Die Departementsvorstehenden[2] können für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei nachhaltig ausgezeichneten Leistungen oder längerwährend ungenügenden Leistungen Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 Lohngesetz vornehmen.
Die Departementsvorstehenden können die Befugnis, Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg vorzunehmen, den Anstellungsbehörden übertragen.