Lexipedia

164.420

Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt *

(Spesenverordnung)

Vom 27. Juni 1995 (Stand 26. Juni 2025)

Präambel

Lohn und Entschädigungen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst:

I. I.

Art. 1 Allgemeines

Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen haben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen- bzw. Kostenvergütung nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zurückerstattet. *

Die Departemente können für einzelne Bereiche von dieser Verordnung abweichende oder ergänzende Regelungen erlassen. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. *

Art. 2 Handhabung (Bewilligung, Kontrolle, Visumspflicht)

Die Departemente bestimmen jeweils für ihren Bereich die für die Erteilung von Bewilligungen zuständigen Stellen. Verantwortlich für die einheitliche Handhabung der Spesenverordnung ist der Personalchef bzw. die Personalchefin. Er bzw. sie regelt die interne Visumspflicht für die Spesenbelege.

Art. 3 Gliederung der Spesen

Die Spesen- und Kostenbeitragsarten gliedern sich wie folgt:[1]

  1. Reise- und Transportspesen,
  2. Verpflegungsspesen,
  3. übrige Spesen und Kostenbeiträge.

Art. 3a * Reisespesen

Reisespesen werden für Auslagen von Mitarbeitenden auf Dienstreisen zur Erledigung von Dienstgeschäften ausserhalb des Dienstortes vergütet. *

A. Reise- und Transportspesen

Art. 4 Verkehrsmittel *

Grundsätzlich sind für Dienstreisen die Öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. *

Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und stehen zudem keine Dienstfahrzeuge zur Verfügung, können Dienstfahrten mit Privatautos bewilligt werden. *

Die Nutzung des Flugzeugs ist für Dienstreisen nur dann erlaubt, wenn das Reiseziel ausserhalb eines Radius von 1‘000 Kilometern ab Basel-Stadt liegt. Ausnahmen davon sind restriktiv zu bewilligen. *

Art. 5 * Autoentschädigung *

Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:

Fahrzeuge der Kat. A Fahrzeuge der Kat. B
Jährlicher Grundbetrag CHF 1'200 CHF 1'600
plus Kilometerentschädigung CHF –.40 CHF –.50

Fahrzeuge Kat. A: Fahrzeuge, die nicht unter die Kat. B fallen

Fahrzeuge Kat. B: Solar- und Elektrofahrzeuge.

Bei weniger als 4'000 km bewilligter jährlicher Fahrleistung mit dem Privatfahrzeug wird aufgrund der Dienstfahrtenkontrolle eine Kilometerentschädigung von CHF –.70 ausgerichtet für Fahrzeuge der Kat. A und CHF –.90 für Fahrzeuge der Kat. B. Die Dienstfahrtenkontrolle ist obligatorisch und soll Auskunft geben über den Grund der Dienstfahrt, den Kilometerstand vor und nach der Fahrt sowie die Fahrtstrecke.

Art. 6 *

Das Betriebsrisiko des Privatfahrzeuges (Kosten, Versicherungen usw.) trägt vollumfänglich der Halter oder die Halterin selbst und kann der Verwaltung nicht überbunden werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Richtlinien von HR BS[2] betreffend Schäden an privaten Sachen von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt vom 14. Januar 2010.

Art. 7 *

Dienstfahrzeuge dürfen nicht für Privatfahrten verwendet werden. Über Ausnahmen für die private Benützung von Nutzfahrzeugen entscheidet die zuständige Bewilligungsinstanz. Der Tarif beträgt für Nutzfahrzeuge CHF 1.40 und für Personenwagen CHF –.70 pro Kilometer.

Art. 8

Das Tragen von Sicherheitsgurten ist sowohl bei dienstlichen Fahrten mit Privatfahrzeugen als auch mit Dienstfahrzeugen obligatorisch.

Art. 9 Dienstfahrten mit Motorrad-, Moped- und Fahrrad *

Bei durchschnittlich mindestens vier angeordneten Dienstfahrten pro Woche werden anstelle einer Spesenentschädigung gemäss § 13 Abs. 1 für die Verwendung privater Motorräder, Kleinmotorräder, Motorfahrräder und Fahrräder jährliche Pauschalentschädigungen von einheitlich CHF 300 ausgerichtet. *

Zusätzliche Kilometer-Entschädigungen (bzw. Tram-Entschädigungen) werden keine ausgerichtet. Dies gilt auch für sporadisch ausgeführte Dienstfahrten.

