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163.900

Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen[1]

(Parkplatz-Reglement)

Vom 9. Mai 1995 (Stand 1. Februar 2016)

Präambel

Parkplätze für Mitarbeiter: Reglement | Staatspersonal: Parkplätze

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
erlässt folgendes Reglement:

Art. 1

Parkplätze auf Staatsarealen des Kantons Basel-Stadt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, werden in erster Linie für Dienstfahrzeuge, in zweiter Linie für private Motorfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über eine entsprechende Parkbewilligung verfügen, reserviert.

Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.

Art. 2

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements kann für das Parkieren von privaten Motorfahrzeugen eine Bewilligung erteilen:

  1. bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses;
  2. bei regelmässiger, mindestens aber viermal wöchentlicher Benützung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke, oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihr privates Motorfahrzeug für dienstliche Piketteinsätze benützen müssen;
  3. bei Verwendung von Solarfahrzeugen;
  4. bei Schichtmitarbeiterinnen und -arbeitern, die regelmässig ausserhalb der im Gleitzeitreglement[2] definierten Normalarbeitszeit (d. h. zwischen 18.30 und 07.00 Uhr[3]) aufgrund einer Diensteinteilung oder auf Anordnung eines Vorgesetzten Dienst leisten müssen und mindestens einen Arbeitsweg (Hin- oder Rückweg) nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen können;
  5. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit andern zu einem Car-Pool von mindestens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben. Mindestens eine Person des Car-Pools muss in einem Dienstverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen;
  6. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem fraglichen Areal befindet.

Als nicht zumutbar im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. d gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entweder gar nicht oder nicht innert einer Stunde möglich ist.

Art. 3

Die Parkbewilligungen werden unbefristet erteilt, sofern kein besonderer Grund für eine Befristung spricht. Die Parkbenützerinnen und -benützer sind jedoch verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche Einfluss auf die Parkbewilligungen haben können, der zuständigen Personalchefin bzw. dem zuständigen Personalchef sofort zu melden.

Art. 4

Für die Benützung von Parkplätzen gemäss § 2 lit. c, d, e und f werden monatlich die nachfolgend aufgeführten Entgelte erhoben. Über Ausnahmen von der Entgelterhebungspflicht bei Bewilligungen gemäss § 2 lit. d entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher. *

  1. Garagen und Einstellhallen:
  aa) Innenstadt Fr. 265.-
  ab) ausserhalb Innenstadt Fr. 150.-
  1. Offene Parkplätze:
  ba) Innenstadt Fr. 145.-
  bb) ausserhalb Innenstadt Fr. 90.-

Art. 5

Die Parkplatz-Entgelte werden durch die zuständigen Personalchefinnen bzw. Personalchefs den Parkbenützerinnen und -benützern belastet. Hiezu führen sie eine Liste der für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parkplätze bzw. Parkareale in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 6 *

Die Immobilien Basel-Stadt führt eine Liste der für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplätze auf Staatsarealen. Diese Parkplätze können nach Möglichkeit zu Marktpreisen an Anwohnerinnen und Anwohner vermietet werden.

Art. 7

Dieses Reglement ersetzt das Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiter auf reservierten Abstellplätzen sowie in Garagen und Einstellhallen der Öffentlichen Verwaltung vom 16. März 1976.

Art. 8

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird wirksam auf das Datum der Wirksamkeit der Änderung vom 7. Juni 1995 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS).[4]

Egress

KB 23.08.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.05.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung KB 23.08.1995
05.12.2006 01.07.2007 § 6 totalrevidiert -
22.12.2015 01.02.2016 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016
22.12.2015 01.02.2016 § 4 Abs. 1 geändert KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016
22.12.2015 01.02.2016 § 4 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016
22.12.2015 01.02.2016 § 4 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.05.1995 01.07.1995 Erstfassung KB 23.08.1995
§ 2 Abs. 1, lit. d) 22.12.2015 01.02.2016 geändert KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016
§ 4 Abs. 1 22.12.2015 01.02.2016 geändert KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016
§ 4 Abs. 1, lit. a) 22.12.2015 01.02.2016 eingefügt KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016
§ 4 Abs. 1, lit. b) 22.12.2015 01.02.2016 eingefügt KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016
§ 6 05.12.2006 01.07.2007 totalrevidiert -