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes geltend zu machen.
Die Umsetzung erfolgt spätestens drei Monate nach Gesuchseingang per Anfang des darauffolgenden Monats.
Den Mitarbeitenden werden je nach Funktion und Aufgabe die für die berufliche Aufgabenerfüllung erforderliche Schutzkleidung sowie die vorgeschriebenen Uniformen zur Verfügung gestellt oder entschädigt.
Die Mitarbeitenden haben für das Tragen von Zivilkleidung nur dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung:
Die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung erfolgt grundsätzlich durch die Mitarbeitenden.
Die Dienststellen können für ihre Bereiche ergänzende Regelungen erlassen. Diese unterliegen der Genehmigung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.
Ist von der Anstellungsbehörde die Umkleidung am Arbeitsort angeordnet, gilt diese Umkleidezeit als Arbeitszeit. Die Anordnung erfolgt aus betrieblichen Gründen oder zum Schutz der Persönlichkeit der Mitarbeitenden.
Die Anstellungsbehörde kann angemessene Zeitpauschalen festsetzen.
Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher genehmigt die Anordnung und die Zeitpauschalen.
Die Anstellungsbehörde kann aus sachlichen Gründen anstelle der Anrechnung von Arbeitszeit gemäss § 8bbis Abs. 1 für von ihr bezeichnete Funktionen eine Geldpauschale auszahlen, die von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zu genehmigen ist. Sie beträgt Fr. 80 und wird zwölf Mal jährlich mit dem Lohn ausbezahlt.
Die Geldpauschale kann dem Beschäftigungsgrad entsprechend und bei unbezahlten Abwesenheiten reduziert werden.
Mitarbeitende, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren eingeleitet wird, können den Arbeitgeber um einen Kostenvorschuss für die Anwaltskosten ersuchen.
Zuständig zur Gewährung eines Kostenvorschusses ist bis zur Einstellung des Vorverfahrens, dem Erlass eines Strafbefehls oder der Anklageerhebung die oder der Departementsvorstehende. Für die Periode danach entscheidet der Regierungsrat über die Gewährung von Rechtsschutz gemäss § 15 des Personalgesetzes.
Werden Mitarbeitende verurteilt, so haben sie den ihnen vom Arbeitgeber bezahlten Kostenvorschuss für Anwaltskosten vollständig zurückzuzahlen, sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
Die Mitarbeitenden haben den ihnen bezahlten Kostenvorschuss für Anwaltskosten zurückzuzahlen, wenn und soweit dieser und allfällige Leistungen Dritter zusammen die entstandenen Gesamtkosten übersteigt.
Diese Bestimmungen regeln die Anordnung von Massnahmen gemäss § 24 Abs. 2 des Personalgesetzes, vorsorgliche Massnahmen nach § 25 Abs. 1 des Personalgesetzes sowie Kündigungen und fristlose Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, welche besonderen qualifizierten Formvorschriften unterliegen.
Bevor Massnahmen angeordnet werden, ist der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht, Einblick in die Verfahrensakten zu nehmen.
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.
Bei unaufschiebbaren vorsorglichen Massnahmen sind die vorstehenden Rechte spätestens nach Anordnung der vorsorglichen Massnahme zu gewähren.
Massnahmen gemäss § 24 Abs. 2 des Personalgesetzes und vorsorgliche Massnahmen gemäss § 25 Abs. 1 des Personalgesetzes sind der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter schriftlich zu eröffnen, als Verfügung zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
[2]Führt eine Änderung des Aufgabengebietes zu einer Kürzung des Lohnanspruches, ist für die Wirksamkeit der Lohnkürzung die Kündigungsfrist einzuhalten. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine dreimonatige Frist einzuhalten.
Eine vorsorgliche Massnahme kann insbesondere angeordnet werden, wenn
Eine vorsorgliche Massnahme muss entweder durch eine definitive Massnahme im Sinne von § 24 des Personalgesetzes ersetzt oder aber aufgehoben werden.
Eine vorsorgliche Massnahme ist unaufschiebbar im Sinne von § 25 Abs. 2 des Personalgesetzes, wenn unmittelbar Gefahr für Leib, Leben oder für Sachgüter besteht.
Bei unaufschiebbaren vorsorglichen Massnahmen ist nicht die vorsorgliche Massnahme der vorgesetzten Person, sondern erst der Genehmigungsbeschluss der Anstellungsbehörde anfechtbar.
