In dieser Verordnung werden folgende Bereiche betreffend vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt geregelt: *
- auf Veranlassung des Arbeitgebers, [2]
- in gegenseitigem Einvernehmen sowie
- auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.