Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet werden, wenn sie
- Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst,
- Polizei- oder Ordnungsdienst,
- Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst,
- Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst,
- Abwartdienst
oder ähnliche Dienste, die die dauernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe erheischen, zu leisten haben.