Ein Rekurs gegen eine vorsorgliche Massnahme hat keine aufschiebende Wirkung. *
Eine Versetzung aus betrieblichen Gründen kann insbesondere dann angeordnet werden, wenn Mitarbeitende an der bisherigen Stelle nicht weiterbeschäftigt werden können:
Zuständig zur Auferlegung einer Bewährungsfrist ist die Anstellungsbehörde oder, wenn der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist, die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.
Die Auferlegung einer Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen.
Die Auferlegung der Bewährungsfrist kann nicht selbständig mittels Rekurs angefochten werden. Allfällige Einwendungen gegen die Auferlegung einer Bewährungsfrist können im Rahmen eines nachfolgenden Rekursverfahrens gegen eine Kündigung oder eine rekursfähige Massnahme im Sinne von § 24 Abs. 2 oder § 25 des Personalgesetzes geltend gemacht werden.
Einem Rekurs gegen eine fristlose Kündigung gemäss § 32 des Personalgesetzes oder gegen eine Kündigung aufgrund schwerer Pflichtverletzung gemäss § 30 Abs. 2 lit. d des Personalgesetzes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Abfindung wird von der Anstellungsbehörde nach Massgabe der vom Regierungsrat mit Beschluss vom 13. Januar 2004 festgelegten Richttabelle und nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt.
Insgesamt darf höchstens der doppelte Betrag des gemäss Richttabelle ermittelten Werts als Abfindung festgelegt werden.
Bei den Umständen ist den persönlichen Verhältnissen, insbesondere allfällig vorhandenen Unterstützungspflichten und den Chancen auf dem Arbeitsmarkt angemessen Rechnung zu tragen.
Die Personalrekurskommission besteht aus einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten, einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter sowie acht Mitgliedern.
Die acht Mitglieder setzen sich aus zwei Vertreterinnen und zwei Vertretern der Arbeitnehmerschaft sowie zwei Vertreterinnen und zwei Vertretern des Arbeitgebers zusammen.
Rekurse sind bei der Personalrekurskommission einzureichen.
Die Personalrekurskommission tagt jeweils in einem Dreiergremium, bestehend aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie je einer Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft. Es müssen jeweils beide Geschlechter vertreten sein.
Die Personalrekurskommission hört die Parteien an. Über jede Verhandlung wird ein Protokoll geführt. *
Wenn die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine mündliche Eröffnung des Entscheides verzichten, kann die Personalrekurskommission im Zirkularverfahren entscheiden.
Die Präsidentin bzw. der Präsident der Personalrekurskommission kann auf Antrag einer Partei die aufschiebende Wirkung des Rekurses entziehen bzw. die von der Anstellungsbehörde oder gemäss dieser Verordnung entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. *
Wird eine Verletzung des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes geltend gemacht, namentlich bei Beschwerden wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, ist die Prozessvertretung voraussetzungslos zulässig.
Die besonderen Vorschriften zum Beschwerdeverfahren in der Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bleiben vorbehalten.
Unter Vorbehalt von § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes finden das Gesetz über die Verwaltungsgebühren sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften sinngemäss Anwendung.
Die Personalrekurskommission erlässt eine Geschäftsordnung, welche vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
Die Geschäftsordnung der Personalrekurskommission ist dahingehend auszurichten, dass die Verfahren im Sinne von § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes rasch und einfach sind.
Alle am 30. Juni 2000 nicht gekündigten Arbeitsverhältnisse bestehen mit Inkraftsetzung des Personalgesetzes weiter fort. Für diese findet das Personalgesetz Anwendung.
Gemäss Beamtengesetz definitive Anstellungen sowie provisorische und unbefristete aushilfsweise Anstellungen gelten mit Inkraftsetzung des Personalgesetzes als unbefristete Arbeitsverhältnisse. Befristete aushilfsweise Anstellungen gelten als befristete Arbeitsverhältnisse.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche nicht vom Grossen Rat oder vom Volk gewählt worden sind und deren Amtsdauer am 30. Juni 2000 endet, erhalten bis spätestens 30. Juni 2001 öffentlichrechtliche Arbeitsverträge. Für Lehrkräfte ist der Beginn des Schuljahres 2001/2002 massgebend.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss § 9 des Beamtengesetzes definitiv angestellt sind, sowie provisorische und aushilfsweise Angestellte erhalten einen Arbeitsvertrag gemäss Personalgesetz, wenn sich das Arbeitsverhältnis in einem wesentlichen Punkt ändert.
