In begründeten Fällen, namentlich bei ausserordentlicher persönlicher Prägung der Funktion durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber oder zur Gewinnung, Erhaltung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder Auszeichnung besonders hervorragender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann der Regierungsrat ad personam-Einreihungen vornehmen.
Aus denselben Gründen können die Departementsvorstehenden[2] ausserordentliche ad personam-Einstufungen vornehmen.
Die Departementsvorstehenden können die Befugnis zur Vornahme von ad personam-Einstufungen den Anstellungsbehörden übertragen.