Die vorliegende Verordnung regelt die Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung.
164.410
Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz
(Zulagenverordnung)
Präambel
Lohn und Entschädigungen
gestützt auf § 15a des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995[1] sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung vom 6. Juli 2004[2],
Anhänge
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Höhe und Berechnung der Zulagen
Die Höhe der einzelnen Zulagen sowie deren Berechnung ergeben sich aus dem Anhang dieser Verordnung.
Zulagen, die während bestimmter Zeitperioden abgerechnet werden, werden bei vorzeitiger Beendigung der zulagenberechtigten Tätigkeit anteilmässig ausgerichtet.
Soweit nicht anders festgehalten, sind mit den Zulagen sowohl allfällige Einsätze in der Nacht, als auch an Sonn- und Feiertagen abgegolten. Die entsprechenden Zusatzvergütungen gemäss den Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung sind nicht anwendbar.
Die in dieser Verordnung festgelegten Geldzulagen werden unter Berücksichtigung der Teuerungsentwicklung vom Regierungsrat periodisch angepasst.
Während den Ferien, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie während eines bezahlten Urlaubs (inkl. allfälligem Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs) besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes.
Die Zulagen sind nicht pensionskassenversichert.
II. Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen
Art. 3 Schliefzulage
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Schliefarbeiten, die in engen Kanälen des Kanalisationsnetzes ausgeführt werden müssen, eine Zulage.
Art. 4 Zulage für Arbeiten im Wasser
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Bauarbeiten im Wasser von fliessenden (Flüssen, Bächen) oder stehenden (Seen, Weihern) Gewässern eine Zulage.
III. Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
Art. 5 Schliessdienstzulage
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung von Liegenschaften und Parkanlagen, wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42 Std. Woche) erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn entschädigt wird.
Art. 6 Zulage für ausserordentliches Ausrücken
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird für Einsätze infolge unerwarteter Ereignisse, für die sie nicht im Rahmen eines Pikettdienstes und ausserhalb ihrer üblichen Arbeits- und Präsenzzeit aufgeboten werden, eine Ausrückzulage ausgerichtet.
Die Zulage wird höchstens einmal je Nacht, bzw. an Sonn- und Feiertagen höchstens zwei Mal innert 24 Stunden ausgerichtet.
Die während des Einsatzes erbrachte Arbeitsleistung wird gemäss den Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung als Arbeitszeit angerechnet.
Art. 7 Zulage für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnklassen 1-17 erhalten für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation (KKO) eine Zulage in Form einer Grundpauschale für die Rufbereitschaft, sofern sie nicht aufgrund ihrer Funktion einer Alarmorganisation angeschlossen sind und deshalb Pikettdienstzulagen beziehen.
Fachbereichsleiterinnen und -leiter, stellvertretende Fachbereichsleiterinnen und -leiter und Dienstchefinnen und -chefs erhalten eine zusätzliche Zulage.
Art. 8 Mentoratszulage
Grundsätzlich sind Lehrpersonen, welche die Betreuung von neuen Lehrpersonen übernehmen, zu entlasten.
Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
Pro Monat und betreuter Lehrperson wird eine Zulage ausgerichtet. Bei einem vollen Pensum dürfen nicht mehr als zwei Lehrpersonen gleichzeitig betreut werden.
Die Zulage wird nur für den effektiven Betreuungsaufwand gewährt.
Art. 9 Zulage für das Erteilen von Nachhilfeunterricht
Grundsätzlich sind Lehrpersonen für das Erteilen von Nachhilfeunterricht an Schülerinnen und Schüler, der ausserhalb ihres Pflichtpensums und ausserhalb des Unterrichts erteilt wird, zu entlasten.
Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
Für zwei Lektionen Nachhilfeunterricht à 45 Minuten wird der Ansatz für eine Pflichtstundenlektion von 45 Minuten gewährt. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen.
Art. 10 Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit
Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Mitarbeit in Projekten und Gremien, die über ihren ordentlichen Berufsauftrag hinausgeht, insbesondere ausserschulische Projektmitarbeit, zu entlasten.
Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
Die Entschädigung erfolgt pauschal pro Stunde Projektmitarbeit. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.
Art. 11 Zulage für Pensenlegung
Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Planung und Festlegung der Pensen zu entlasten.
Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
Die Zulage wird pro Klasse und Jahr ausgerichtet.
