Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen, die in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, sofern das Anstellungsverhältnis bis zum Antritt des Schwangerschaftsurlaubes mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. *
Als Mitarbeiterinnen gelten auch Mitarbeiterinnen auf Durchgangspositionen, Schülerinnen, Lehrlinge, Praktikantinnen oder Volontärinnen. *
Dauerte das Anstellungsverhältnis bis zum Antritt des Schwangerschaftsurlaubes weniger als drei Monate oder wurde für weniger als drei Monate eingegangen, so finden die Leistungsvoraussetzungen des Erwerbsersatzgesetzes Anwendung. Der Lohnanspruch reduziert sich auf 80%. *
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnanspruch mit Ablauf der Befristung. *