Für Angehörige der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Kantonspolizei Basel-Stadt, welche als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler oder als Führungspersonen tätig sind, ist grundsätzlich das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Regelungen des Bundes und des Kantons Basel-Stadt zur verdeckten Ermittlung sowie die Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die in einem Strafverfahren des Kantons Basel-Stadt eingesetzten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler eines anderen Polizeikorps des In- und Auslandes, soweit dies in einer Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die verdeckt eingesetzten Personen zuständigen Dienststelle vorgesehen ist, sowie für gemäss § 2 vorübergehend angestellte weitere Personen.