Art. 11 * Bahnspesen *

Für Dienstreisen mit der Bahn werden die Kosten auf folgender Basis vergütet: *

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LK 16-28: 1. Klasse
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LK 01-15: 2. Klasse
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LK 01-15 in Begleitung eines bzw. einer Vorgesetzen der Lohnklasse 16-28: 1. Klasse

Dienstreisen mit der Bahn innerhalb der Schweiz werden bis zur Summe des doppelten Betrages des Jahres-Halbtax-Abonnements (dieses mit eingeschlossen) voll vergütet, hernach nur noch zum halben Tarif. *

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Generalabonnement (GA) verfügen, gilt dieselbe Entschädigungsregel wie in Abs. 1, jedoch bis höchstens zur Summe für die Kosten eines Jahres-GA (1. bzw. 2. Klasse gemäss LK).

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die häufig Dienstreisen absolvieren, kann die Anschaffung eines Generalabonnements durch die Anstellungsbehörde bewilligt werden, wenn dieses im Vergleich zur Regelung gemäss Abs. 1 für die Dienststelle oder den Betrieb wirtschaftlicher ist.

… *

… *

Art. 11a * Flugspesen

Bei bewilligten Flugreisen werden die Kosten für die Economy Class vergütet.

Ab einer Flugzeit von fünf Stunden werden den Dienstellenleitenden und deren Stellvertretungen sowie den Generalsekretärinnen bzw. -sekretären die Kosten für die Business Class vergütet.

Art. 12 *

Für die Verpflegung auf Dienstreisen werden die effektiven Kosten entschädigt, wobei höchstens folgende Beträge ausgerichtet werden:

  1. Mittagessen, Nachtessen CHF 30
  2. Notwendig gewordene, von der zuständigen Stelle bewilligte Übernachtung mit Frühstück CHF 120

Reichen diese Ansätze nachgewiesenermassen aus dienstlichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht aus, so können gegen Vorweisung der entsprechenden Quittungen bzw. Belege die effektiven Auslagen ersetzt werden.

Art. 13 Dienstfahrten mit Tram und Bus *

Bei durchschnittlich mindestens vier angeordneten Dienstfahrten pro Woche haben die Mitarbeitenden nach dem Erwerb eines Jobtickets des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) Anspruch auf eine Rückvergütung der Kosten bis zu einem Selbstbehalt von 20 %. *

Für sporadische Dienstfahrten stehen auf den zuständigen Sekretariaten Mehrfahrtenkarten zur Verfügung. *

Reinigungshilfen im Stundenlohn, die durchschnittlich für nicht mehr als drei Stunden pro Tag angestellt sind, erhalten einen Beitrag in der Höhe der effektiven Fahrtkosten für den Arbeitsweg, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von CHF 27 pro Monat. *

B. Verpflegungsspesen

C. Übrige Spesen und Kostenbeiträge

Art. 16 Funktionsspesen

Funktionsspesen sind Auslagen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund ihrer Funktion tätigen müssen (dies betrifft zum Beispiel Funktionen mit Repräsentationsaufgaben, Detektivfunktionen bei der Kantonspolizei und bei der Staatsanwaltschaft u. ä.). Diese Auslagen werden grundsätzlich gegen Quittung vergütet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Quittung ersetzt werden durch eine vom Vorgesetzten oder von der Vorgesetzten kontrollierte Selbstaufschreibung.

Art. 17 * Kostenbeiträge

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können aufgrund der massgebenden Regierungsratsbeschlüsse und im Rahmen von HR BS[3] erlassenen Richtlinien bei Sachschäden an ihrem Eigentum, die sie in Verrichtung ihrer Tätigkeit erleiden, Anträge auf Kostenbeiträge stellen.

II. II.

Art. 18 Schlussbestimmungen

Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung werden folgende Regierungsratsbeschlüsse, Richtlinien und Weisungen aufgehoben:

Art. 19

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juli 1995 wirksam.

