Der Anschluss bei der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt wird im Beitragsprimat geführt.
Der Regierungsrat genehmigt auf Vorschlag der Vorsorgekommission Staat den für den Bereich Staat gültigen Leistungsplan.
Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten setzen sich aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen, Beiträgen für übrige Leistungen und Beiträgen an den Teuerungsfonds zusammen.
Die Höhe der ordentlichen Sparbeiträge nach Alter auf Basis des versicherten Lohnes beträgt:
- 17–19 Jahre 0,0%
- 20–24 Jahre 16,5%
- 25–29 Jahre 18,0%
- 30–34 Jahre 19,5%
- 35–39 Jahre 21,0%
- 40–44 Jahre 22,5%
- 45–49 Jahre 24,0%
- 50–54 Jahre 25,5%
- 55–59 Jahre 27,0%
- 60–65 Jahre 28,5%
- ab Rücktrittsalter 0,0%
Davon leistet der Arbeitgeber zwei Drittel.
Standardmässig betragen die Beiträge der Arbeitnehmenden einen Drittel der ordentlichen Sparbeiträge gemäss Abs. 4. Die Vorsorgekommission des Bereichs Staat kann innerhalb der Vorgaben der PKBS alternative Sparbeiträge vorsehen, die den Arbeitnehmenden zur Auswahl angeboten werden.
Der Beitrag für Arbeitnehmende im Alter zwischen 17 und 65 Jahren zur Finanzierung der Risikoleistungen und der übrigen Leistungen beträgt für den Arbeitgeber 4% und für die betroffenen Arbeitnehmenden 1,5% der versicherten Lohnsumme.
Zusätzlich leistet der Arbeitgeber jährlich per 1. Januar eine Einlage in den Teuerungsfonds Staat in der Höhe von 5% der Summe der versicherten Löhne. Renten, deren Kaufkraft seit Rentenbeginn, frühestens jedoch seit 1. Januar 2010, um mehr als 20% abgenommen hat, werden voll der Teuerung angepasst, sofern die Mittel im Teuerungsfonds dies erlauben.
Werden für den Bereich Staat Sanierungsmassnahmen ergriffen, hat der Arbeitgeber mindestens die gleiche wirtschaftliche Last zu tragen wie die Versicherten. Liegt der Deckungsgrad unter dem massgebenden Deckungsgrad gemäss § 8 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) vom 4. Juni 2014 sind auch allfällige Verzinsungen unter dem technischen Zinssatz wie eine Sanierungsmassnahme zu behandeln, der Arbeitgeber leistet dabei eine entsprechende Einmaleinlage.
Wird eine Verzinsung der ordentlichen Sparkapitalien unter dem technischen Zinssatz beschlossen, wird diese Minderverzinsung für Versicherte bis 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter linear von 0% auf 100% ansteigend abgefedert. Liegt der Deckungsgrad über dem massgebenden Deckungsgrad gemäss § 8 PKG, leistet der Arbeitgeber eine entsprechende Einmaleinlage, um diese Abfederung zu finanzieren.