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163.200

Verordnung betreffend Dienstwohnungen

Vom 16. Dezember 1980 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Dienstwohnungen: Verordnung | Staatspersonal: Unterkunft

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 30 des Beamtengesetzes vom 25. April 1968[1] und § 18 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995[2],

erlässt folgende Verordnung:[3]

Art. 1 Begriff

Als Dienstwohnung im Sinne dieser Verordnung gilt jede Wohnung, zu deren Bezug ein Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen verpflichtet ist. Wohnungen von Heimleitern sind den Dienstwohnungen gleichgestellt. Die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung richtet sich nach § 30 des Beamtengesetzes[4].

Art. 2 * Inhalt des Mietvertrages

Mit dem Inhaber bzw. mit der Inhaberin einer Dienstwohnung wird ein öffentlich-rechtlicher Mietvertrag abgeschlossen. Der Inhalt des Mietvertrages entspricht dem Basler Mietvertrag, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.

Art. 3 Beginn und Dauer des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis über die Dienstwohnung beginnt in der Regel mit dem Stellenantritt und endigt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Der Ablauf des Dienstverhältnisses bewirkt die Auflösung des Mietverhältnisses auf den gleichen Zeitpunkt ohne spezielle Kündigung. In Sonderfällen kann, wenn der Dienstbetrieb es zulässt, von dieser Regel abgewichen werden. HR Basel-Stadt[5] entscheidet hierüber auf Antrag des zuständigen Departementes.

Art. 4 Berechnung des Mietzinses

a) Grundsatz

b) Reduktion des Mietzinses

c) Reduktion des Mietzinses

d) Überprüfung des Mietzinses

Haben sich erhebliche Veränderungen am Mietwert einer Dienstwohnung ergeben, kann der Vermieter einen Antrag für eine ausserordentliche Anpassung (Erhöhung oder Reduktion) des Mietzinses an HR Basel-Stadt[6] stellen. Die Immobilien Basel-Stadt wird den Mietwert einer Dienstwohnung neu festlegen. *

e) Garagen, Einstellplätze und Parkplätze

Art. 5 Neben- und Betriebskosten *

a) Gas, Elektrizität

b) Heizung

Der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberin hat für die Heizkosten monatliche Akontozahlungen zu entrichten. *

c) Warmwasser

Wenn eine Dienstwohnung nicht an einer Verteilanlage angeschlossen ist, hat der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberineinen pauschalen Kostenanteil zu übernehmen. Diese Pauschale wird jeweils von den zuständigen Werken – ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt – berechnet und jährlich neu festgelegt.

d) Kaltwasser

e) Waschmaschine

f) Fernsehanschluss

Art. 6 * Untermiete

Die Untervermietung von Dienstwohnungen ist untersagt.

Die Untervermietung einzelner Räume kann auf ein schriftliches Gesuch hin vom Vermieter bewilligt werden. Der Vermieter kann eine erteilte Zustimmung jederzeit unter Einhaltung einer den Umständen entsprechenden Voranzeigefrist widerrufen, wenn die mit der Zustimmung verbundenen Auflagen verletzt werden oder sich Übelstände ergeben.

Art. 7 Tierhaltung

Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. In besonderen Fällen kann der zuständige Departementsvorsteher Einschränkungen verfügen.

Art. 8 * Kleine Reparaturen

Kleine Reparaturen obliegen dem Dienstwohnungsinhaber bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Definition und Umfang von kleinen Reparaturen richten sich nach den Bestimmungen des Basler Mietvertrages.

