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164.180

Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Begutachtungskommission *

(BKV)

Vom 12. Dezember 1996 (Stand 1. Juli 2021)

Präambel

Begutachtungskommission: Verordnung | Staatspersonal: Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 22 des Beamtengesetzes vom 25. April 1968[1] und §§ 6 und 7 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995[2], folgende Verordnung:

I. I.

Art. 1 * Zusammensetzung der Begutachtungskommission

Die Begutachtungskommission ist eine vom Regierungsrat eingesetzte sozialpartnerschaftliche Kommission. Sie besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie vier Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und vier Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerschaft. *

Die Präsidentin oder der Präsident soll eine möglichst unabhängige Persönlichkeit sein. Sie oder er wird vom Regierungsrat in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) ernannt. *

Sämtliche Mitglieder, die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerschaft auf Antrag der AGSt, werden vom Regierungsrat gewählt.

Die Amtsdauer beträgt für sämtliche Mitglieder vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen finden jeweils nach den Regierungsratswahlen statt. Mitglieder, die während der Amtsdauer aus der Kommission ausscheiden, sind zu ersetzen.

Art. 2 Auftrag

Die Begutachtungskommission hat den Auftrag, den Regierungsrat bei der Anwendung des Lohngesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zu beraten.

Art. 3 * Aufgaben und Kompetenzen

Die Begutachtungskommission nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung,

Art. 4 *

HR Basel-Stadt (HR BS)[3] unterbreitet Weiterentwicklungen der Modellumschreibungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme. Diese nimmt in einem Bericht an den Regierungsrat Stellung.

Art. 5 *

Die Begutachtungskommission behandelt alle Geschäfte, die der Regierungsrat oder HR BS[4] ihr zuweisen.

Art. 5a * Vizepräsidium

Von der Begutachtungskommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerschaft zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt.

Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

II. Organisation

Art. 6 Verhandlungsfähigkeit

Die Begutachtungskommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn neben der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die paritätische Zusammensetzung muss an jeder Sitzung gewährleistet sein. *

Stimmberechtigt sind alle neun Mitglieder der Begutachtungskommission. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident bzw. bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Stichentscheid. *

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Begutachtungskommission sind vertraulich.

Art. 7 * Entscheidungsgrundlagen

Zu den Geschäften der Begutachtungskommission stellt HR BS[5] die Entscheidunterlagen zusammen.

Art. 8 *

Die Begutachtungskommission ist berechtigt, alle erforderlichen Informationen durch HR BS[6] oder direkt zu beschaffen. Insbesondere kann sie Sachverständige beiziehen, eine vorgesetzte Person anhören oder die betroffene Person befragen.

Art. 9 Protokoll und Erwägungen

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches die Abstimmungsergebnisse enthält.

Das Sekretariat verfasst die schriftlichen Stellungnahmen der Begutachtungskommission zuhanden des Regierungsrates. Die Stellungnahmen sind von der Begutachtungskommission zu genehmigen. *

Art. 10 * Sekretariat

HR BS[7] führt das Sekretariat der Begutachtungskommission.

III. Schlussbestimmungen[8]

Egress

KB 21.12.1996

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.1996 22.12.1996 Erlass Erstfassung KB 21.12.1996
18.12.2001 23.12.2001 § 3 totalrevidiert -
18.12.2001 23.12.2001 § 4 totalrevidiert -
18.12.2001 23.12.2001 § 5 totalrevidiert -
18.12.2001 23.12.2001 § 7 totalrevidiert -
18.12.2001 23.12.2001 § 8 totalrevidiert -
18.12.2001 23.12.2001 § 9 Abs. 2 geändert -
18.12.2001 23.12.2001 § 10 totalrevidiert -
05.05.2009 01.07.2009 § 1 totalrevidiert -
05.05.2009 01.07.2009 § 11 aufgehoben -
05.05.2009 01.07.2009 § 12 aufgehoben -
27.04.2021 01.07.2021 Erlasstitel geändert KB 05.05.2021
27.04.2021 01.07.2021 § 1 Abs. 1 geändert KB 05.05.2021
27.04.2021 01.07.2021 § 1 Abs. 2 geändert KB 05.05.2021
27.04.2021 01.07.2021 § 5a eingefügt KB 05.05.2021
27.04.2021 01.07.2021 § 6 Abs. 1 geändert KB 05.05.2021
27.04.2021 01.07.2021 § 6 Abs. 2 geändert KB 05.05.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.1996 22.12.1996 Erstfassung KB 21.12.1996
Erlasstitel 27.04.2021 01.07.2021 geändert KB 05.05.2021
§ 1 05.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert -
§ 1 Abs. 1 27.04.2021 01.07.2021 geändert KB 05.05.2021
§ 1 Abs. 2 27.04.2021 01.07.2021 geändert KB 05.05.2021
§ 3 18.12.2001 23.12.2001 totalrevidiert -
§ 4 18.12.2001 23.12.2001 totalrevidiert -
§ 5 18.12.2001 23.12.2001 totalrevidiert -
§ 5a 27.04.2021 01.07.2021 eingefügt KB 05.05.2021
§ 6 Abs. 1 27.04.2021 01.07.2021 geändert KB 05.05.2021
§ 6 Abs. 2 27.04.2021 01.07.2021 geändert KB 05.05.2021
§ 7 18.12.2001 23.12.2001 totalrevidiert -
§ 8 18.12.2001 23.12.2001 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 2 18.12.2001 23.12.2001 geändert -
§ 10 18.12.2001 23.12.2001 totalrevidiert -
§ 11 05.05.2009 01.07.2009 aufgehoben -
§ 12 05.05.2009 01.07.2009 aufgehoben -