Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen haben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen- bzw. Kostenvergütung nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zurückerstattet. *
Die Departemente können für einzelne Bereiche von dieser Verordnung abweichende oder ergänzende Regelungen erlassen. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. *