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164.200

Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

(Anerkennungsprämien-Verordnung)

Vom 9. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Anerkennungsprämien: Verordnung | Staatspersonal: Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Bei der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt wird für hervorragende Leistungen eine Anerkennungsprämie ausgerichtet.

Art. 2 Anspruch

Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Anerkennungsprämie.

Art. 3 Geltungsbereich

Anerkennungsprämien können allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – zugesprochen werden. Massgebend sind ausschliesslich die nachfolgend definierten Leistungskriterien.

Art. 4 Kriterien für hervorragende Leistungen

Als qualitativ hervorragende Leistungen gelten solche, die offensichtlich und erheblich über das in der massgebenden Funktionsbeschreibung festgelegte Anforderungsprofil der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers hinausgehen.  

Als quantitativ hervorragende Leistung gilt der überdurchschnittliche Einsatz Einzelner oder von Gruppen, der wesentlich zu einer Zielerfüllung beiträgt, die unter normalen Voraussetzungen nicht erreicht werden könnte oder zu einer messbaren und wünschenswerten Übererfüllung vereinbarter Ziele führt.  

Für Gruppen sind messbar höhere Gruppenleistungen, die durch leistungsorientierten Teamgeist und beispielhafte Beiträge zur Erreichung von Gruppenzielen führen, massgebend.

Art. 5 * Formen der Anerkennungsprämie, Zeitpunkt der Abgabe

Anerkennungsprämien werden als Natural-, Zeit- oder Geldleistungen zugesprochen.  

Anerkennungsprämien in Form von Naturalleistungen (Gegenstände, Gutscheine oder Dienstleistungen) bis zum Wert von 300 Franken sind Spontanprämien. Sie werden unmittelbar nach der erbrachten ausserordentlichen Leistung zugesprochen.  

Anerkennungsprämien in Form von bezahltem Urlaub umfassen mindestens einen, höchstens drei Arbeitstage. Sie können spontan zugesprochen werden. 

Anerkennungsprämien in Form von Geld betragen mindestens 400, höchstens 3'000 Franken pro Jahr. Grundlage für die Festsetzung von Geldprämien ist die Mitarbeiterbeurteilung im Rahmen der jährlich stattfindenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche (MAG).

Art. 6 Kompetenzdelegation

Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher bezeichnen die ihnen unterstellten Leitungsfunktionen, die Anerkennungsprämien ausrichten können.

Art. 7 Wahrnehmung der Kompetenz

Die dazu ermächtigten Leitungsfunktionen können einmalige oder über längere Zeit erbrachte hervorragende persönliche Leistungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Gruppen ihres Leitungsbereichs mit Anerkennungsprämien auszeichnen.

Art. 8 * Kreis der Bezügerinnen und Bezüger *

Die Anerkennungsprämien werden innerhalb der Leitungsbereiche auf einen engen Kreis von Bezügerinnen und Bezügern beschränkt. 

Beim Zuspruch der Anerkennungsprämie ist auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu achten.

Art. 9 * Verhältnis zu anderen lohnrelevanten Massnahmen

Beim Zuspruch von Anerkennungsprämien können andere Lohn- und Personalentwicklungsmassnahmen wie Beschleunigung des Stufenanstiegs, ad personam Einreihung, Aus- und Weiterbildungsurlaub usw. mitberücksichtigt werden.

Art. 10 * Verfügbare Mittel

Für die Anerkennungsprämie wird jährlich ein Betrag von 1 Promille der Lohnsumme inkl. Arbeitgeber-Sozialbeiträge für die Departemente und Direktionen im Budget eingestellt.   *

Der zur Verfügung gestellte Betrag darf nur für Anerkennungsprämien verwendet werden.

Art. 11 * Informationspflicht, Aufsichtspflicht

Die zuständigen Leitungsfunktionen informieren die vorgesetzte Stelle und den zuständigen dezentralen Personaldienst über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien.  

Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.

Art. 13

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1998 wirksam.

Egress

KB 17.12.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung KB 17.12.1997
30.11.1999 09.12.1999 § 8 Titel geändert -
20.03.2007 01.07.2007 § 5 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 8 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 9 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 10 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 11 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 12 aufgehoben -
23.08.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert KB 27.08.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.1997 01.01.1998 Erstfassung KB 17.12.1997
§ 5 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 8 30.11.1999 09.12.1999 Titel geändert -
§ 8 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 9 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 10 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 1 23.08.2016 01.01.2017 geändert KB 27.08.2016
§ 11 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 12 20.03.2007 01.07.2007 aufgehoben -