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Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes

Vom 1. September 2009 (Stand 20. September 2009)

Präambel

Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung | Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 10 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995[1],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Die Departementsvorstehenden[2] können für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei nachhaltig ausgezeichneten Leistungen oder längerwährend ungenügenden Leistungen Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 Lohngesetz vornehmen. 

Die Departementsvorstehenden können die Befugnis, Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg vorzunehmen, den Anstellungsbehörden übertragen.

Art. 2 Grundsatz

Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg können bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – vorgenommen werden.  

Die Entscheide sind zu begründen.

Art. 3 Kriterien für die Beschleunigung des Stufenaufstiegs

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ausgezeichnete Leistungen erbringen, kann der Stufenwert des ordentlichen Lohns um eine oder zwei zusätzliche Jahresstufen erhöht werden. 

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines beschleunigten Stufenaufstiegs.

Art. 4 Kriterien für die Verweigerung des Stufenaufstiegs

Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ungenügende Leistungen erbracht haben, kann der automatische Stufenanstieg verweigert werden.  

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss im Zusammenhang mit der ungenügenden Qualifikation auf die mögliche Verweigerung des Stufenaufstiegs im Anschluss an das nächstfolgende Mitarbeitergespräch bei weiterhin ungenügender Leistung hingewiesen werden.

Art. 5 Leistungsbeurteilung

Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Basis eines schriftlich festgehaltenen Mitarbeitergesprächs, bzw. bei Lehrpersonen auf Grund eines analogen Instruments.

Art. 6 Antrag auf Abweichung vom regulären Stufenaufstieg

Die Abweichung vom regulären Stufenaufstieg wird von den Departementsvorstehenden oder den Anstellungsbehörden aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der bzw. des direkten Vorgesetzten vorgenommen.  

Eine Verweigerung des ordentlichen Stufenaufstiegs erfolgt mittels Verfügung.

Art. 7 Gleichbehandlung

Bei Abweichungen vom regulären Stufenanstieg ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie von Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu beachten.

Art. 8 Überprüfung

Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.

Art. 9 Berichtswesen

HR Basel-Stadt[3] erhebt verwaltungsweit die Daten über die verfügten Abweichungen vom Stufenaufstieg und berichtet darüber jährlich an den Regierungsrat.

Art. 10 Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[4]  Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes vom 14. November 2000 aufgehoben.

Egress

KB 19.09.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2009 20.09.2009 Erlass Erstfassung KB 19.09.2009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2009 20.09.2009 Erstfassung KB 19.09.2009