Art. 12 Zulagen für Vereinsdienst *
Mitarbeitende, die Hauswartsfunktionen inne haben, werden für die ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs geleistete Vereinshauswartung (insbesondere Schliessdienst, Kontrollgänge und Reinigung), die durch die Benutzung der Anlagen durch Vereine oder sonstige Dritte entsteht, mit einer Zulage entschädigt. *
Sie werden für die Übernahme der Aufgabe Koordination der Vereinshauswartung (insbesondere für die Organisation der Nutzung der Anlagen, Dienstplanung und Führung der Mitarbeitenden) mit einer Zulage entschädigt. *
… *
In der Zulage enthalten ist eine Entschädigung für allfällige Einsätze in der Nacht und an schulfreien Tagen.
… *
… *
Die maximale Stundenanzahl für Vereinsdienste gemäss Abs. 1 und 1bis beträgt 170 Stunden im Jahr. *
Art. 13 Zulage für Bibliotheksbetreuung
Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von Bibliotheken für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen zu entlasten.
Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
Die Zulage wird für Bibliotheken der Schülerinnen und Schüler pro Klasse und differenziert nach Schulstufe gewährt, für Bibliotheken für Lehrpersonen gelten ein pauschaler Ansatz sowie eine Zusatzpauschale für grosse Bibliotheken.
Art. 14 Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial
Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von zusätzlichem Schulmaterial, die umfangmässig über den Berufsauftrag hinausgeht, zu entlasten.
Für die Verwaltung des Materials nur der eigenen Klasse bzw. Abteilung darf weder eine Zulage noch eine Entlastung gewährt werden.
Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
Die Zulage wird für das allgemeine Schulmaterial und die obligatorischen Lehrmittel pro Klasse und nach Schulstufe differenziert gewährt. Das Material für Handarbeit und Werkunterricht wird pauschal pro ganzjährigen Kurs einer Abteilung gewährt.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2014 wirksam. Auf denselben Zeitpunkt werden die bestehenden Regierungsratsbeschlüsse betreffend Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes aufgehoben, insbesondere
– RRB 18/13 vom 9. Mai 1995
– RRB 05/06/66 vom 22. Februar 2005
– RRB 06/12/31 vom 4. April 2006
– RRB 08/01/32 vom 8. Januar 2008
– Richtlinien des Personalamtes[3] betreffend Behandlung und Vergütung der Zusatzleistungen von Projektmitarbeitern vom 12. März 1990.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.12.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | KB 07.12.2013 |
| 06.12.2022 | 01.01.2023 | Anhang 164.410 | Inhalt geändert | KB 17.12.2022 |
| 06.02.2024 | 01.01.2024 | § 12 | Titel geändert | KB 10.02.2024 |
| 06.02.2024 | 01.01.2024 | § 12 Abs. 1 | geändert | KB 10.02.2024 |
| 06.02.2024 | 01.01.2024 | § 12 Abs. 1bis | eingefügt | KB 10.02.2024 |
| 06.02.2024 | 01.01.2024 | § 12 Abs. 2 | aufgehoben | KB 10.02.2024 |
| 06.02.2024 | 01.01.2024 | § 12 Abs. 4 | aufgehoben | KB 10.02.2024 |
| 06.02.2024 | 01.01.2024 | § 12 Abs. 5 | aufgehoben | KB 10.02.2024 |
| 06.02.2024 | 01.01.2024 | § 12 Abs. 6 | eingefügt | KB 10.02.2024 |
| 06.02.2024 | 01.01.2024 | Anhang 164.410 | Inhalt geändert | KB 10.02.2024 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.12.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | KB 07.12.2013 |
| § 12 | 06.02.2024 | 01.01.2024 | Titel geändert | KB 10.02.2024 |
| § 12 Abs. 1 | 06.02.2024 | 01.01.2024 | geändert | KB 10.02.2024 |
| § 12 Abs. 1bis | 06.02.2024 | 01.01.2024 | eingefügt | KB 10.02.2024 |
| § 12 Abs. 2 | 06.02.2024 | 01.01.2024 | aufgehoben | KB 10.02.2024 |
| § 12 Abs. 4 | 06.02.2024 | 01.01.2024 | aufgehoben | KB 10.02.2024 |
| § 12 Abs. 5 | 06.02.2024 | 01.01.2024 | aufgehoben | KB 10.02.2024 |
| § 12 Abs. 6 | 06.02.2024 | 01.01.2024 | eingefügt | KB 10.02.2024 |
| Anhang 164.410 | 06.12.2022 | 01.01.2023 | Inhalt geändert | KB 17.12.2022 |
| Anhang 164.410 | 06.02.2024 | 01.01.2024 | Inhalt geändert | KB 10.02.2024 |