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162.320

Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt *

(Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP)

Vom 15. August 2006 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Vorzeitige Pensionierung: Verordnung | Dienstverhältnis

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 35 Abs. 2 und 3 des Personalgesetzes vom 17. November 1999[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden folgende Bereiche betreffend vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt geregelt: *

  1. auf Veranlassung des Arbeitgebers, [2]
  2. in gegenseitigem Einvernehmen sowie
  3. auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Art. 2 Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers

Die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers kann nur erfolgen, wenn die betroffene Stelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebietes nicht möglich ist.

Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des gemäss Abs. 1 angebotenen Aufgabengebietes ab oder ist sie oder er mit der vorzeitigen Pensionierung nicht einverstanden, wird eine Kündigung wegen Stellenaufhebung gemäss § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz verfügt. *

… *

Art. 3 Vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen *

Es findet keine Stellenaufhebung statt. Es liegen jedoch Gründe vor, die für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprechen.

Die Höhe der Einmaleinlage des Arbeitgebers berechnet sich gemäss § 35 Abs. 3 Personalgesetz. Dabei gelten als Minimaleinlagen 25%, im Maximum 75% des jeweiligen Wertes. *

Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, diesbezügliche Verhandlungen zu führen und das Ergebnis im Antrag an die gemäss § 6 dieser Verordnung zuständige Behörde zu begründen. *

Art. 3a * Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter kann sich ab Vollendung des 58. Altersjahres vorzeitig pensionieren lassen. Sie bzw. er hat dabei ein Kündigungsschreiben an die Anstellungsbehörde zu richten.

Die für eine Teilpensionierung erforderliche Pensumreduktion bedarf der Zustimmung der Anstellungsbehörde. Diese entscheidet über den entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse.

Art. 4 Kriterien für eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen *

Als Kriterien, die eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen rechtfertigen sowie für die Bemessung der Einmaleinlage massgebend sein können, gelten insbesondere: *

  1. das Alter / das Dienstalter,
  2. die Leistungen / die Qualität der Arbeit,
  3. persönliche Verhältnisse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,
  4. der Nutzen der vorzeitigen Pensionierung für den Arbeitgeber,
  5. gesundheitliche Belastung durch die Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtdienst).

Das Mindestalter richtet sich nach § 35 Abs. 2 Personalgesetz. *

Art. 5 Vereinbarung

Einigen sich die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter über die Konditionen der vorzeitigen Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen, werden diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.

Die Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Personalien der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie die Funktion,
  2. Bezeichnung der Anstellungsbehörde,
  3. das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  4. zu diesem Zeitpunkt massgebende Lohnklasse und Stufe,
  5. die Regelung eines allfälligen Ferienanspruches oder weiterer Zeitguthaben,
  6. die Höhe der Einmaleinlage zugunsten der versicherten Person mit dem Vorbehalt allfälliger Änderungen der geltenden Berechnungsgrundlagen (z. B. Änderung des Zivilstandes).

Es muss in der Vereinbarung des Weiteren klar festgehalten werden, dass diese der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Erst mit der Genehmigung der zuständigen Behörde tritt die Vereinbarung in Kraft.

Art. 6 Zuständigkeit

Über die vorzeitige Pensionierung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf Veranlassung des Arbeitgebers und im gegenseitigen Einvernehmen entscheidet der Regierungsrat, wenn er oder eine Departementsvorsteherin bzw. ein Departementsvorsteher Anstellungsbehörde ist. In den übrigen Fällen entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.

HR Basel-Stadt[3] erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die vorzeitigen Pensionierungen.

Art. 7 Antrag an den Regierungsrat oder an die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher

Der Antrag auf vorzeitige Pensionierung ist durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller stichhaltig zu begründen. Darin aufzuführen sind:

  1. das Alter bzw. das Geburtsdatum der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie die Funktion,
  2. die Anstellungsbehörde,
  3. das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  4. die finanziellen Aufwendungen,
  5. die durch die vorzeitige Pensionierung allfällig zu erzielenden Einsparungen,
  6. die besonderen Umstände des Falles, die eine vorzeitige Pensionierung rechtfertigen sollen.

Dem Antrag als integrierender Bestandteil beizulegen sind die Berechnungen der Pensionskasse Basel-Stadt und – im Falle der Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen – die Vereinbarung mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Mai 2006 wirksam.[4]

KB 19.08.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.08.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung KB 19.08.2006
22.12.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1 geändert KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. a) geändert KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. b) geändert KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. c) eingefügt KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 3 Titel geändert KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 2 geändert KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 3 geändert KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 3a eingefügt KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 4 Titel geändert KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert KB 30.12.2015
22.12.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 2 geändert KB 30.12.2015
15.12.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert KB 19.12.2020
15.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert KB 19.12.2020
15.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3 aufgehoben KB 19.12.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.08.2006 01.05.2006 Erstfassung KB 19.08.2006
Erlasstitel 15.12.2020 01.01.2021 geändert KB 19.12.2020
§ 1 Abs. 1 22.12.2015 01.01.2016 geändert KB 30.12.2015
§ 1 Abs. 1, lit. a) 22.12.2015 01.01.2016 geändert KB 30.12.2015
§ 1 Abs. 1, lit. b) 22.12.2015 01.01.2016 geändert KB 30.12.2015
§ 1 Abs. 1, lit. c) 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt KB 30.12.2015
§ 2 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert KB 19.12.2020
§ 2 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 19.12.2020
§ 3 22.12.2015 01.01.2016 Titel geändert KB 30.12.2015
§ 3 Abs. 2 22.12.2015 01.01.2016 geändert KB 30.12.2015
§ 3 Abs. 3 22.12.2015 01.01.2016 geändert KB 30.12.2015
§ 3a 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt KB 30.12.2015
§ 4 22.12.2015 01.01.2016 Titel geändert KB 30.12.2015
§ 4 Abs. 1 22.12.2015 01.01.2016 geändert KB 30.12.2015
§ 4 Abs. 2 22.12.2015 01.01.2016 geändert KB 30.12.2015