Parkplätze auf Staatsarealen des Kantons Basel-Stadt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, werden in erster Linie für Dienstfahrzeuge, in zweiter Linie für private Motorfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über eine entsprechende Parkbewilligung verfügen, reserviert.
Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.