Art. 9 Verrechnung

Der Mietzins sowie die unter § 5 lit. a–c dieser Verordnung aufgeführten Nebenkosten werden mit dem Lohnanspruch verrechnet. *

Art. 10 Verwaltung und Unterhalt

Zuständig für den Abschluss der Mietverträge über Dienstwohnungen und für die Verwaltung derselben sind die Departemente bzw. Direktionen der Werke und Anstalten. Der ordentliche bauliche Unterhalt der Dienstwohnungen wird vom Bau- und Verkehrsdepartement besorgt. Für grössere Umbauten oder Sanierungen sind die entsprechenden Kredite von den für die Verwaltung der Dienstwohnung zuständigen Stellen im Budget einzustellen. *

Die dezentralen Personalchefs der Departemente und Direktionen führen über sämtliche Dienstwohnungen ein Verzeichnis.

Art. 11 Anpassung der Mietzinse, Gebühren und Ansätze *

Die Mietzinse für Dienstwohnungen (§ 4 lit. a), die Gebühren für Garagen, Einstellhallenplätze und offene Parkplätze (§ 4 lit. d) sowie die Neben- und Betriebskosten (§ 5) können analog zu den mietrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, ausgenommen auf den 1. Januar, geändert werden. *

Die Anpassung der Mietzinse, Gebühren und Ansätze muss den Dienstwohnungsinhaberinnen bzw. den Dienstwohnungsinhabern durch Verfügung rechtzeitig eröffnet werden. Die Dienstwohnungsinhaberinnen bzw. die Dienstwohnungsinhaber können gegen die Anpassung der Mietzinse, Gebühren sowie der Ansätze Rekurs gemäss §§ 41 ff. des Organisationsgesetzes beim Regierungsrat einlegen. Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid eine Stellungnahme der Schreiberin oder des Schreibers der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ein. *

Der Entscheid des Regierungsrates kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid frei. *

Art. 12

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Dienstwohnungen, Personalunterkünfte und Verpflegung in Spitälern, Anstalten und Heimen vom 27. April 1971 aufgehoben.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. April 1981 in Wirksamkeit.

KB 20.12.1980

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.1980 01.04.1981 Erlass Erstfassung KB 20.12.1980
08.06.1993 13.06.1993 § 2 totalrevidiert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Titel geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 3 geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 4 geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 6 eingefügt -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 7 geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 5 Abs. 8 geändert -
08.06.1993 13.06.1993 § 6 totalrevidiert -
08.06.1993 13.06.1993 § 8 totalrevidiert -
08.06.1993 13.06.1993 § 11 Titel geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 4 Abs. 2 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 4 Abs. 6 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 5 Abs. 2 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 9 Abs. 1 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 11 Abs. 1 geändert -
12.12.1995 21.12.1995 § 11 Abs. 3 geändert -
20.02.1996 25.02.1996 § 4 Abs. 3 geändert -
06.07.2004 11.07.2004 § 11 Abs. 2 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 4 Abs. 1 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 4 Abs. 4 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 4 Abs. 5 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.1980 01.04.1981 Erstfassung KB 20.12.1980
§ 2 08.06.1993 13.06.1993 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 4 Abs. 2 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 4 Abs. 3 20.02.1996 25.02.1996 geändert -
§ 4 Abs. 4 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 4 Abs. 5 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 4 Abs. 6 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 5 08.06.1993 13.06.1993 Titel geändert -
§ 5 Abs. 2 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 5 Abs. 3 08.06.1993 13.06.1993 geändert -
§ 5 Abs. 4 08.06.1993 13.06.1993 geändert -
§ 5 Abs. 6 08.06.1993 13.06.1993 eingefügt -
§ 5 Abs. 7 08.06.1993 13.06.1993 geändert -
§ 5 Abs. 8 08.06.1993 13.06.1993 geändert -
§ 6 08.06.1993 13.06.1993 totalrevidiert -
§ 8 08.06.1993 13.06.1993 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 1 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 10 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 11 08.06.1993 13.06.1993 Titel geändert -
§ 11 Abs. 1 12.12.1995 21.12.1995 geändert -
§ 11 Abs. 2 06.07.2004 11.07.2004 geändert -
§ 11 Abs. 3 12.12.1995 21.12.1995 geändert -