Die als privatrechtlich bezeichneten Arbeitsverträge sind bis spätestens 30. Juni 2001 durch öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge zu ersetzen. Sofern von zuständiger Behörde schriftlich eine günstigere Regelung gewährleistet worden ist und diese günstigere Regelung nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen steht, ist sie in den öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag zu übernehmen.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2000 wirksam.[3]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.06.2000 | 01.07.2000 | Erlass | Erstfassung | KB 08.07.2000 |
| 11.12.2007 | 16.12.2007 | § 1 | totalrevidiert | - |
| 11.12.2007 | 16.12.2007 | § 4 Abs. 1, lit. d) | aufgehoben | - |
| 11.12.2007 | 16.12.2007 | § 9 | totalrevidiert | - |
| 11.12.2007 | 16.12.2007 | § 13 Abs. 5 | eingefügt | - |
| 11.12.2007 | 16.12.2007 | § 19 Abs. 2 | geändert | - |
| 24.11.2009 | 29.11.2009 | § 16 | totalrevidiert | - |
| 28.06.2016 | 01.07.2016 | § 4 Abs. 1, lit. c) | geändert | KB 02.07.2016 |
| 24.11.2020 | 01.07.2021 | Erlasstitel | geändert | KB 28.11.2020 |
| 24.11.2020 | 01.07.2021 | § 1 Abs. 1, lit. bbis) | eingefügt | KB 28.11.2020 |
| 24.11.2020 | 01.07.2021 | Titel Cbis | eingefügt | KB 28.11.2020 |
| 24.11.2020 | 01.07.2021 | § 8a | eingefügt | KB 28.11.2020 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 1 Abs. 1, lit. dbis) | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 3 Abs. 1 | geändert | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 3 Abs. 1, lit. a) | aufgehoben | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 3 Abs. 1, lit. b) | aufgehoben | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 4a | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 4b | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 8b | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 8c | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | Titel IV. | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 13a | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | Titel Ebis. | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 15a | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| 30.03.2021 | 01.04.2021 | § 21 Abs. 1 | geändert | KB 03.04.2021 |
| 25.02.2025 | 01.01.2025 | § 8bbis | eingefügt | KB 01.03.2025 |
| 25.02.2025 | 01.01.2025 | § 8bter | eingefügt | KB 01.03.2025 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.06.2000 | 01.07.2000 | Erstfassung | KB 08.07.2000 |
| Erlasstitel | 24.11.2020 | 01.07.2021 | geändert | KB 28.11.2020 |
| § 1 | 11.12.2007 | 16.12.2007 | totalrevidiert | - |
| § 1 Abs. 1, lit. bbis) | 24.11.2020 | 01.07.2021 | eingefügt | KB 28.11.2020 |
| § 1 Abs. 1, lit. dbis) | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| § 3 Abs. 1 | 30.03.2021 | 01.04.2021 | geändert | KB 03.04.2021 |
| § 3 Abs. 1, lit. a) | 30.03.2021 | 01.04.2021 | aufgehoben | KB 03.04.2021 |
| § 3 Abs. 1, lit. b) | 30.03.2021 | 01.04.2021 | aufgehoben | KB 03.04.2021 |
| § 4 Abs. 1, lit. c) | 28.06.2016 | 01.07.2016 | geändert | KB 02.07.2016 |
| § 4 Abs. 1, lit. d) | 11.12.2007 | 16.12.2007 | aufgehoben | - |
| § 4a | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| § 4b | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| Titel Cbis | 24.11.2020 | 01.07.2021 | eingefügt | KB 28.11.2020 |
| § 8a | 24.11.2020 | 01.07.2021 | eingefügt | KB 28.11.2020 |
| § 8b | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| § 8bbis | 25.02.2025 | 01.01.2025 | eingefügt | KB 01.03.2025 |
| § 8bter | 25.02.2025 | 01.01.2025 | eingefügt | KB 01.03.2025 |
| § 8c | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| § 9 | 11.12.2007 | 16.12.2007 | totalrevidiert | - |
| § 13 Abs. 5 | 11.12.2007 | 16.12.2007 | eingefügt | - |
| Titel IV. | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| § 13a | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| Titel Ebis. | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| § 15a | 30.03.2021 | 01.04.2021 | eingefügt | KB 03.04.2021 |
| § 16 | 24.11.2009 | 29.11.2009 | totalrevidiert | - |
| § 19 Abs. 2 | 11.12.2007 | 16.12.2007 | geändert | - |
| § 21 Abs. 1 | 30.03.2021 | 01.04.2021 | geändert | KB 03.04.2021 |