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Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Vom 10. Juni 1997 (Stand 1. Juli 2000)

Präambel

Sexuelle Belästigung: Verordnung | Staatspersonal: Dienstverhältnis

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 16 des Personalgesetzes vom 17. November 1999[1] sowie Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995[2]*

erlässt folgende Verordnung:

I. Zweck, Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz und Zweck

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt werden an ihrem Arbeitsplatz vor sexueller Belästigung geschützt.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in der kantonalen Verwaltung verboten.

Der Regierungsrat sorgt mit geeigneten Informations-, Schulungs- und Präventionsmassnahmen für ein Arbeitsklima, das sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig von der Art des Anstellungsverhältnisses.

Die Bestimmungen über die Beratung und Unterstützung im informellen Verfahren gelten auch, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von einer Drittperson, die nicht bei der kantonalen Verwaltung angestellt ist, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden ist.

… *

II. Definition, Folgen

Art. 3 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jede Verhaltensweise wie Gesten, Äusserungen, körperliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug,

Als generell unerwünscht gelten Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug immer, wenn sie von einer vorgesetzten Stelle als unerwünscht bezeichnet worden sind.

Die belästigende Person handelt wissentlich, wenn

Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum Beispiel:

Art. 4 * Pflichten der Führungsverantwortlichen und Anstellungsbehörden

Führungsverantwortliche sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Sie haben alles dazu erforderliche vorzukehren. Führungsverantwortliche haben Informationen über eine sexuelle Belästigung ernst zu nehmen und die betroffene Person zu unterstützen.

Erfüllt eine sexuelle Belästigung einen Straftatbestand, hat die Anstellungsbehörde unabhängig vom Strafverfahren von Amtes wegen ein Massnahmenverfahren, in schweren Fällen ein Entlassungsverfahren durchzuführen.

III. Informelles Verfahren

Art. 5 Anspruch auf Beratung und Unterstützung

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von einer sexuellen Belästigung betroffen sind oder als Drittperson von einer sexuellen Belästigung wissen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete Vertrauenspersonen.

Die Vertrauenspersonen stehen auch für Beschwerden von aussenstehenden Drittpersonen zur Verfügung, wenn die belästigende Person in einem Anstellungsverhältnis der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt steht und wenn die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz geschehen ist.

Art. 6 Vertrauenspersonen

Pro Personalbereich stehen mindestens eine weibliche und eine männliche Vertrauensperson zur Verfügung. Betroffene Personen oder Drittpersonen können sich auch an Vertrauenspersonen ausserhalb ihres Personalbereiches wenden. Es ist zu gewährleisten, dass sich Frauen auf Wunsch an Frauen, und Männer an Männer als Vertrauenspersonen wenden können.

Art. 7

Die Vertrauenspersonen werden von den Departementsvorsteherinnen bzw. Departementsvorstehern oder von den Direktorinnen bzw. Direktoren nach Anhörung der Personalausschüsse oder Personalkommissionen oder Personalverbände ernannt. In Personalbereichen, wo es Frauenkommissionen oder Frauenbeauftragte gibt, sind diese ebenfalls anzuhören.

Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen

Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass sexuelle Belästigungen sofort unterbunden werden. Alle Schritte der Vertrauenspersonen müssen im Einverständnis mit der betroffenen Person erfolgen.

Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehört insbesondere:

Die Vertrauenspersonen haben folgende Kompetenzen:

… *

Art. 9 Grundsätze für das informelle Verfahren

Das informelle Verfahren unter Beizug der Vertrauenspersonen wird rasch und unter Wahrung voller Diskretion abgewickelt.

Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht.

IV. Formelles Beschwerdeverfahren

Art. 10 Beschwerderecht

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter sexuell belästigt worden sind, haben das Recht, bei der Personalrekurskommission schriftlich Beschwerde einzureichen und zu beantragen, dass die Anstellungsbehörde gegen die belästigende Person geeignete Massnahmen ergreift. *

Aus der Einreichung einer Beschwerde darf der von einer sexuellen Belästigung betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

… *

Art. 11 Gegenüberstellung *

Die betroffene Person kann verlangen, dass von einer persönlichen Gegenüberstellung abgesehen wird. Massgebend sind hierfür die im Strafprozess entwickelten Grundsätze *

Art. 12 * Dauer des Untersuchungsverfahrens

Die Untersuchungen sind in der Regel innert drei Monaten nach Eingang der Beschwerde abzuschliessen. Wird zum gleichen Sachverhalt ein Strafverfahren durchgeführt, sind die Untersuchungen spätestens drei Monate nach Abschluss des Strafverfahrens abzuschliessen.

Art. 13 * Anträge der Personalrekurskommission

Während des Untersuchungsverfahrens kann die Personalrekurskommission jederzeit bei der Anstellungsbehörde Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen. Über solche Anträge hat die Anstellungsbehörde umgehend zu entscheiden.

Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlung der Personalrekurskommission, ob eine Massnahme anzuordnen oder eine Entlassung zu verfügen ist.

Art. 14 * Missbrauch des Beschwerderechts

Wer absichtlich eine Person, die keine in dieser Verordnung definierte sexuelle Belästigung begangen hat, einer solchen beschuldigt, hat mit denselben Sanktionen zu rechnen, wie sie gegenüber Personen ausgesprochen werden, die eine sexuelle Belästigung begangen haben.

V. Weitere Rechte *

Art. 15 * Aufsichtsrechtliche Anzeige

Aussenstehende Drittpersonen, die von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden sind, haben das Recht, bei der vorgesetzten Behörde dieser Mitarbeiterin bzw. dieses Mitarbeiters eine aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss Organisationsgesetz einzureichen.

Art. 16 * Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen

Personen, die von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden sind, haben unabhängig von der verwaltungsinternen Beschwerde bzw. der aufsichtsrechtlichen Anzeige das Recht, ein Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen anhängig zu machen.

VI. Schlussbestimmung *

Art. 17 *

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[3]

Egress

KB 21.06.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.1997 22.06.1997 Erlass Erstfassung KB 21.06.1997
06.06.2000 01.07.2000 Ingress geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 2 Abs. 3 aufgehoben -
06.06.2000 01.07.2000 § 4 totalrevidiert -
06.06.2000 01.07.2000 § 8 Abs. 3 geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 8 Abs. 4 aufgehoben -
06.06.2000 01.07.2000 § 10 Abs. 1 geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 10 Abs. 3 aufgehoben -
06.06.2000 01.07.2000 § 11 Titel geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 11 Abs. 1 aufgehoben -
06.06.2000 01.07.2000 § 12 totalrevidiert -
06.06.2000 01.07.2000 § 13 totalrevidiert -
06.06.2000 01.07.2000 § 14 eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 Titel V. eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 § 15 eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 § 16 eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 Titel VI. eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 § 17 eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.1997 22.06.1997 Erstfassung KB 21.06.1997
Ingress 06.06.2000 01.07.2000 geändert -
§ 2 Abs. 3 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 4 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 3 06.06.2000 01.07.2000 geändert -
§ 8 Abs. 4 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 10 Abs. 1 06.06.2000 01.07.2000 geändert -
§ 10 Abs. 3 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 11 06.06.2000 01.07.2000 Titel geändert -
§ 11 Abs. 1 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 12 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 13 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 14 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
Titel V. 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
§ 15 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
§ 16 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
Titel VI. 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
§ 17 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -