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162.890

Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel *

Vom 28. November 2000 (Stand 1. Juni 2021)

Präambel

Strafanstalt Bostadel: Personalverordnung | Staatspersonal: Dienstverhältnis

Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Zug,

gestützt auf Art. 15 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) vom 27. Februar / 19. März 1973[1],

beschliessen:

A. Dienstverhältnis

A.I. Allgemeines[2]

Art. 1 Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz)

Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen, Löhne und Versicherungsfragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel. *

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelangen subsidiär das baselstädtische Personalgesetz, das baselstädtische Lohngesetz und das baselstädtische Pensionskassengesetz mit den dazugehörigen Verordnungen, Beschlüssen und Weisungen zur Anwendung. Die in Klammern angegebenen Paragrafen beziehen sich im Teil A auf das baselstädtische Personalgesetz, im Teil B auf das baselstädtische Lohngesetz.

Die Paritätische Aufsichtskommission kann Reglemente, die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt gestützt auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) vom 6. Juli 2004 erlassen worden sind, ganz oder zu Teilen für anwendbar erklären. *

A.II. Entstehung des Arbeitsverhältnisses (§§ 8–11 Personalgesetz)

Art. 2

Die beiden Kantonsregierungen sind Anstellungsbehörde der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

Anstellungsbehörde für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Direktion unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Paritätische Aufsichtskommission.

A.III. Rechte und Pflichten (§§ 12–26 Personalgesetz)

Art. 3 Diensterfüllungspflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Obliegenheiten sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben durch ihr Verhalten während und ausserhalb des Dienstes alles zu unterlassen, was die Interessen der Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt. *

Art. 4 Amtsgeheimnis

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, an unberechtigte Dritte Wahrnehmungen weiterzugeben, die sie bei der Ausübung ihres Dienstes machen.

Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.

Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Direktion, für die Direktion durch die Paritätische Aufsichtskommission.

Art. 5 Geschenke

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, für ihre amtlichen Leistungen Geschenke, Trinkgelder oder andere Vorteile zu beanspruchen oder ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen.

Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten.

Art. 6 Mitsprache

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen, sie selbst und ihren Arbeitsbereich betreffenden Fragen angehört.

Das betriebliche Vorschlagsrecht ist gewährleistet.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, einen Personalausschuss zu bilden; dessen Zusammensetzung wird in einem speziellen Reglement durch die Paritätische Aufsichtskommission geregelt.

Die Mitsprache durch Personalverbände ist gewährleistet.

Art. 7 Beschwerderecht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, bei der Direktion Beschwerden über ihre dienstlichen Verhältnisse anzubringen. Deren Entscheid kann an die Paritätische Aufsichtskommission weitergezogen werden; diese entscheidet endgültig.

Richtet sich eine Beschwerde gegen die Direktorin oder gegen den Direktor, so ist diese der Paritätischen Aufsichtskommission direkt einzureichen.

Art. 8 Ferien

Die Paritätische Aufsichtskommission ist berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen.

Art. 9 Dienstfreie Tage

Die dienstfreien Tage richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Zug.

Art. 10 Urlaub, Bewilligungsinstanzen

Für die Gewährung von Urlaub bis zur Dauer einer Woche ist die Direktion zuständig. Über die Bewilligung von Urlaub von mehr als einer Woche entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission.

Art. 11 Dienst- und Arbeitskleidung

Die Paritätische Aufsichtskommission legt die Abgabe von Dienst- und Arbeitskleidung in einem besonderen Reglement fest.

A.IV. Haftung

Art. 12 Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Hinsichtlich der Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Privaten gilt Art. 16 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel vom 27. Februar 1973 / 19. März 1973.

Die Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der Anstalt und gegenüber Insassen richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrages.

Art. 13 Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Anstalt verjährt nach zwei Jahren, seitdem der Ersatzberechtigte von den seine Forderung begründenden Tatsachen und vom Umfang des Schadens Kenntnis erlangt hat.

Für den Regressanspruch der Anstalt gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gilt eine einjährige Verjährung, wobei diese mit der Erbringung der Ersatzleistung durch die Anstalt beginnt.

In jedem Fall verjähren die Ansprüche des Geschädigten wie der Rückgriff der Anstalt mit Ablauf von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung.

Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des Obligationenrechts.

A.V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 27–39 Personalgesetz)

Art. 14

Es finden die Bestimmungen des baselstädtischen Personalgesetzes Anwendung.

