Lexipedia

162.300

Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen *

Vom 27. Februar 1896 (Stand 13. Juli 2006)

Präambel

Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB | Dienstverhältnis

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

in Erwägung, dass die Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen der Regelung bedarf, *

beschliesst, was folgt:

Art. 1

Abbitten von Mitgliedern der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden, welche während der Amtsdauer erfolgen, sind dem Grossen Rate einzureichen und von ihm zu erledigen. 

Diese Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte. *

Art. 2

Die Mitglieder des Regierungsrates und die Präsidenten der Gerichte können während ihrer Amtsdauer ihre Entlassung verlangen, sofern sie ihr Begehren spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf welchen sie entlassen zu werden wünschen. *

Der Grosse Rat ist jedoch ermächtigt, ihnen auf ihr Ansuchen die Entlassung auch auf einen kürzeren Termin oder auf sofort zu gewähren.

Art. 3

Die gesetzliche Amtsdauer der Mitglieder des Regierungsrates endet erst auf den Zeitpunkt der Validierung der Neuwahlen durch den Grossen Rat.

Egress

KB 29.02.1896

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.1896 27.02.1896 Erlass Erstfassung KB 29.02.1896
17.11.1999 01.07.2000 Erlasstitel geändert -
17.11.1999 01.07.2000 Ingress geändert -
17.11.1999 01.07.2000 § 2 Abs. 1 geändert -
15.11.2006 13.07.2006 § 1 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.02.1896 27.02.1896 Erstfassung KB 29.02.1896
Erlasstitel 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
Ingress 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
§ 1 Abs. 2 15.11.2006 13.07.2006 geändert -
§ 2 Abs. 1 17.11.1999 01.07.2000 geändert -