Egress

KB 01.07.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung KB 01.07.1995
06.07.2004 01.01.2005 § 14 aufgehoben -
06.03.2012 01.01.2012 § 5 totalrevidiert -
06.03.2012 01.01.2012 § 6 totalrevidiert -
06.03.2012 01.01.2012 § 7 totalrevidiert -
06.03.2012 01.01.2012 § 9 Abs. 1 geändert -
06.03.2012 01.01.2012 § 11 totalrevidiert -
06.03.2012 01.01.2012 § 12 totalrevidiert -
06.03.2012 01.01.2012 § 13 Abs. 2 geändert -
06.03.2012 01.01.2012 § 15 aufgehoben -
06.03.2012 01.01.2012 § 17 totalrevidiert -
14.03.2017 19.03.2017 § 1 Abs. 2 eingefügt KB 18.03.2017
02.06.2020 01.07.2020 § 3a eingefügt KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 4 Titel geändert KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 4 Abs. 1 geändert KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 4 Abs. 2 eingefügt KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 4 Abs. 3 eingefügt KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 5 Titel geändert KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 10 aufgehoben KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 11 Titel geändert KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 11 Abs. 1 geändert KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 11 Abs. 1bis eingefügt KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 11 Abs. 4 aufgehoben KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 11 Abs. 5 aufgehoben KB 06.06.2020
02.06.2020 01.07.2020 § 11a eingefügt KB 06.06.2020
17.12.2024 26.06.2025 Erlasstitel geändert KB 05.07.2025
17.12.2024 26.06.2025 § 1 Abs. 1 geändert KB 05.07.2025
17.12.2024 26.06.2025 § 3a Abs. 1 geändert KB 05.07.2025
17.12.2024 26.06.2025 § 9 Titel geändert KB 05.07.2025
17.12.2024 26.06.2025 § 9 Abs. 1 geändert KB 05.07.2025
17.12.2024 26.06.2025 § 13 Titel geändert KB 05.07.2025
17.12.2024 26.06.2025 § 13 Abs. 1 geändert KB 05.07.2025
17.12.2024 26.06.2025 § 13 Abs. 1bis eingefügt KB 05.07.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.1995 01.07.1995 Erstfassung KB 01.07.1995
Erlasstitel 17.12.2024 26.06.2025 geändert KB 05.07.2025
§ 1 Abs. 1 17.12.2024 26.06.2025 geändert KB 05.07.2025
§ 1 Abs. 2 14.03.2017 19.03.2017 eingefügt KB 18.03.2017
§ 3a 02.06.2020 01.07.2020 eingefügt KB 06.06.2020
§ 3a Abs. 1 17.12.2024 26.06.2025 geändert KB 05.07.2025
§ 4 02.06.2020 01.07.2020 Titel geändert KB 06.06.2020
§ 4 Abs. 1 02.06.2020 01.07.2020 geändert KB 06.06.2020
§ 4 Abs. 2 02.06.2020 01.07.2020 eingefügt KB 06.06.2020
§ 4 Abs. 3 02.06.2020 01.07.2020 eingefügt KB 06.06.2020
§ 5 06.03.2012 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 5 02.06.2020 01.07.2020 Titel geändert KB 06.06.2020
§ 6 06.03.2012 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 7 06.03.2012 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 9 17.12.2024 26.06.2025 Titel geändert KB 05.07.2025
§ 9 Abs. 1 06.03.2012 01.01.2012 geändert -
§ 9 Abs. 1 17.12.2024 26.06.2025 geändert KB 05.07.2025
§ 10 02.06.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 06.06.2020
§ 11 06.03.2012 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 11 02.06.2020 01.07.2020 Titel geändert KB 06.06.2020
§ 11 Abs. 1 02.06.2020 01.07.2020 geändert KB 06.06.2020
§ 11 Abs. 1bis 02.06.2020 01.07.2020 eingefügt KB 06.06.2020
§ 11 Abs. 4 02.06.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 06.06.2020
§ 11 Abs. 5 02.06.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 06.06.2020
§ 11a 02.06.2020 01.07.2020 eingefügt KB 06.06.2020
§ 12 06.03.2012 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 13 17.12.2024 26.06.2025 Titel geändert KB 05.07.2025
§ 13 Abs. 1 17.12.2024 26.06.2025 geändert KB 05.07.2025
§ 13 Abs. 1bis 17.12.2024 26.06.2025 eingefügt KB 05.07.2025
§ 13 Abs. 2 06.03.2012 01.01.2012 geändert -
§ 14 06.07.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 15 06.03.2012 01.01.2012 aufgehoben -
§ 17 06.03.2012 01.01.2012 totalrevidiert -