Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt. Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe spezielle vom Regierungsrat genehmigte Erlasse bestehen.[1] *
Die Organisationseinheit legt nach Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und mit der Genehmigung des Departements bzw. des Betriebs oder der Direktion das für die Ausführungen zum Arbeitszeitmodell erforderliche Reglement fest. Die Zuständigkeiten werden von den Departementen bzw. den Betrieben oder Direktionen geregelt.
Inhalt und Umfang der Mitsprache gemäss Abs. 2 richten sich nach Art. 48 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 in der Fassung vom 20. März 1998.