A.VI. Fürsorge

Art. 15

Die Fürsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel bei Unfall und Krankheit und die Leistungen, die das Personal dafür aufzubringen hat, richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 1992. *

… *

Art. 15a * Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel sind bei der Pensionskasse Basel-Stadt im Vorsorgewerk Bereich Staat gemäss dem für die Mitarbeitenden des Bereichs Staat massgebenden Vorsorgeplan versichert. *

Die Höhe der Beiträge der Justizvollzugsanstalt Bostadel und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem Vorsorgeplan des Vorsorgewerkes Bereich Staat. *

Die Justizvollzugsanstalt Bostadel und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten Sanierungsbeiträge, Stabilisierungsbeiträge oder anderweitige ausserplanmässige Beiträge oder Einlagen nach denselben Regeln wie der Bereich Staat. *

B. Lohnbestimmungen

B.I. Allgemeines (§§ 1–25 Lohngesetz)

Art. 16 Einreihungskompetenz (§ 6 Lohngesetz)

Die Paritätische Aufsichtskommission ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig. *

Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung). *

Besteht zwischen der Direktion und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung Uneinigkeit, so entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission nach Anhören der baselstädtischen Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.

Art. 17 Neueinreihung (§ 7 Lohngesetz)

Hat sich infolge Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert, so nimmt die Paritätische Aufsichtskommission die Neueinreihung gemäss § 5 des baselstädtischen Lohngesetzes und § 17 Abs. 2 dieser Verordnung vor.

Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. vom Stelleninhaber oder einer/einem Vorgesetzten durch Einsprache bei der Paritätischen Aufsichtskommission angefochten werden. Die Paritätische Aufsichtskommission entscheidet nach Anhören der baselstädtischen Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten. In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren der Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission verlangt werden.

Für den Weiterzug des Entscheides der Paritätischen Aufsichtskommission ist das baselstädtische Verwaltungsrechtspflegegesetz massgebend.

Art. 18 Ausserordentliche Einreihung ad personam, Abweichung beim Stufenanstieg, Anerkennungsprämien, weitere Zulagen (§§ 9–11, 15 Lohngesetz)

Für die Vornahme von ausserordentlichen Einreihungen, Abweichungen vom Stufenanstieg sowie weiterer Zulagen gelten sinngemäss ebenfalls die Bestimmungen des baselstädtischen Lohngesetzes, wobei als zuständige Behörde die Paritätische Aufsichtskommission fungiert.

Art. 19 Dienstwohnung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, haben hierfür eine angemessene Miete zu entrichten.

In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 20 Verpflegung in der Anstalt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Anstalt verpflegt werden, haben hierfür eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die erforderlichen Bestimmungen.

B.II. Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 26–34 Lohngesetz und §§ 44–47 Personalgesetz)

Art. 21 Dienstaltersgeschenk (§ 31 Lohngesetz)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 1995 mehr als 15 Dienstjahre aufweisen, haben Anspruch auf die Bezüge nach bisherigem Recht, wobei die Bezüge, die die Ansätze gemäss neuem Recht übersteigen, ausschliesslich in Freizeit abgegolten werden.

In Härtefällen entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission, ob von der Forderung der Freizeitabgeltung für den das neue Recht übersteigenden Anspruch gemäss Abs. 1 Umgang genommen werden kann.

Art. 22 Schlussbestimmung

Diese Personalverordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2001 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Personalverordnung für die Beamtinnen, Beamten und Angestellten der Strafanstalt Bostadel vom 29. Oktober / 19. November 1996 aufgehoben.

Egress

KB 20.12.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung KB 20.12.2000
09.12.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 geändert -
30.06.2015 01.10.2015 § 15 Abs. 2 aufgehoben KB 08.07.2015
30.06.2015 01.10.2015 § 15a eingefügt KB 08.07.2015
11.05.2021 01.06.2021 Erlasstitel geändert KB 15.05.2021
11.05.2021 01.06.2021 § 1 Abs. 1 geändert KB 15.05.2021
11.05.2021 01.06.2021 § 1 Abs. 3 eingefügt KB 15.05.2021
11.05.2021 01.06.2021 § 3 Abs. 1 geändert KB 15.05.2021
11.05.2021 01.06.2021 § 15 Abs. 1 geändert KB 15.05.2021
11.05.2021 01.06.2021 § 15a Abs. 1 geändert KB 15.05.2021
11.05.2021 01.06.2021 § 15a Abs. 2 geändert KB 15.05.2021
11.05.2021 01.06.2021 § 15a Abs. 3 geändert KB 15.05.2021

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Erlass 28.11.2000 01.01.2001 Erstfassung KB 20.12.2000
Erlasstitel 11.05.2021 01.06.2021 geändert KB 15.05.2021
§ 1 Abs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert KB 15.05.2021
§ 1 Abs. 3 11.05.2021 01.06.2021 eingefügt KB 15.05.2021
§ 3 Abs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert KB 15.05.2021
§ 15 Abs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert KB 15.05.2021
§ 15 Abs. 2 30.06.2015 01.10.2015 aufgehoben KB 08.07.2015
§ 15a 30.06.2015 01.10.2015 eingefügt KB 08.07.2015
§ 15a Abs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert KB 15.05.2021
§ 15a Abs. 2 11.05.2021 01.06.2021 geändert KB 15.05.2021
§ 15a Abs. 3 11.05.2021 01.06.2021 geändert KB 15.05.2021
§ 16 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 16 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -