Lexipedia

164.340

Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

Vom 11. November 2008 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 17 Abs. 3 (in der Fassung des Grossratsbeschlusses vom 4. Juni 2008) des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995[1],

beschliesst:

Anhänge

I. Entstehung und Erlöschen des Anspruchs

Art. 1

Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine Unterhaltszulage entsteht mit dem Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf- oder absteigender Linie aufkommen und nicht bereits nach Abs. 1 Anspruch auf eine Unterhaltszulage besitzen.

Zu den in auf- oder absteigender Linie verwandten Personen zählen die Eltern und Grosseltern einer Person sowie deren Kinder und Enkelkinder.

Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage entsteht in jedem Fall nur, wenn ein Lohnanspruch besteht und ein Jahreseinkommen von mehr als einer minimalen halben AHV-Rente erreicht wird.

Art. 2

Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage erlischt in den Fällen gemäss § 1 Abs. 1 mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Familienzulagen. Davon ausgenommen sind Fälle, in welchen die Familienzulagen für erwerbsunfähige Kinder ausgerichtet werden.

Der Anspruch auf Unterhaltszulagen für erwerbsunfähige Kinder, für welche keine Familienzulagen mehr ausgerichtet werden, erlischt grundsätzlich mit dem 20. Altersjahr, spätestens aber mit der Ausrichtung einer Invalidenrente.

In den Fällen gemäss § 1 Abs. 2 erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall der Unterstützungspflicht.

Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage fällt dahin, wenn und solange der Arbeitsverdienst oder der Einkommensersatz des Kindes bzw. der unterstützten verwandten Person den im Anhang aufgeführten Betrag übersteigt.

In jedem Fall erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall des Lohnanspruchs.

Art. 3

Beginnt oder endet der Anspruch auf eine Unterhaltszulage während eines laufenden Monats, so wird die Unterhaltszulage anteilsmässig ausgerichtet.

Art. 4

Die Anspruchsberechtigung ist von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nachzuweisen.

Ist das Kind über 16 Jahre alt, erfolgt dieser Nachweis jährlich.

Änderungen in den Verhältnissen des Kindes (Geburt, Erreichen des massgeblichen Alters, Einkommen usw.), in der Situation der Eltern (Wohnsitz, Einkommen des anderen Elternteils usw.) oder im Haushalt der bzw. des Anspruchsberechtigten lebender zu unterstützender verwandter Personen sind der Anstellungsbehörde umgehend mitzuteilen.

II. Anrechnung von anderen Leistungen und Anspruchskonkurrenz

Art. 5

Werden für den gleichen Sachverhalt bereits von Dritten Unterhaltszulagen oder ähnliche Leistungen ausgerichtet, so werden diese an den Anspruch auf eine Unterhaltszulage angerechnet.

Art. 6

Sind mehrere Personen nach dieser Verordnung oder aufgrund einer anderweitigen Vorschrift für das gleiche Kind oder die gleiche verwandte Person anspruchsberechtigt, entsteht nur ein Anspruch auf höchstens eine volle Unterhaltszulage.

Die Anspruchskonkurrenz richtet sich, ausser in den Fällen von Abs. 3, nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen.

Haben mehrere Personen einen Anspruch auf eine Unterhaltszulage gemäss § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, die das höhere Erwerbseinkommen erzielt.

III. Anspruch auf eine Differenzzulage

Art. 7

Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige und ist sie bzw. er nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen lediglich zweitanspruchsberechtigt, so besteht ein Anspruch auf eine Differenzzulage.

Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird die Differenz bis höchstens zu dem Betrag der Unterhaltszulage, den sie bzw. er im Falle einer Erstanspruchsberechtigung erhalten hätte, vergütet.

IV. Höhe der Unterhaltszulage

Art. 8

Die Ansätze der Unterhaltszulage sind entsprechend der Anzahl Kinder bzw. zu unterstützenden verwandten Personen abgestuft.

Art. 9

Die einzelnen Ansätze der Unterhaltszulage sind im Anhang angeführt. Sie werden jährlich der Teuerung angepasst.

Der Arbeitsverdienst bzw. Erwerbsersatz der Ehegattin bzw. des Ehegatten des unterstützten Kindes wird bei der Berechnung der Höhe des Arbeitsverdienstes bzw. Erwerbsersatzes des Kindes vollumfänglich angerechnet.

Art. 10

Ab einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% wird eine ganze Unterhaltszulage ausgerichtet. Ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad geringer, wird die Unterhaltszulage im Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsgrads zum Beschäftigungsgrad von 50% gekürzt. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei einem Beschäftigungsgrad von 25%.

Die Zulage wird in der Regel dem bzw. der Anspruchsberechtigten ausbezahlt.

V. Rückforderung und Verjährung

Art. 11

Wer Unterhaltszulagen bezogen hat, auf die ihm gemäss dieser Verordnung ein Anspruch nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.

In Härtefällen kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

Art. 12

Der Anspruch auf Nachforderung von nicht oder nicht vollständig bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach fünf Jahren seit Fälligkeit der einzelnen Zulagen. Der Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spätestens aber nach fünf Jahren seit dem unrechtmässigen Bezug der Zulagen.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Leistungen, welche die Zeit vor Wirksamkeit dieser Verordnung betreffen, werden weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen nachbezahlt oder zurückgefordert.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ausrichtung von Kinder- und Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1995 aufgehoben.

KB 29.11.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 29.11.2008
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 22.12.2010
14.12.2021 01.01.2022 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 18.12.2021
06.12.2022 01.01.2023 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 17.12.2022
12.12.2023 01.01.2024 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 16.12.2023
10.12.2024 01.01.2025 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 21.12.2024
09.12.2025 01.01.2026 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 20.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.11.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 29.11.2008
Anhang 164.340 18.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert KB 22.12.2010
Anhang 164.340 14.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert KB 18.12.2021
Anhang 164.340 06.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert KB 17.12.2022
Anhang 164.340 12.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert KB 16.12.2023
Anhang 164.340 10.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert KB 21.12.2024
Anhang 164.340 09.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 20.12.2025